Urteile nº T-194/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 14, 2017

Resolution DateJuly 14, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-194/16

In der Rechtssache T-194/16

Klassisk investment Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 (Sache R 1970/2015-1) über die internationale Registrierung der Bildmarke CLASSIC FINE FOODS, in der die Europäische Union benannt ist,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 27. Juni 2014 beantragte die Klägerin, die Klassisk investment Ltd, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) die Erstreckung der internationalen Registrierung Nr. 1222164, in der die Europäische Union benannt ist.

2 Bei der Registrierung, für die der Schutz beantragt wurde, handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt wurde, sind folgende Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, nämlich Milchprodukte, Fleisch und Geflügel, Meeresfrüchte, Obst und Gemüse, Marmeladen, Gelees und Konservierungsstoffe, Kaviar, Olivenöl, Gänseleber, Brot, feine Backwaren, Gebäck, Schokolade und Süf‌lwaren, Tee, Kaffee, Fruchtsäfte, Wasser, alkoholfreie Getränke und Getränke, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern, in einem Supermarkt, einer Einzelhandelsverkaufsstelle, einer Grof‌lhandelsverkaufsstelle, einer Verteilerverkaufsstelle, einem allgemeinen Absatzförderungskatalog mittels Versand, einem allgemeinen Absatzförderungskatalog mittels Telekommunikation oder von einer allgemeinen Absatzförderungs-Website in einem weltweiten Kommunikationsnetz; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Rabatt-Dienstleistungen, nämlich Werbe- und Kundenbindungsdienstleistungen; Förderung von Messen für Handelszwecke; Werbedienstleistungen; Werbe-Marketing; Verkaufsförderungsdienstleistungen; Verkaufsförderung durch Koch-Vorführungen und Demonstrationen (für Dritte); Verteilung von Warenproben; Produktproben; Ausstellen von Waren zur Absatzförderung; Franchise-Dienste [Gruppeneinkauf, Gruppenwerbung]; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Hilfe bei der Geschäftsführung in Fragen der Gründung von Franchise-Firmen; Business Development Services; Unternehmensberatung; Geschäftsführung; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Unterstützung, Beratung und Informationsdienste zu den zuvor genannten Dienstleistungen“.

4 Am 27. November 2014 beanstandete die Prüferin den Antrag auf Schutz der fraglichen internationalen Registrierung in der Europäischen Union für die in Rn. 3 genannten Dienstleistungen. Am 27. März 2015 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein, infolge deren die Prüferin diesen Antrag mit Entscheidung vom 29. Mai 2015 mit der Begründung ablehnte, dass das fragliche Zeichen für diese Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

5 Am 29. September 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO nach den Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Regeln 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, da die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

7 Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die maf‌lgeblichen Verkehrskreise englischsprachig seien und hauptsächlich aus der breiten Öffentlichkeit und zum Teil aus einem Fachpublikum, insbesondere im Bereich des verkaufsfördernden Marketings, bestünden.

8 Sodann stellte die Beschwerdekammer anhand eines Onlinewörterbuchs fest, dass sich der Begriff „classic“ im Englischen auf eine Ware oder eine Dienstleistung beziehe, die „über einen längeren Zeitraum als von hoher Qualität und über ihre Art herausragend beurteilt“ worden sei, dass der Begriff „fine“ auf eine Ware oder eine Dienstleistung „von sehr hoher Qualität“ oder „sehr gut in ihrer Art“ verweise und dass der Begriff „foods“ „jede nahrhafte Substanz, die von Mensch oder Tier gegessen oder getrunken wird oder die von Pflanzen zum Überleben oder Wachsen absorbiert wird“, umfasse. Zudem stelle die übliche Zusammensetzung „classic fine foods“ keine Wortneuschöpfung dar und werde von den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Lebensmittel oder andere nahrhafte Substanzen von sehr hoher oder auf‌lergewöhnlicher Qualität bezogen seien, verstanden.

9 Es sei nicht bestritten worden, dass die fraglichen Dienstleistungen, von denen sich ein Teil auf den Einkauf aller Arten von exklusiven hochwertigen Nahrungsmitteln und ein anderer auf hochwertige Nahrungs- und Lebensmittel beziehe, von der Klägerin im Bereich hochwertiger Lebensmittel erbracht worden seien.

10 Zur Prüfung des Zeichens in seiner Gesamtheit führte die Beschwerdekammer ferner aus, die Bildelemente, die aus das Wortelement umschlief‌lenden Linien und einer klassischen Abbildung einer Kochmütze oberhalb des Wortelements bestünden, deren Gröf‌le ihr keinen dominierenden Charakter verleihe, fügten der Marke kein zusätzliches Merkmal hinzu, sondern höben den beschreibenden Charakter der Wortelemente hervor, denn die Kochmütze weise ebenfalls auf Lebensmittel und Kochen hin. Das streitige Zeichen enthalte auch kein merkfähiges, bemerkenswertes oder ins Auge fallendes Element. Die Beschwerdekammer wies auf‌lerdem darauf hin, dass das EUIPO nicht durch seine frühere Praxis oder die anderer zuständiger Behörden gebunden sei, selbst wenn widersprüchliche Entscheidungen erlassen worden seien. Schlief‌llich sei die angemeldete Marke nicht nur beschreibend, sondern sie habe auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Die angemeldete Marke werde als Werbeaussage für qualitativ hochwertige Lebensmittel wahrgenommen, und die Bildbestandteile der Marke würden die Botschaft einer hohen Lebensmittelqualität verstärken, ohne der fraglichen Marke unterscheidungskräftige Elemente hinzuzufügen.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten einschlief‌llich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, zweitens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und drittens einen Verstof‌l gegen Art. 75 dieser Verordnung geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung

14 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstof‌len, dass sie die Auffassung vertreten habe, die Wort- und Grafikbestandteile der angemeldeten Marke würden die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza unmittelbar beschreiben. Dieser Beurteilungsfehler folge aus einer zu weiten Auslegung des Wortlauts „dienen können“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der genannten Verordnung, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung geführt habe, dass ein Begriff, der in der Marke als beschreibend angesehen werde, wie im vorliegenden Fall für Feinkost, ebenfalls mit Dienstleistungen, die diese Waren zum Gegenstand hätten, in Verbindung gebracht werden könnte. Gemäf‌l der Rechtsprechung sei ein warenbeschreibender Begriff nämlich...

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