Urteile nº T-214/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 14, 2017

Resolution DateJuly 14, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-214/16

In der Rechtssache T-214/16

Sata GmbH & Co. KG mit Sitz in Kornwestheim (Deutschland), Prozessbevollmächtige: Rechtsanwältin M.-C. Simon,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 (Sache R 1942/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens 4600 als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin sowie der Richterin J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 20. April 2015 meldete die Klägerin, die Sata GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen 4600.

3 Die Marke wurde für die Waren „Spray guns for paint; air brushes for applying colour“ (Farbspritzpistolen; Airbrushpistolen zum Auftragen von Farbe) in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke für die Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) nicht eintragungsfähig sei, weil sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle. Für die übrigen der vom Eintragungsantrag der Klägerin erfassten Waren sei dem Antrag stattzugeben.

5 Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend sei und Unterscheidungskraft habe.

6 Mit Entscheidung vom 21. September 2015 wies die Prüferin die Anmeldung teilweise zurück, da der angemeldeten Marke hinsichtlich der Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Für die übrigen der mit der Anmeldung beanspruchten Waren gab die Prüferin der Anmeldung statt.

7 Am 25. September 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO eine Beschwerde gemäf‌l den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. In ihrer am 24. November 2015 beim EUIPO eingereichten Beschwerdebegründung beantragte die Klägerin, die Waren „Spray guns for paint“ (Farbspritzpistolen) der Klasse 7, hinsichtlich deren die Prüferin die Anmeldung zurückgewiesen hatte, nunmehr auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) zu beschränken. Die Klägerin beantragte ferner, dass die übrigen der mit der Anmeldung beanspruchten Waren, hinsichtlich deren die Prüferin keine Einwände geäuf‌lert hatte, beibehalten werden.

8 Mit Entscheidung vom 24. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. In Rn. 5 der Entscheidung befand sie, die Beschwerde sei unbegründet, weil die angemeldete Marke für das maf‌lgebliche englischsprachige Publikum im Hinblick auf die fraglichen Waren, selbst wenn man deren geänderte Bezeichnung im Warenverzeichnis zugrunde lege, beschreibend und ohne Unterscheidungskraft sei.

9 Im Rahmen der Prüfung gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 führte die Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass sich die fraglichen Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an ein Fachpublikum richteten. Da das Zeichen 4600 aus einer Zahl bestehe, die zur Angabe eines in angloamerikanischen Maf‌leinheiten ausgedrückten Druckwerts, nämlich Pfund pro Quadratzoll (in Englisch: pound per square inch, abgekürzt: psi), verwendet werde, bestehe das maf‌lgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Teil des Publikums im Vereinigten Königreich und in Irland, das laufend angloamerikanische Maf‌leinheiten ebenso wie Maf‌leinheiten des metrischen Systems gebrauche und mit ihrem Gebrauch konfrontiert sei.

10 In den Rn. 9 und 10 der angefochtenen Entscheidung erachtete die Beschwerdekammer den Umstand, dass je nach der für Farbpistolen verwendeten Technologie verschiedene Druckbereiche existierten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin für unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, wie das maf‌lgebliche Publikum die Zahl 4600 im Hinblick auf die beanspruchten Waren wahrnehme. Unabhängig von der Frage, ob bestimmten gewerblichen Verbrauchern die besonderen technischen Beschränkungen verschiedener Arten von Spritzpistolen möglicherweise bekannt seien, sehe der Durchschnittsverbraucher aus der breiten Öffentlichkeit eine Farbpistole als solche und sei es gewöhnt, dass eine einen Druckwert darstellende Zahl die Stärke der Pistole angebe. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass für diesen Teil des maf‌lgeblichen Publikums das Zeichen 4600 unabhängig von der verwendeten Technologie auf den ersten Blick als Druckangabe angesehen werde.

11 In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung verwies die Beschwerdekammer darauf, dass die Nachweise, auf die sich die Entscheidung der Prüferin gestützt habe, belegten, dass das Zeichen 4600 tatsächlich in Zusammenhang mit der Angabe des Drucks für eine Farbpistolenart verwendet werde. Es könne daher nicht angenommen werden, dass das maf‌lgebliche Publikum diese Zahl im Fall einer mit anderer Technologie hergestellten Farbpistole, d. h. einer druckluftlosen statt druckluftbetriebenen, anders verstünde und sie daher nicht als unmittelbar beschreibend für ein wesentliches Merkmal der betreffenden Waren wahrnähme. In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung fügte die Beschwerdekammer hinzu, es sei für Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 allein entscheidend, dass das Publikum einen Hinweis auf die einzelnen Waren wahrnehme und keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller.

12 In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer schlief‌llich zu dem Ergebnis, dass die Verbindung zwischen dem Zeichen 4600 und den beanspruchten Waren auch bei deren Beschränkung auf „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen) hinreichend eng sei, um das Zeichen unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen zu lassen.

13 Im Übrigen war die Beschwerdekammer im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - wie aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht - der Ansicht, dass dem Zeichen 4600 als beschreibender Wortmarke zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung fehle.

Anträge der Parteien

14 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

16 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstof‌l gegen die Begründungspflicht nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, drittens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, viertens einen Verstof‌l gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäf‌len Verwaltung und fünftens die Nichtberücksichtigung der Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung rügt.

17 Der erste und der fünfte Klagegrund sind nach der Prüfung der übrigen Klagegründe gemeinsam zu behandeln.

Zum zweiten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

18 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstof‌len, dass sie in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Wortzeichen 4600 für die von der geänderten Anmeldung der in Rede stehenden Marke erfassten Waren, nämlich „air-pressurized spray guns for paint“ (druckluftbetriebene Farbspritzpistolen), beschreibend sei. Das Zeichen 4600 enthalte offensichtlich keinen Hinweis auf diese Waren und sei daher auch nicht für sie beschreibend.

19 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die Zahl 4600 in der Wahrnehmung des maf‌lgeblichen Publikums...

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