Urteile nº T-432/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 19, 2017

Resolution DateJuly 19, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-432/16

In der Rechtssache T-432/16

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch P. Ivanov und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens медведь als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 22. Juli 2015 meldete die Klägerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 29 bis 31 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 29: „Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Wurstwaren; Wurst und Würste; Schinken; Fisch; Wild; Fleischextrakte; Obst (konserviert); Gemüse (konserviert); Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Konfitüren; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Brotaufstriche aus Gemüse; Brotaufstriche auf Gemüsebasis; Hülsenfrucht-Salate; Caesar-Salate; Antipasti-Salate; Zubereitete Salate; Vorgeschnittenes Gemüse für Salate; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte aus Fleisch (hauptsächlich bestehend aus Fleisch); Fertiggerichte aus Geflügel (hauptsächlich bestehend aus Geflügel)“;

- Klasse 30: „Pasteten; Wareniki (gefüllte Teigtaschen); Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Kaffee; Kaffeeersatzmittel; Tee; Kakao; Reis; Tapioca; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; Feine Backwaren; Feine Konditorwaren; Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Sof‌len (Würzen); Gewürze; Kühleis“;

- Klasse 31: „Samenkörner; Landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Lebende Tiere; Frisches Obst; Frisches Gemüse; Sämereien; Natürliche Pflanzen; Natürliche Blumen; Futtermittel; Malz“;

- Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

4 Mit Entscheidung vom 8. Dezember 2015 wies der Prüfer die Anmeldung der Unionsmarke wegen des Vorliegens der Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 für folgende Waren zurück:

- Klasse 29: „Fleisch: Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Wurstwaren; Wurst und Würste; Schinken; Wild; Fleischextrakte; Speisefette; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte aus Fleisch (hauptsächlich bestehend aus Fleisch); Fertiggerichte aus Geflügel (hauptsächlich bestehend aus Geflügel)“;

- Klasse 30: „Pasteten; Wareniki (gefüllte Teigtaschen); Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten“;

- Klasse 31: „Lebende Tiere“.

5 Für die übrigen in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Waren wurde die Marke zur Eintragung zugelassen.

6 Am 2. Februar 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7 Mit Entscheidung vom 17. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

8 Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass die für die angemeldete Marke, die aus dem russischen Wort für „Bär“ bestehe, maf‌lgeblichen Verkehrskreise die russischsprachigen Unionsbürger, insbesondere die Einwohner der baltischen Staaten, seien. Die Beurteilung der maf‌lgeblichen Verkehrskreise sei auch nicht auf die Amtssprachen der Union beschränkt.

9 Zudem sei die angemeldete Marke für alle oben in Rn. 4 genannten Waren beschreibend, da sie als unmittelbare und offensichtliche Bezugnahme auf die Art der in Rede stehenden Waren verstanden werden könne und im vorliegenden Fall eine beschreibende Angabe sei, dass diese Waren aus Bärenfleisch bestünden, es enthielten oder dessen Geschmack imitierten.

10 Daher wies die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Rn. 4 genannten Waren zurück.

11 Schlief‌llich kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für die oben in Rn. 4 angeführten Waren vorgeschlagene negative Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anbringung des Zusatzes „ausgenommen Bärenfleisch/Bärenwurst“ auf den betroffenen Waren den beschreibenden Charakter der Marke nicht beseitigen könne, da Waren, die kein Bärenfleisch oder keine Bärenwurst enthielten, gleichwohl den entsprechenden Geschmack imitieren könnten. Überdies weise das beantragte Zeichen einen der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehenden irreführenden Charakter auf, da die Verbraucher annehmen könnten, dass die in Rede stehenden Waren aus Bärenfleisch bestünden, es enthielten oder dessen Geschmack imitierten, während dies tatsächlich nicht der Fall sei.

12 Daher wies die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Rn. 4 genannten Waren zurück.

Anträge der Parteien

13 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.

14 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

15 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

16 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

17 Nach dieser Bestimmung sind „Marken, die ausschlief‌llich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Weiter heif‌lt es in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009: „Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.“

18 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die darin genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Auf‌lerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

20 Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung...

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