Urteile nº T-395/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 20, 2017

Resolution DateJuly 20, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-395/16

In der Rechtssache T-395/16

Windfinder R & L GmbH & Co. KG mit Sitz in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schneider,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2016 (Sache R 1206/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Windfinder als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Am 10. Oktober 2014 meldete die Klägerin, die Windfinder R & L GmbH & Co. KG, gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Windfinder.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Windmesser; Computersoftware für den Zugang zu Informationsverzeichnissen, die aus dem weltweiten Computernetz heruntergeladen werden können; Computersoftware zur drahtlosen Übermittlung von Inhalten“;

- Klasse 35: „Online Werbung in einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Marketing und Werbung“;

- Klasse 38: „Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Anzeigenvermittlung (elektronische -) [Telekommunikation]; Auskünfte über Telekommunikation; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation; Datenübertragung mittels Telekommunikation; Datenübertragung über Telekommunikation; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Telekommunikation; Telekommunikation über Computerterminals, über Telematik, Satelliten, Funk, Telegrafie, Telefone; Mobiltelefondienste“;

- Klasse 41: „Sportinformationsdienste“;

- Klasse 42: „Wetterinformation; Wettervorhersage; Design, Pflege und Update von Computersoftware; Entwurf, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Programmieren, Design und Entwicklung von Computersoftware; meteorologische Informationsdienste; Bereitstellung von meteorologischen Informationen“.

4 Nach vorangegangener Beanstandung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 wies der Prüfer die Anmeldung der Klägerin mit Entscheidung vom 30. April 2015 teilweise zurück, indem er die Unionswortmarke Windfinder nur für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zur Eintragung zulief‌l.

5 Am 24. Juni 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

6 Mit Entscheidung vom 12. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7 Sie stellte erstens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fest, dass das Wortzeichen Windfinder für die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend sei.

8 Zunächst wies sie darauf hin, dass die blof‌le Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend bleibe, es sei denn, die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung bewirke einen Gesamteindruck, der ausreichend von dem entfernt sei, den die Kombination der Bedeutungen dieser Begriffe vermittle, und dass diese Erwägung auch dann gelte, wenn die Marke aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen bestehe, die jeweils beschreibend seien.

9 Sodann stellte die Beschwerdekammer - nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Markenanmeldung als beschreibend zurückzuweisen sei, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliege - fest, dass sich die maf‌lgeblichen Verkehrskreise aus zwei Teilen zusammensetzten, nämlich zum einen als Durchschnittsverbraucher anzusehende Betreiber von windabhängigen Sportarten wie Windsurfen, Kitesurfen, Segeln, Paragliding und Wellenreiten und zum anderen Fachverkehrskreise, die sich beispielsweise aus Flugzeugpiloten oder Fluglotsen zusammensetzten. Daraus leitete sie ab, dass der Durchschnittsverbraucher eine durchschnittliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen werde, da er als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei, während beim Fachpublikum von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei.

10 Nach dem Hinweis schlief‌llich, dass es sich bei den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen aufgrund der verwendeten Sprache um das englischsprachige oder ein des Grundwortschatzes dieser Sprache kundiges Publikum des Binnenmarkts handle, stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Zusammensetzung der englischen Wörter „wind“ („Wind“) und „finder“ („Person oder Sache, die etwas findet“) den betroffenen Verbraucher veranlassen würde, das Wortzeichen Windfinder zu verstehen als „Person oder Sache, die Wind findet“, was ihm deutlich mache, „dass die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen dem Auffinden von Winden oder Windbedingungen bzw. der Übermittlung und Vermittlung von Informationen, wo bestimmte Windbedingungen zu finden sind, dienen“ (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Sie nahm insoweit an, dass, „[o]bwohl der Begriff ‚Windfinder‘ als solcher nicht lexikalisch nachweisbar ist und keine der betroffenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar dazu geeignet ist, Wind zu finden, … aus dem Wortlaut der angemeldeten Marke deutlich hervor[kommt], dass der Zweck und die Bestimmung der mit ‚Windfinder‘ gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen das Auffinden und Entdecken von Wind, d. h. windige Bedingungen, ist“ (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

11 In Anbetracht dessen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Betrieb eines auch als mobile Applikation verfügbaren Wettervorhersage-Internetportals, das auf Windbedingungen für die Ausübung der oben in Rn. 9 angeführten Sportarten spezialisiert ist, und im Vertrieb von Windmessern - Geräten zur Messung der Windgeschwindigkeit - besteht, gelangte die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass das Wortzeichen Windfinder den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar den Zweck und die Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen anzeige und es somit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschlief‌len sei. Angesichts dieser Prüfung ging die Beschwerdekammer davon aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob dieses Wortzeichen auch „als erfundenes Wort oder Fantasiebegriff“ erfasst werden könnte (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung), und wies das Vorbringen der Klägerin, der Prüfer habe die im Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), festgelegten Kriterien missachtet, mit der Begründung zurück, dass, selbst wenn es sich beim Wortzeichen Windfinder um eine neue Wortfolge handele, diese auch aus grammatikalischer Sichtweise nicht vom üblichen Sprachgebrauch abweiche, so dass es nicht hinreichend weit von dem Eindruck abweiche, der bei blof‌ler Zusammenfügung der Angaben entstehe, der den Begriffen zu entnehmen sei, aus denen es bestehe.

12 Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass dem Wortzeichen Windfinder auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, da es eine rein beschreibende Aussage vermittle. Das Zeichen ermögliche es den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren und Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hätten; diese Verkehrskreise nähmen Art, Bestimmung und Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen wahr, würden daraus aber nicht auf deren Herkunft schlief‌len.

13 Die Beschwerdekammer wies das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Eintragung von deren älterer Unionsmarke Windfinder.com und weiterer ähnlicher Marken mit der Begründung zurück, dass zum einen die Rechtmäf‌ligkeit einer Eintragungsentscheidung allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen sei, die lediglich einen Umstand darstelle, der berücksichtigt werden könne, ohne jedoch entscheidend zu sein, und dass zum anderen die in Rede stehenden Zeichen nicht mit dem Wortzeichen Windfinder vergleichbar seien, da manche zwar tatsächlich das Wort „Wind“ enthielten, daneben aber auch zusätzliche Wort- und Bildelemente.

14 Ebenso wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin bezüglich der mehrfachen Eintragung des Wortzeichens Windfinder als nationale bzw. internationale Marke mit der Begründung zurück, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens vor dem EUIPO seien und dass die Unionsmarkenregelung nach der Rechtsprechung ein autonomes System darstelle, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen bestehe und dessen Anwendung von...

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