Urteile nº T-315/16 of Tribunal General de la Unión Europea, September 19, 2017

Resolution DateSeptember 19, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-315/16

In der Rechtssache T-315/16

Tamasu Butterfly Europa GmbH mit Sitz in Moers (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Pethke und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

adp Gauselmann GmbH mit Sitz in Espelkamp (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 (Sache R 221/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tamasu Butterfly Europa und adp Gauselmann

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 23. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017

folgendes

Urteil

1 Am 22. April 2013 meldete die Streithelferin, die adp Gauselmann GmbH, gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Butterfly.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 28: „Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Wettautomaten“;

- Klasse 41: „Durchführung von Wetten aller Art insbesondere Sportwetten, Online-Wetten, Internet-Wetten und Telefonwetten; Dienstleistungen eines Wettbüros; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Sport und Wetten, auf die über ein weltweites Computernetz zugegriffen werden kann; Online-Bereitstellung von Informationen über Computerdatenbanken oder das Internet in Bezug auf Wetten“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 122/2013 vom 2. Juli 2013 veröffentlicht.

5 Am 1. Oktober 2013 erhob die Klägerin, die Tamasu Butterfly Europa GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch wurde zum einen auf die ältere Unionswortmarke Butterfly gestützt, die am 28. Dezember 2012 unter der Nr. 11145109 u. a. für folgende Waren der Klassen 25 und 28 eingetragen worden war:

- Klasse 25: „Bekleidungsstücke, insbesondere Oberbekleidungsstücke, Winterjacken, Windbreakers, Fleecejacken, Unterhosen, T-Shirts, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke, Sporthemden, Sporthosen, Trainings-, Jogging- und Gymnastikanzüge, Schweif‌l- und Stirnbänder, Strickwaren, insbesondere Strümpfe, Socken, Sportsocken, Sweater, Trikothemden, Trikotstoffbekleidung; Wirkwaren (Bekleidung), insbesondere Pullover, Sweatshirts; Frotteewaren, nämlich Bademäntel; Schuhwaren, insbesondere Sportschuhe für Tennis und Tischtennis; Kopfbedeckungen, insbesondere Kappen“;

- Klasse 28: „Sportgeräte; Sport- und Spielgeräte für Tischtennis und Tennis sowie deren Teile; Ballwurfmaschinen; Tischtennisplatten“.

7 Der Widerspruch wurde zum anderen auf die Unternehmensbezeichnung und die Firma Butterfly (im Folgenden: Widerspruchszeichen) gestützt, die in Deutschland für den Vertrieb, das Sponsoring oder die Zurverfügungstellung folgender Waren und Dienstleistungen beansprucht werden:

„Vertrieb von Sportprodukten sowie von Merchandisingprodukten; Vertrieb von Ballwurfmaschinen und Robotern; Sponsoring von Sportveranstaltungen, Sponsoring von Sportlern, Betrieb einer Onlineplattform, Zurverfügungstellung und Bereitstellung von Informationen über Sport und Sportveranstaltungen, insbesondere über das Internet; Zurverfügungstellung von Sportvideos und Bildern über das Internet; Unterstützung sozialer Projekte sowie Zurverfügungstellung von Informationen über soziale Projekte“.

8 Der Widerspruch wurde für die ältere Unionsmarke mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernissen und, was das Widerspruchszeichen betrifft, mit dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung genannten Eintragungshindernis begründet.

9 Am 27. November 2014 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

10 Am 22. Januar 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

11 Mit Entscheidung vom 17. März 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen weder identisch noch ähnlich seien, so dass für die angesprochenen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehen könne. Die von der Klägerin vorgelegten Beweise reichten zudem nicht aus, um die Bekanntheit der älteren Marke nachzuweisen, so dass auch der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 keinen Erfolg haben könne. Schlief‌llich seien die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass das Widerspruchszeichen in Deutschland mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sei, so dass auch der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Widerspruchsgrund einer Eintragung der Anmeldemarke nicht entgegenstehen könne.

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten und die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen wird;

- die Kosten des Verfahrens der anderen Partei aufzuerlegen.

13 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, zweitens einen Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 5 und drittens einen Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

15 Was den Umfang des Streitgegenstands betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Klägerin, die hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt worden ist, bestätigt hat, dass sie sich nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung wende, wonach die Waren der Klasse 28, für die die Marke angemeldet wurde, den von der älteren Unionsmarke erfassten Waren der Klasse 25 weder ähnlich noch mit ihnen identisch seien. Unter diesen Umständen hat das Gericht diese Beurteilungen nicht zu prüfen, da sie nicht Teil der Feststellungen der Beschwerdekammer sind, deren Rechtmäf‌ligkeit im vorliegenden Rechtsstreit bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 41 bis 48, und vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 46).

16 Weiter hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben, dass sie die Beurteilung in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung rüge, wonach die Dienstleistungen der Klasse 41, für die die Marke angemeldet wurde, den von der älteren Unionsmarke erfassten Waren der Klassen 25 und 28 weder ähnlich noch mit ihnen identisch seien. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass die Klägerin, die diese Beurteilung in der Klageschrift nicht gerügt hat, in der mündlichen Verhandlung keine speziellen Argumente zu diesem Punkt vorgebracht hat, so dass diese Rüge jedenfalls mangels genauerer Angaben, die eine Beurteilung ihrer Begründetheit ermöglichen würden, keinen Erfolg haben kann.

17 Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund allein im Hinblick auf die Waren der Klasse 28 zu beurteilen, die von den beiden Marken erfasst sind.

18 Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Waren der Klasse 28, für die die Eintragung der Unionsmarke begehrt werde, den von der älteren Marke erfassten Waren derselben Klasse ähnlich seien. Da auch die in Rede stehenden Marken identisch oder ähnlich seien, bestehe entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdekammer für die maf‌lgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr.

19 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20 Gemäf‌l Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genief‌lt; dabei schlief‌lt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ferner ist die Verwechslungsgefahr nach der Wahrnehmung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maf‌lgebenden Umstände des...

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