Urteile nº T-776/16 of Tribunal General de la Unión Europea, November 08, 2017

Resolution DateNovember 08, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-776/16

In der Rechtssache T-776/16

Isocell GmbH mit Sitz in Neumarkt am Wallersee (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thiele,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

iCell AB mit Sitz in Älvdalen (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kroher,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2016 (Sache R 2496/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Isocell und iCell

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 23. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. Mai 2014 meldete die Streithelferin, die iCell AB, gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 17 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 17: „Akustikplatten für Decken (Dämmstoffe); Schalldämmstoffe; Schalldämmungsmaterialien für Gebäude; Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Behandeltes Papier zur Isolierung; Isolierungen für Bauzwecke; Isolatoren für elektrische Leiter; Flexibles Rohrisoliermaterial aus Kunststoff; Isolierungen für Luftfahrzeuge; Isoliermaterial für gewerbliche Metallschmelzöfen aus Keramikemaillefaser; Isoliermaterial für Klimaanlagen; Isoliermaterial für Magnetdrähte; Isoliermaterial für unterirdische Rohre und Tanks; Isolierbodenbeläge; Isolierungen mit Dichtungsfunktionen zum Lärmschutz; Isolierungen mit Dichtungsfunktionen zum Hitzeschutz; Isolierdecken für Heif‌lwasserbereiter; Isolationsmaterial; Isoliermaterial für Bauzwecke; Isoliermaterial zur Verwendung in der Schiffsbauindustrie; Isoliermaterial zur Verwendung in der Luftfahrtindustrie; Isoliermaterial für Elektrozwecke; Isoliermaterial für die Wärmedämmung; Isoliermaterial für Kabel; Schalldämmungsmittel; Isoliermaterial für Dächer; Isoliermatten; Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Isolierfliesen; Material, nicht aus Metall, zur Lärmminderung (Isolierung); Isolierpapier; Isolierpapier; Platten aus Isoliermaterial zur Verwendung in der Produktion; Platten zur Isolierung; Dichtungs- und Isoliermaterial; Wattierte Artikel zur Isolierung; Gefütterte Ummantelungen, nicht aus Metall, zur Isolierung von Warmwassertanks; Steppdecken zur Isolierung; Gewebe aus organischen Fasern für Isolierzwecke; Isoliermaterial; Gewebe aus Naturfasern für Isolierzwecke; Gewebe aus Mischsynthetik- und Naturfasern für Isolierzwecke; Material, nicht aus Metall, zur Lärmminderung (Isolierung)“;

- Klasse 37: „Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierung von Altbauten; Dämmung von Rohren; Dämmung von Rohren; Dämmung von Rohren; Dämmung von Dächern; Isolierungsarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden“.

4 Die Markenanmeldung wurde am 22. Juli 2014 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/134 veröffentlicht.

5 Am 21. Oktober 2014 erhob die Klägerin, die Isocell GmbH, gemäf‌l Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) gegen die Anmeldung Widerspruch.

6 Der Widerspruch richtete sich gegen alle oben in Rn. 3 angegebenen Waren und Dienstleistungen. Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

- Unionswortmarke 5664503 Isocell, angemeldet am 23. Januar 2007 und eingetragen am 6. August 2008 für Klasse 7: „Maschinen zum Einbringen von Zellulosefaser und vergleichbaren Dämmstoffen“, Klasse 16: „Karton für Verpackungszwecke; Papier in Form von Zellulosefaser (aufgefasertes Papier, Pappe, Karton für Filter)“, Klasse 17: „Isoliermaterialien aus Zellulosefaser“, Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall)“, Klasse 37: „Dienstleistungen im Bauwesen“;

- Internationale Wortmarke 843587 ISOCELL, angemeldet und eingetragen am 18. Februar 2005 für Klasse 7: „Machines, machines pour insuffler et utiliser de la matière isolante“, Klasse 9: „Mesureurs; vacuomètres pour le mesurage de l’étanchéité d’air; mesureurs (appareils thermiques à infrarouge) pour le mesurage de la radiation thermique“, Klasse 17: „Matières isolantes; produits calorifuges; matières isolantes contre l’humidité; matières à étouper; feuilles d’étanchéité; bandes adhésives“, Klasse 37: „Construction; réparation; services d’installation; isolation de bâtiments ou de parties de bâtiments“, Klasse 41: „Éducation en matière d’isolation, d’insonorisation et d’isolation thermique de bâtiments“;

- Internationale Wortmarke 1103802 Isocell, angemeldet und eingetragen am 7. Dezember 2011 für Klasse 7: „Machines for applying cellulose fibres and similar insulating materials“, Klasse 16: „Paperboard packages; paper in the form of cellulose fibres (fibrous paper, cardboard, for filters)“, Klasse 17: „Insulating materials of cellulose fibres“, Klasse 19: „Building materials (non-metallic)“, Klasse 37: „Civil construction services“;

- österreichische Marke 220353 ISOCELL, angemeldet am 30. März 2004 und eingetragen am 29. September 2004 für Klasse 17: „Dichtungs- und Isoliermaterial, insbesondere zur Wärme- und Schallisolierung“, Klasse 19: „Baumaterialien nicht aus Metall“, Klasse 22: „Zellulosefasern“, Klasse 37: „Bauwesen“.

7 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8 Am 28. Oktober 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen statt.

9 Am 15. Dezember 2015 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

10 Mit Entscheidung vom 15. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung statt. In ihrer Entscheidung war die Beschwerdekammer insbesondere der Ansicht, dass die maf‌lgeblichen Verkehrskreise sich aus Fachleuten und Nichtfachleuten zusammensetzten. Unter Berücksichtigung der für die Waren notwendigen technischen und handwerklichen Kenntnisse und der für die Dienstleistungen erforderlichen umfassenden Planungs- und Koordinierungsarbeiten war sie darüber hinaus der Auffassung, dass beide Verbrauchergruppen über einen hohen Grad an Aufmerksamkeit verfügten. Auf‌lerdem seien bestimmte betroffene Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich. In Bezug auf die zu vergleichenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie in bildlicher Hinsicht den Anfangsbuchstaben „i“ und den finalen Wortbestandteil „cell“ gemeinsam hätten, sie sich aber aufgrund der Bild- und Farbelemente der angemeldeten Marke und auch durch die Anzahl der verwendeten Schriftarten stark unterschieden. Ferner seien die Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich, da ein Zeichen zwei Silben habe, das andere drei. In begrifflicher Hinsicht könnten die älteren Marken als Hinweis auf „Isolierungszellen“ oder „Isolierungszellulose“ aufgefasst werden, während das angemeldete Zeichen ein „intelligentes Zellulose-Isoliermaterial“ nahelege. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass die Marken, selbst wenn keine der Marken eine klare beschreibende Aussage beinhalte und sie gewisse Ähnlichkeiten aufwiesen, vor allem deswegen, weil sie beide auf Eigenschaften der Produkte verwiesen, insgesamt auch erhebliche Unterschiede aufwiesen. Was die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr anbelangt, führte die Beschwerdekammer aus, dass die Häufigkeit der Nutzung des Wortbestandteils „cell“ auf dem europäischen Markt für Isolationsprodukte deutlich auf eine Marktpraxis hinweise, in der dieser Wortbestandteil nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft besitze, wenn nicht sogar beschreibend sei oder keine Unterscheidungskraft habe. Nach alledem stellte die Beschwerdekammer schlief‌llich fest, dass angesichts der geringen Unterscheidungskraft der Wortbestandteile der älteren Marken und der angemeldeten Marke die Bild- und Farbelemente der angemeldeten Marke an Bedeutung gewännen, was angesichts des hohen Grads an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu dem Schluss führe, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege.

11 Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 29. September 2016 zugestellt.

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung „dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die...

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