Urteile nº T-692/15 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2017

Resolution DateDecember 13, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-692/15

In der Rechtssache T-692/15

HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Bever,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Bartelt und R. Tricot, dann durch R. Tricot und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage gemäf‌l Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge ihrer Aufnahme zum einen, durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), und zum anderen, durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

  1. Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1 Die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (im Folgenden: HTTS oder Klägerin) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die im März 2009 von Herrn N. Bateni gegründet wurde, der ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist. HTTS ist als Schiffsagent und technischer Schiffsmanager tätig.

    2 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maf‌lnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante Tätigkeiten im Nuklearbereich und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt. Genauer gesagt gehört sie zu den Rechtssachen, die Maf‌lnahmen gegen eine Reederei, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), betreffen sowie gegen natürliche oder juristische Personen, die mit dieser Reederei verbunden sein sollen. Zu ihnen gehören nach den Angaben des Rates der Europäischen Union u. a. HTTS und zwei weitere Reedereien, die Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL) und die Safiran Pyam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID).

    3 HTTS wurde erstmals am 26. Juli 2010, infolge des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maf‌lnahmen unterliegen, in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen. Dagegen wurde keine Nichtigkeitsklage erhoben. Die Aufnahme von HTTS in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maf‌lnahmen unterliegen, in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maf‌lnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), die einige Monate später durch die genannte Verordnung erfolgte, wurde hingegen von HTTS angefochten und sodann vom Gericht wegen rechtlich unzureichender Begründung für nichtig erklärt (siehe unten, Rn. 5).

    4 In der Verordnung Nr. 668/2010 wurde die Aufnahme von HTTS im Wesentlichen damit begründet, dass sie „im Namen der HDSL in Europa [handelt]“. In der Verordnung Nr. 961/2010 lautete die Begründung: „[s]teht unter Kontrolle und/oder handelt im Namen der IRISL“.

    5 Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie HTTS betraf. Dies geschah jedoch mit Wirkung zum 7. Februar 2012, um es dem Rat gegebenenfalls zu ermöglichen, die Begründung der Wiederaufnahme von HTTS in die Listen in der Zwischenzeit zu vervollständigen. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Islamische Republik Iran verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte, wenn die Verordnung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würde, da „nicht auszuschlief‌len [ist], dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maf‌lnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt ist“ (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 41 und 42).

    6 Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat mehrfach in die Listen aufgenommen. Ihre Aufnahme wurde von der Klägerin jeweils angefochten und vom Gericht in den Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.

    7 An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auch die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maf‌lnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

    8 Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte die Klägerin den Rat auf, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch ihre erstmalige Aufnahme und die nachfolgenden Aufnahmen in die Listen der mit der Tätigkeit von IRISL verbundenen Personen enstanden sei.

    9 Dabei verlangte die Klägerin nicht nur den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aufgrund der durch die Verordnungen Nr. 668/2010 und Nr. 961/2010 angeordneten Aufnahmen in die Listen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, entstanden sein sollen, sondern auch der Schäden, die ihr aufgrund späterer Aufnahmen und Wiederaufnahmen (siehe oben, Rn. 6) entstanden sein sollen. Für die Zeit vom 26. Juli 2010 bis zum 18. September 2015 bezifferte sie den Gesamtbetrag der ihr entstandenen materiellen Schäden auf 11 928 939 Euro und den des immateriellen Schadens auf 250 000 Euro.

    10 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wies der Rat die Schadensersatzforderung zurück.

  2. Verfahren und Anträge der Parteien

    11 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    12 Mit Schriftsatz, der am 5. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 13. Mai 2016 hat der Präsident der Siebten Kammer diesem Antrag gemäf‌l Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts stattgegeben.

    13 Der Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist den Parteien am 30. August 2016 bekannt gegeben worden. Die Parteien haben innerhalb der in Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Wochen ab dieser Bekanntgabe keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

    14 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 5. Oktober 2016 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der der Dritten Kammer angehört.

    15 Am 30. Mai 2017 hat der Gerichtshof das Urteil Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402) verkündet, mit dem das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), zurückgewiesen wurden.

    16 Mit Entscheidung vom 8. Juni 2017, die den Parteien am folgenden Tag bekannt gegeben worden ist, hat das Gericht, da es sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, mangels entsprechender Anträge der Parteien (siehe oben, Rn. 13) über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

    17 Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin jedoch namentlich wegen der Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat sie beantragt, ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, Herrn Bateni, im Rahmen einer prozessleitenden Maf‌lnahme insbesondere zum Umfang der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr entstanden sein sollen, als Zeugen zu hören.

    18 Mit Entscheidung vom 20. Juni 2017 hat das Gericht erstens seine Entscheidung vom 8. Juni 2017 (siehe oben, Rn. 16) bestätigt. Zum Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat es festgestellt, dass dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt worden war (siehe oben, Rn. 13) und dass keine neuen Gesichtspunkte vorliegen, die gegebenenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten. Im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), auf das sich die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf mündliche Verhandlung beruft, wurde nämlich lediglich das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), bestätigt, so dass es die Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht rechtfertigen kann. Zweitens hat das Gericht den Antrag auf eine die Anhörung von Herrn Bateni betreffende prozessleitende Maf‌lnahme abgelehnt, weil es sich für durch die Aktenstücke und die...

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