Urteile nº T-114/16 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2017

Resolution DateDecember 13, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-114/16

In der Rechtssache T-114/16

Delfin Wellness GmbH mit Sitz in Leonding (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Riedler,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Sabine Laher, wohnhaft in Weyer (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfeil,

betreffend eine Klage gegen drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sachen R 849/2014-3, R 850/2014-3 und R 851/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Delfin Wellness und Frau Laher

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 6. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Streithelferin, Frau Sabine Laher, ist Inhaberin von drei am 17. Dezember 2008 angemeldeten und am selben Tag unter den Nrn. 1058812-0001, 1058812-0002 und 1058812-0003 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach den Modalitäten der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (im Folgenden zusammen „angegriffene Geschmacksmuster“ oder einzeln „GGM Nr. 1“, „GGM Nr. 2“ und „GGM Nr. 3“).

2 Die angegriffenen Geschmacksmuster sind mit folgender Darstellung eingetragen:

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3 Sie wurden mit einer beanspruchten Priorität vom 22. Oktober 2008 im Gemeinschaftsmarkenblatt Nr. 34/2009 vom 19. Februar 2009 veröffentlicht.

4 Geschützt sind sie für „Infrarotkabinen, Saunas“ der Klasse 23.02 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung.

5 Am 27. März 2013 stellte die Klägerin, die Delfin Wellness GmbH, beim EUIPO gemäf‌l Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestützten Antrag, die angegriffenen Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da sie die Voraussetzung der Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung nicht erfüllten.

6 Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie vertreibe Infrarotkabinen, die von der Streithelferin zumindest seit dem Jahr 2007 geliefert würden und deren Design den angegriffenen Geschmacksmustern entspreche. Daher seien die angegriffenen Geschmacksmuster nicht neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002.

7 Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin folgende Beweise vor:

  1. Auszüge aus einem ihrer Verkaufskataloge mit der Angabe „1. Auflage - September 2007“, der folgende Abbildungen der unter den Namen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ angebotenen Infrarotkabinen enthält:

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  2. eidesstattliche Erklärungen ihres Geschäftsführers vom 18. März 2013 zu den drei oben genannten Infrarotkabinen, mit denen namentlich erläutert wurde, dass

    - die Streithelferin einer ihrer Lieferanten gewesen sei und sie seit 2007 mit den gegenständlichen Infrarotkabinen unter den Kurzbezeichnungen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ beliefert habe, deren Erscheinungsbild mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch sei;

    - die gegenständlichen, unter den Kurzbezeichnungen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ gelieferten Infrarotkabinen, deren Erscheinungsbild mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch sei, sich auch in der ersten Auflage ihres Katalogs vom September 2007 befunden hätten, der in einer Auflage von mehreren Tausend Stück erschienen sei;

    - die Fotos der angegriffenen Geschmacksmuster mit den Fotos aus ihrem Katalog identisch seien und offensichtlich dieselben Fotos für die Geschmacksmusteranmeldung verwendet worden seien;

  3. eidesstattliche Erklärungen einer ihrer Angestellten vom 18. März 2013, die inhaltlich den Erklärungen ihres Geschäftsführers entsprachen;

  4. bezüglich des GGM Nr. 1 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 30. September 2008 über den Verkauf einer Infrarotkabine „TM 1 Elegance“;

  5. bezüglich des GGM Nr. 2 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 6. März 2007 über den Verkauf einer Infrarotkabine „TM 2 Elegance“;

  6. bezüglich des GGM Nr. 2 und des GGM Nr. 3 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 13. Februar 2008 über den Verkauf von vier Infrarotkabinen „TM 2 Elegance“ und einer Infrarotkabine „TM 7 Elegance“.

    8 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2013 machte die Streithelferin im Wesentlichen geltend, dass die drei angegriffenen Geschmacksmuster erst im Jahr 2007 entworfen worden seien. Die anschlief‌lenden Offenbarungen seien in die „Neuheitsschonfrist“ von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gefallen, so dass sie nicht neuheitsschädlich seien.

    9 Die Klägerin erwiderte am 27. August 2013, dass die drei angegriffenen Geschmacksmuster bereits vor dieser „Neuheitsschonfrist“ offenbart worden seien. Zur Stützung ihres Vorbringens legte sie folgende Beweise vor:

  7. einen Auszug aus einer E-Mail ihres Geschäftsführers an ihren Anwalt vom 27. Juni 2013, aus der hervorgeht, dass mit ihr eine E-Mail ihres Geschäftsführers an Herrn S. vom 26. November 2007 weitergeleitet wurde, in der auf einen Anhang mit „aktuellen Verkaufsunterlagen für die Händler“ verwiesen wurde;

  8. einen Auszug aus einem undatierten Verkaufskatalog des Unternehmens Thera-Med, der die drei als „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ bezeichneten Infrarotkabinen zeigt und nach ihren Angaben im PDF-Format als Anhang zur E-Mail vom 26. November 2007 an Herrn S. gesandt wurde;

  9. einen Auszug aus einer Präsentation der „Thera-Med Tiefenwärmekabinen“, die die drei als „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ bezeichneten Infrarotkabinen zeigt und nach ihren Angaben im PDF-Format als Anhang zur E-Mail vom 26. November 2007 an Herrn S. gesandt wurde;

  10. eine an sie adressierte Rechnung eines Fotostudios vom 28. August 2007 über im August 2007 gefertigte Aufnahmen von Wärmekabinen;

  11. bezüglich des GGM Nr. 1:

    - die Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 26. Januar 2007;

    - ihre Bestätigung der Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 27. Februar 2007;

    - ihre Rechnung über den Verkauf einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 23. April 2007;

    - eine E-Mail ihres Geschäftsführers an Frau W. vom 20. April 2007;

    - ein Lieferschein für eine Kabine „TM 1 Elegance“ vom 23. April 2007;

  12. bezüglich des GGM Nr. 2 eine am 28. September 2007 an sie gerichtete Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ mit der Bezeichnung „TM 2 Elegance“ durch das Unternehmen H.;

  13. bezüglich des GGM Nr. 3:

    - eine am 13. Januar 2007 an sie gerichtete Bestellung einer Kabine „TM 7 Elegance“;

    - ihre diese Bestellung betreffende E-Mail vom 13. Januar 2007;

    - ihre Bestätigung dieser Bestellung vom 13. Januar 2007 sowie die entsprechende Rechnung vom 7. März 2007.

    10 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 legte die Klägerin drei weitere eidesstattliche Erklärungen ihres Geschäftsführers vom 3. Oktober 2013 vor, und zwar eine für jedes Verfahren. Er erklärte an Eides statt, dass

    „… der gegenständliche Katalog bereits beginnend mit September 2007 im Geschäftslokal der [Klägerin] aufgelegt und an die Vertragshändler der [Klägerin] weiter[ge]leitet [wurde]; … die oben angeführten Abbildungen auch in einem Händlerflugblatt und einer Marktübersicht enthalten sind und diese Werbeunterlagen gemeinsam mit dem Katalog beispielsweise am 26.11.2007 an Herrn [S.] als geschäftsführende[n] Gesellschafter der Firma … weitergeleitet wurden; … aus dem gegenständlichen Katalog am 28.09.2007 von der Firma [H.] beispielsweise die Infrarotkabine TM2 Elegance bestellt wurde, die mit dem [GGM Nr. 2] ident ist“.

    11 Die Streithelferin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2013, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Dokumente keine Offenbarung vor der besagten „Neuheitsschonfrist“ bewiesen. In einer ihrer Stellungnahme beigefügten Erklärung an Eides statt führte sie aus, die Klägerin habe die Bezeichnung „Elegance“ auch für andere von ihr vertriebene Produkte verwendet, und die angeführten Produkte entsprächen nicht den angegriffenen Geschmacksmustern.

    12 Mit drei Entscheidungen vom 27. Januar 2014 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Anträgen auf Nichtigerklärung der angegriffenen Geschmacksmuster gemäf‌l Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 und 7 mit der Begründung statt, durch die von der Klägerin vorgelegten Beweise werde belegt, dass Geschmacksmuster, die mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch seien, schon mehr als zwölf Monate vor dem für Letztere beanspruchten Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien.

    13 Am 26. März 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO drei Beschwerden nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

    14 Zur Stützung ihrer Beschwerden machte die Streithelferin insbesondere geltend, bei der Angabe „September 2007“ im Verkaufskatalog handele es sich lediglich um das Druck- oder Redaktionsdatum. Der Verkaufskatalog sei für die Saison 2008 bestimmt gewesen und habe daher monatelang unter Verschluss gelegen, damit die Designs nicht von Dritten hätten kopiert werden können. Die Streithelferin legte auf‌lerdem ein von ihr an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtetes Schreiben vom 1...

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