Council Decision of 26 July 1971 setting up an Advisory Committee for Public Works Contracts (71/306/EEC)

Published date16 August 1971
Subject Matterdisposizioni istituzionali,disposiciones institucionales,dispositions institutionnelles
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 185, 16 agosto 1971,Journal officiel des Communautés européennes, L 185, 16 août 1971
Konsolidierter TEXT: 31971D0306 — DE — 15.01.1977

1971D0306 — DE — 15.01.1977 — 001.001


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►B BESCHLUß DES RATES vorn 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (71/306/EWG) (ABl. L 185, 16.8.1971, p.15)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Beschluss des Rates vom 21. Dezember 1976 L 13 15 15.1.1977



▼B

BESCHLUß DES RATES

vorn 26. Juli 1971

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge

(71/306/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Anwendung der vom Rat auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge beschlossenen Maßnahmen können sich Probleme ergeben, deren gemeinsame Prüfung zweckmäßig erscheint.

Es empfiehlt sich, zu diesem Zweck einen Ausschuß einzusetzen, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, zusammensetzt —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Im Rahmen der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für öffentliche ►M1 —————Aufträge eingesetzt.

Artikel 2

Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages prüft der Ausschuß auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats regelmäßig die Fragen, die sich bei der Anwendung der vom Rat auf dem Gebiet der öffentlichen ►M1 Bau- und Lieferaufträge beschlossenen Maßnahmen ergeben, einschließlich der auf diesem Gebiet festgestellten Sonderfälle. Der Ausschuß prüft insbesondere, aus welchen Gründen Unternehmen, welche den in den Richtlinien des Rates festgelegten Kriterien genügen, nicht konsultiert worden sind oder den Auftrag nicht erhalten haben, obwohl sie das günstigste Angebot unterbreitet hatten.

Artikel 3

Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, zusammen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt; jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied und ►M1 einen oder zwei Stellvertreter.

Der Vorsitz im Ausschuß wird von einem Beamten der...

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