Beschlüsse nº T-386/17 of Tribunal General de la Unión Europea, April 12, 2018

Resolution DateApril 12, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-386/17

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Лидер - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-386/17

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2017 (Sache R 2066/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Лидер als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas und A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 23. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

Sachverhalt

1 Am 24. Mai 2016 meldete die Klägerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für zahlreiche Lebensmittel der Klassen 29 bis 33 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 20. September 2016 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für alle in Rede stehenden Waren zurück.

5 Am 11. November 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

6 Mit Entscheidung vom 28. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende, was bedeute, dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums als normal einzustufen sei. Dieses Publikum bestehe aus Verbrauchern, die der bulgarischen bzw. der russischen Sprache mächtig seien, da sich die angemeldete Marke aus einem Wort der bulgarischen bzw. der russischen Sprache zusammensetze. Gemäf‌l Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei es bereits ausreichend, wenn das Eintragungshindernis in Bulgarien und damit in einem Teil der Europäischen Union vorliege. Im Übrigen habe der Prüfer zu Recht die Bedeutung der angemeldeten Marke im Russischen berücksichtigt, da ein wesentlicher Teil der europäischen Bürger, insbesondere in den baltischen Mitgliedstaaten der Union, Russisch verstehe.

7 Die Beschwerdekammer machte sich die Beurteilung des Prüfers zu eigen, dass der Ausdruck „лидер“ (Führer oder Marktführer) von den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren in ihrem Bereich führende Waren seien bzw. von einem in diesem Bereich führenden Unternehmen hergestellt worden seien. Dieser Begriff weise auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin, das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher sei als andere in dieser Branche. Die angemeldete Marke werde von den relevanten Verbrauchern daher ausschlief‌llich als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden, wobei ein Zeichen nicht nur dann als anpreisend einzustufen sei, wenn es konkrete Eigenschaften lobe, die den erfassten Waren oder Dienstleistungen direkt zuzuordnen seien, sondern auch dann, wenn es abstrakte Eigenschaften hervorhebe. Da der Begriff „лидер“ eine klare Aussage zu der Qualität der in Rede stehenden Waren und ihrem Rang verglichen mit anderen Produkten vermittle, würden die relevanten Verbraucher das Zeichen, das die angemeldete Marke bilde, als banalen Hinweis auf den Wert dieser Waren sehen sowie als eine Aufforderung, diese zu kaufen. Da das Zeichen „лидер“ aus einem gängigen Wort der bulgarischen bzw. der russischen Sprache bestehe, das in einer Standardschrift ohne grafische Besonderheiten dargestellt sei, werde es aufgrund seiner sprachlichen Genauigkeit und Unmittelbarkeit leicht als ,,Führer/Marktführer“ und damit als lobender Hinweis auf die besonders gute Qualität der in Rede stehenden Produkte verstanden. Folglich müssten die maf‌lgeblichen Verkehrskreise nicht einmal ein Mindestmaf‌l an Interpretationsaufwand entfalten, um die angemeldete Marke als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebe.

8 Nach alledem fehle der angemeldeten Marke die gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Unterscheidungskraft, wie das EUIPO in Bezug auf Marken, die das Wort „leader“ enthielten, in ständiger Entscheidungspraxis festgestellt habe, wodurch sich die Prüfung des Eintragungshindernisses des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) erübrige.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke stattzugeben.

10 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

11 Das EUIPO erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass gegen Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts verstof‌len worden sei.

12 Gemäf‌l Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäf‌l Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteile vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T-123/04, EU:T:2005:340, Rn. 27, vom 3. Dezember 2014, Max Mara Fashion Group/HABM - Mackays Stores [M & Co.], T-272/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1020, Rn. 17 und 18, und vom 12. November 2015, CEDC International/HABM - Fabryka Wódek Polmos Łańcut [WISENT], T-449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 16).

13 Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäf‌le...

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