Urteile nº T-387/17 of Tribunal General de la Unión Europea, May 16, 2018

Resolution DateMay 16, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-387/17

„Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-387/17

Triggerball GmbH mit Sitz in Baiern-Piusheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Emrich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 (Sache R 376/2017-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 10. Juni 2016 meldete die Klägerin, die Triggerball GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3 Die Anmeldung enthielt folgende Beschreibung:

- „Ballähnlicher Körper mit einer Vielzahl von Kanten, der aus vier gleichförmigen, durch ein farblich kontrastierendes Band voneinander getrennten Gestaltungselementen gebildet wird, von denen drei Elemente eine hellere Farbe haben und das vierte eine dunkle“.

4 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 5: „Kompressen“;

- Klasse 10: „Orthopädische Artikel; Geräte für die physiotherapeutische Behandlung; Geräte für physikalische Therapie; Massagegeräte; Vibromassagegeräte; medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik“.

5 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2016 wies der Prüfer die Anmeldung teilweise zurück, da der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren der Klasse 10 (im Folgenden: zurückgewiesene Waren) das Eintragungshindernis gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) entgegenstehe.

6 Am 17. Februar 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

7 Mit Entscheidung vom 20. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, da dem fraglichen Zeichen für die zurückgewiesenen Waren die Unterscheidungskraft fehle.

8 Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Wiedergabe der angemeldeten Marke aus vier schwarz-weif‌len Ansichten eines Balls mit kantigem Profil bestehe, dessen Oberfläche verschiedene symmetrische Einkerbungen und mehrere unregelmäf‌lige Segmente aufweise, die durch eine breite Linie abgegrenzt seien. Linien und Segmente seien in unterschiedlichen Graustufen gehalten (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus seien die zurückgewiesenen Waren orthopädische Artikel, Massagegeräte und Geräte für die physiotherapeutische und physikalische Therapie, zu denen auch Massagebälle zählten (Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung).

9 Ferner wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sich die zurückgewiesenen Waren an die Allgemeinheit der Verbraucher sowie an Fachleute im Bereich der Medizin und Physiotherapie richteten (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Somit wurde der Aufmerksamkeitsgrad der maf‌lgeblichen Verkehrskreise als durchschnittlich eingestuft.

10 Schlief‌llich führte die Beschwerdekammer aus, dass Massagebälle naturgemäf‌l ballförmig seien. Sie dienten dem Zweck, Druckwiderstand zu erzeugen, um Verspannungen in Gewebe und Muskeln zu lockern, und wiesen üblicherweise eine strukturierte Oberfläche auf, um den Druck gezielt und gleichmäf‌lig zu verteilen. Das kantige Profil und die verschiedenen Einkerbungen nehme der Verbraucher daher nicht als nennenswerte Abweichung vom Erscheinungsbild branchenüblicher Massagebälle wahr. Auch eine grafische Gestaltung der Balloberfläche in Form verschiedener farblich kontrastierender Segmente und Linien kenne der Verbraucher bei jeglicher Art von Bällen, insbesondere Sportbällen, und sehe darin unabhängig von der Form, Anzahl oder Farbe der Segmente nichts, was über das übliche Erscheinungsbild eines Balls hinausgehe. Weder die Kanten und Vertiefungen noch die grafische Gestaltung des Balls oder die Kombination dieser Merkmale gäben dem Verbraucher Anlass, in dem Zeichen mehr zu sehen als das Erscheinungsbild eines Massageballs (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei.

Zur Zulässigkeit

14 Zur Stützung ihres Vorbringens bezüglich der asymmetrischen Gestaltung des Produkts hat die Klägerin erstmals beim Gericht eine Abbildung dieses Produkts mit dem dunklen Element nach vorne (Anlage K 7) eingereicht. Das EUIPO hält dieses Dokument für unzulässig.

15 In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist festzustellen, dass dieses Dokument unzulässig ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäf‌ligkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit ist die Anlage K 7 zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

16 Gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

17 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).

19 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

20 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

21 Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst...

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