Urteile nº T-94/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2018

Resolution DateDecember 13, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-94/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit + fun - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-94/18

Multifit Tiernahrungs GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer, D. Walicka, M. Eberl und A. Sesma Merino als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 (Sache R 847/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens fit + fun als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 3. November 2016 meldete die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen fit + fun.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3, 5, 18, 19, 20, 21, 28 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 3: „Shampoos für Tiere“;

- Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel, Diätfuttermittel für veterinärmedizinische Zwecke“;

- Klasse 18: „Halsbänder für Tiere; Futtersäcke für Tiere; Tragevorrichtungen für Tiere (Taschen), insbesondere Transporttaschen für Tiere; Ledergurte, insbesondere Tragegurte für Tiere; Lederriemen; Maulkörbe; Leinen für Tiere; Bekleidung für Tiere; Geschirre für Tiere; Zaumzeug für Tiere; Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Peitschen“;

- Klasse 19: „Aquarienkies“;

- Klasse 20: „Kissen für Haustiere; Hütten für Haustiere; Futterraufen“;

- Klasse 21: „Aquarien; Käfige für Haustiere; Bürsten für Haustiere; Terrarien“;

- Klasse 28: „Spielzeug für Haustiere“;

- Klasse 31: „Futtermittel für Tiere; Heu; Kauknochen; Sand (Streumittel für Tiere), insbesondere Vogelsand; Streu“.

4 Mit Entscheidung vom 16. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

5 Am 27. April 2017 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die Elemente „fit“, „+“ und „fun“ nicht unterscheidungskräftig seien, da es sich um geläufige Werbebegriffe handele, die durch ihren lobenden Charakter zum Kauf anregten. Auch enthalte die Anmeldemarke keine Elemente konzeptioneller Faszination oder Überraschung. Es handle sich vielmehr um eine Aneinanderreihung simpler und üblicher Begriffe, die in der Werbewelt besondere Popularität genössen. Es bestehe auch keine besondere Originalität oder Wirkung; insbesondere werde weder ein kognitiver Prozess ausgelöst, noch sei ein Deutungsaufwand erforderlich. Im Zusammenhang mit Tieren werde das in Rede stehende Zeichen sofort die werbende Assoziation von Spafl und Freude hervorrufen, statt auf die unternehmerische Herkunft hinzuweisen. Das Wortspielelement zweier mit dem Buchstaben „f“ beginnender, dreibuchstabiger Wörter bleibe in dieser doch recht gewöhnlichen Ausführung deutlich hinter den anderen Kriterien zurück. Der sich daraus ergebende Gesamteindruck gehe nicht über die Summe der Markenbestandteile hinaus.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

10 Sie macht geltend, die angemeldete Marke verfüge über das für eine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmafl an Unterscheidungskraft.

11 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94‚ Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maflgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016...

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