Urteile nº T-102/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2018

Resolution DateDecember 13, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-102/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke upgrade your personality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Werbeslogan - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-102/18

Martin Knauf, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jaeger,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Dezember 2017 (Sache R 1011/2017-4) über die Anmeldung des Wortzeichens upgrade your personality als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. August 2016 meldete der Kläger, Herr Martin Knauf, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen upgrade your personality.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Gespeicherte Computerprogramme; Herunterladbare Computerprogramme; Software; Software für Computerspiele; Computersoftware für Videospiele; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Software für Spiele auf Videogeräten; Datenverarbeitungssoftware; Software zur Datenverarbeitung; Computergrafiksoftware; Virtual-Reality-Spielsoftware; Virtual-Reality-Software; Optische Datenträger mit gespeicherter Software; Vorbespielte magnetische Datenträger; Videospielkassetten; Videobänder; Videobänder [bespielt]; Bespielte Videobänder“;

- Klasse 28: „Spielkonsolen“.

4 Am 3. Mai 2017 wies der Prüfer die angemeldete Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren mit der Begründung zurück, dass sie nicht mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) vereinbar sei. Dagegen wurden andere mit der Anmeldung beanspruchte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 42 nicht vom Prüfer beanstandet. Am 15. Mai 2017 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfers, soweit mit ihr die Anmeldung teilweise abgelehnt wurde, Beschwerde beim EUIPO ein.

5 Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2017 wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde allein auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in vollem Umfang zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen upgrade your personality eine rein lobende, werbende Funktion aufweise und nicht geeignet sei, die Grundfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin bestehe, über die betriebliche Herkunft zu informieren. Dies gelte für alle Waren, für die die Eintragung abgelehnt worden sei.

Anträge der Parteien

6 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die angemeldete Marke einzutragen;

7 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum zweiten Klageantrag

8 Mit seinem zweiten Klageantrag beantragt der Kläger, „die [angemeldete M]arke einzutragen“.

9 Das EUIPO macht geltend, dass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

10 Hierzu ist anzumerken, dass der zweite Klageantrag als Antrag auf...

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