Urteile nº T-427/18 of Tribunal General de la Unión Europea, January 31, 2019

Resolution DateJanuary 31, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-427/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke SATISFYERMEN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-427/18

André Geske, wohnhaft in Lübbecke (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht,

Kläger

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 (Sache R 2603/2017-1) über die Anmeldung des Bildzeichens SATISFYERMEN als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Am 19. Juni 2017 meldete der Kläger, Herr André Geske, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3 Die Marke wurde für „Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene; Massagegeräte, elektrisch; Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch“ in Klasse 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 3. November 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für alle Waren zurück.

5 Am 7. Dezember 2017 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfers gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde ein. Am 1. März 2018 reichte der Kläger einen Schriftsatz mit der Begründung der Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 10. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7 Die Beschwerdekammer war erstens der Meinung, dass die angemeldete Marke für die Gesamtheit der von der Markenanmeldung erfassten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Die maflgeblichen Verkehrskreise seien die englischsprachigen Verkehrskreise, die aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestünden, auch wenn der Verbraucher bei diesen Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufweise, indem er Verwendungszweck, Hygiene, Qualität und Funktionalität berücksichtige. Der Begriff „satisfyer“ sei von dem englischen Verb „to satisfy“ (befriedigen, zufriedenstellen, genügen, sättigen) abgeleitet, das „jemand oder etwas, der/das befriedigt“, bedeute, und der Begriff „men“ beziehe sich auf Männer. Die Bedeutung des Zeichens insgesamt, nämlich „etwas, das befriedigt, für Männer“, sei sowohl für Vibratoren für Männer als auch für Massagegeräte beschreibend.

8 Zweitens war die Beschwerdekammer auch der Auffassung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, da zum einen der Ausdruck „satisfyermen“, der aus den Wortbestandteilen „satisfyer“ und „men“ bestehe und eine übliche anpreisende Angabe für etwas Befriedigendes für Männer beinhalte, die betriebliche Herkunft der erfassten Waren nicht unterscheiden könne und zum anderen die Bildbestandteile, nämlich der Fettdruck des Wortes „men“, nur die beiden Wortbestandteile hervorhebe.

Anträge der Parteien

9 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschliefllich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

10 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12 Der Kläger trägt vor, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend.

13 Was die Wortbestandteile betreffe, sei erstens die Zusammensetzung aus den beiden Wörtern „satisfyer“ und „men“ insgesamt zu prüfen und, da die Gesamtdarstellung in der Verwendung zweier Substantive erfolge, werde das maflgebliche Publikum diesen Ausdruck nicht als „etwas, das befriedigt“, für Männer verstehen. Diese Bedeutung setze voraus, dass eines der beiden Wörter der angemeldeten Marke als Adjektiv verwendet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zweitens stelle der Ausdruck „satisfyermen“ ein phantasiereiches und überraschendes Wortspiel ohne klare Bedeutung dar und weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, so dass ein Mindestmafl an Interpretationsaufwand seitens des maflgeblichen Publikums erforderlich sei, das Assoziationen vornehme, die über die blofle Verbindung der Bestandteile der Marke hinausgingen. Drittens werde der Ausdruck „satisfyermen“, der in einer Aneinanderreihung der beiden vorgenannten Wörter bestehe, im gewöhnlichen Sprachgebrauch vom englischsprachigen Publikum nicht verwendet.

14 Was die Bedeutung des Zeichens betreffe, habe die Beschwerdekammer auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke geschlossen, ohne den Bezug der Bedeutung des fraglichen Zeichens zu den Waren hinreichend geprüft zu haben. Sie habe nicht zwischen den einzelnen Waren unterschieden, und die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung mit sexueller Konnotation gelte nicht für sämtliche Waren.

15 Was die Bildbestandteile betreffe, könne aus der Schreibweise des Wortbestandteils „men“ in Fettbuchstaben keine klare grafische Trennung zwischen den beiden Wortbestandteilen der angemeldeten Marke hergeleitet werden.

16 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

17 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T-344/07, EU:T:2010:35, Rn. 18 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Auflerdem genügt es gemäfl Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

19 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 14 und die...

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