Urteile nº T-332/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 06, 2019

Resolution DateFebruary 06, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-332/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MARRY ME - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-332/18

Marry Me Group AG mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Theado,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Schäfer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 (Sache R 806/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens MARRY ME als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. Oktober 2016 meldete die Klägerin, die Marry Me Group AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MARRY ME.

3 Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Software für virtuelle soziale Netzwerke; Software für Mobilgeräte; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet“;

- Klasse 38: „Bereitstellung von Internet-Chatrooms für soziale Netzwerke; Elektronischer Nachrichtenversand; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen den Usern; Übermittlung von Gruflkarten über das Internet; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke“;

- Klasse 45: „Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Computergestützte Persönlichkeitsberatung“.

4 Mit Entscheidung vom 22. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5 Am 21. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 5. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie der Ansicht, dass die angemeldete Marke die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Ferner mache der Ausdruck „marry me“ in seiner Gesamtheit den relevanten Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 45 die Partnervermittlung mit dem Ziel der Heirat zum Inhalt hätten. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Zudem sei diese Marke insofern ausschliefllich belobigend, als sie dem relevanten Publikum, das aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union bestehe, bei denen es sich sowohl um die breite Öffentlichkeit als auch um Gewerbetreibende handele, zu verstehen gebe, dass es um eine seriöse Partnervermittlung mit dem Ziel der Eheschlieflung und nicht um unverbindliche Abenteuer gehe. Die Marke weise das Publikum unmittelbar darauf hin, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem Ziel dienten, nämlich jemanden zu finden, der heiraten wolle. Im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich bei der angemeldeten Marke daher...

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