Urteile nº T-333/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 06, 2019

Resolution DateFebruary 06, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-333/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke marry me - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-333/18

Marry Me Group AG mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Theado,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Schäfer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 (Sache R 807/2017-5) über die Anmeldung des Bildzeichens marry me als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 20. Oktober 2016 meldete die Klägerin, die Marry Me Group AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Software für Mobilgeräte; Kommunikationssoftware; Software für virtuelle soziale Netzwerke; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet“;

- Klasse 45: „Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Computergestützte Persönlichkeitsberatung; Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke“.

4 Mit Entscheidung vom 22. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5 Am 21. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 5. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Ferner mache der Ausdruck „marry me“ in seiner Gesamtheit dem relevanten Publikum, das aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union bestehe, bei denen es sich sowohl um die breite Öffentlichkeit als auch um Gewerbetreibende handele, unmittelbar deutlich, dass sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 45 die Partnervermittlung mit dem Ziel der Heirat zum Inhalt hätten. Die Bildbestandteile symbolisierten lediglich die rein beschreibende Aussage von „marry me“ in dem Sinne, dass die Waren und Dienstleistungen eine seriöse Partnervermittlung für heiratswillige Personen bezweckten. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass das angemeldete Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Zudem sei es insofern ausschliefllich belobigend, als es dem Publikum zu verstehen gebe, dass es um eine seriöse Partnervermittlung mit dem Ziel der Eheschlieflung und nicht um unverbindliche Abenteuer gehe. Das Zeichen weise das Publikum unmittelbar darauf hin, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem Ziel dienten, nämlich jemanden zu finden, der heiraten wolle. Im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen daher nicht um ein von Hause aus unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstofl gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c rügt.

10 Das Gericht hält es für zweckmäflig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

11 Die Klägerin trägt vor, dass zwischen dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Eindruck und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe.

12 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14 Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

15 Auflerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Ferner ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T-37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke für die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoflen hat.

19 Als Erstes nahm die Beschwerdekammer in Bezug auf die maflgeblichen Verkehrskreise erstens an, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende richteten. Zweitens sei hinsichtlich der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bei den maflgeblichen Verkehrskreisen von einem normalen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad komme insoweit insbesondere für solche Waren und Dienstleistungen in Betracht, die das Privatleben des Verbrauchers erheblich beeinflussen könnten bzw. die Preisgabe vertraulicher Informationen voraussetzten. Drittens bestünden die maflgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Union, da die Wortbestandteile der angemeldeten Marke englische Wörter seien. Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, ist im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und auf die angemeldete Marke zu folgen.

20 Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs...

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