Urteile nº T-789/17 of Tribunal General de la Unión Europea, February 07, 2019

Resolution DateFebruary 07, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-789/17

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TecDocPower - Ältere Unionswort- und -bildmarken TECDOC und TecDoc - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T-789/17

TecAlliance GmbH mit Sitz in Ismaning (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Engemann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 2433/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen TecAlliance und Siemens

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 27. Oktober 2014 meldete die Streithelferin, die Siemens AG, gemäfl der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TecDocPower.

3 Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Beschränkung für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lösungen für die Informationsverarbeitung, nämlich Software zur Bearbeitung und Verwaltung von Dokumentinhalten im Bereich industrieller Prozesskontrolle und Publikationsproduktion; alle vorgenannten Waren ausschliefllich für den Bereich der technischen Dokumentation für Kraftwerke und Kraftwerksanlagen“.

4 Am 6. März 2015 erhob die Klägerin, die TecAlliance GmbH, gemäfl Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

5 Der Widerspruch stützte sich auf zwei ältere Marken (im Folgenden: ältere Marken).

6 Erstens war der Widerspruch auf die Wortmarke TECDOC gestützt, die am 8. Oktober 1998 in Deutschland unter der Nr. 39829093 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 eingetragen worden war:

- Klasse 9: „Mit Programmen versehene Datenträger aller Art“;

- Klasse 35: „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken, Betrieb von Computer- und Internet-Datenbanken“;

- Klasse 42: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design von Computersoftware, Aktualisierung von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Vermietung von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computersystemanalysen“.

7 Dieselbe Wortmarke war ebenfalls am 8. Oktober 1998 als internationale Registrierung Nr. 705136, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 eingetragen worden, deren Beschreibung mit den Beschreibungen der oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch ist.

8 Zweitens war der Widerspruch auf die im Folgenden wiedergegebene Bildmarke gestützt, die am 31. August 2007 in Deutschland unter der Nr. 30734643 eingetragen worden war:

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9 Die mit dieser älteren Bildmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 ist mit der Beschreibung der oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen derselben Klassen im Wesentlichen identisch. Die Dienstleistungen der Klasse 38 sind wie folgt beschrieben: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“.

10 Dieselbe Bildmarke war am 27. November 2007 als internationale Registrierung Nr. 972933, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 eingetragen worden, deren Beschreibung mit den Beschreibungen der oben in Rn. 9 genannten Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch ist.

11 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

12 Am 29. September 2015 verlangte die Streithelferin von der Klägerin gemäfl Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu erbringen.

13 Am 15. Dezember 2015 und am 1. Februar 2016 legte die Klägerin Unterlagen über die Benutzung der älteren Marken vor.

14 Am 8. November 2016 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

15 Am 23. Dezember 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

16 Mit Entscheidung vom 14. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

17 Erstens stellte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Nachweises der Benutzung der älteren Marken zunächst fest, dass die Klägerin für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computersystemanalysen“, „Computerberatungsdienste“ und „Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software“ keine ausreichenden Nachweise für die Benutzung der älteren Marken vorgelegt habe.

18 Anschlieflend stellte sie fest, dass die von der Klägerin eingereichten Benutzungsunterlagen zeigten, dass sie eine softwarebasierte Datenbank, die Informationen zu Automobilteilen enthalte, entwickelt habe, fortlaufend aktualisiere und unter dem Zeichen „TECDOC“ sowohl auf DVD als auch über das Internet in Form einer Web-Datenbank vertreibe.

19 Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass, da die Begriffe „Programme“, „Programme für die Datenverarbeitung“, „Computersoftware“ und „Datenbanken“, die von der Klägerin in dem Verzeichnis der mit den älteren...

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