Urteile nº T-278/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 13, 2019

Resolution DateFebruary 13, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-278/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DENTALDISK - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-278/18

Nemius Group GmbH mit Sitz in Obertshausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bildhäuser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2018 (Sache R 741/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens DENTALDISK als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 6. September 2016 meldete die Klägerin, die Nemius Group GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen DENTALDISK.

3 Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 10 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 10: „Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Prothesen und künstliche Implantate; Zahnärztliche Geräte; Medizinische Apparate; Physiologische Apparate für medizinische Zwecke; Zahnärztliche Apparate und Instrumente; Zahnersatz; Gebissteile; Implantate für die Zahnchirurgie (Prothesen); Implantate zur Verwendung in der Zahnmedizin (Prothesen); Implantationsmaterialien zur Verwendung in der Zahnchirurgie (Prothesen); Künstliche Zahnteile; Künstliche Zähne; Zahnimplantate aus künstlichen Materialien; Polymerisationsapparate für zahnmedizinische Zwecke“;

- Klasse 35: „Groflhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Groflhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Groflhandelsdienstleistungen in Bezug auf Medizintechnik; Groflhandelsdienstleistungen in Bezug auf Rohstoffe zur Herstellung medizintechnischer Produkte“.

4 Mit Entscheidung vom 15. Februar 2017 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen teilweise zurück.

5 Am 11. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen diese Entscheidung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6 Am 8. November 2017 teilte die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Klägerin die Ergebnisse zusätzlicher Internetrecherchen über den Ausdruck „dental disc“ mit, die am 7. November 2017 durchgeführt worden waren. Die Klägerin nahm am 8. und 11. Dezember 2017 hierzu Stellung.

7 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

8 Als Erstes stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

9 Erstens bestünden die maflgeblichen Verkehrskreise aus dem englischsprachigen Publikum der Union, d. h. dem Publikum im Vereinigten Königreich, in Irland und in Malta, und es handele sich hauptsächlich um ein medizinisches bzw. zahnmedizinisches Fachpublikum, z. B. zahnärztliches Personal, Ärzte und Zahnärzte.

10 Zweitens sei, auch wenn die Schreibweise des Wortbestandteils „disk“ ganz leicht von der englischen Schreibweise „disc“ abweiche, dieses Detail für die maflgeblichen Verkehrskreise unbeachtlich, die in der angemeldeten Marke unmittelbar die Aussage „dental disc“ erkennten, die für diese Verkehrskreise eine Dentalscheibe bedeute. Die angemeldete Marke informiere unmittelbar über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

11 Drittens hänge, auch wenn die am 7. November 2017 im Internet gesammelten und der Klägerin mitgeteilten Quellen den Schluss zulieflen, dass die maflgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in einem rein beschreibenden Sinne verstehen würden, die Beurteilung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht davon abhänge, ob die Klägerin oder andere Wettbewerber die angemeldete Marke oder ähnliche Zeichen bereits benutzten.

12 Als Zweites war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei.

Anträge der Parteien

13 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit des Schreibens der Klägerin vom 23. Juli 2018

15 Das schriftliche Verfahren ist nach dem Eingang der Klagebeantwortung des EUIPO abgeschlossen worden, und dieser Abschluss ist den Parteien am 2. Juli 2018 mitgeteilt worden.

16 Am 23. Juli 2018 hat die Klägerin ein von ihr als „Erwiderung“ bezeichnetes Schreiben eingereicht.

17 Am 31. Juli 2018 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts entschieden, dieses Schreiben nicht zu den Akten zu nehmen da es sich um ein in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehenes Schriftstück handelt.

18 Am 14. August 2018 hat die Klägerin ein weiteres Schreiben eingereicht, das ein „Rechtsmittel“ gegen die Entscheidung des Kammerpräsidenten vom 31. Juli 2018, ihr Schreiben vom 23. Juli 2018 nicht zu den Akten zu nehmen, beinhaltet. Das Schreiben vom 14. August 2018 ist mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 5. September 2018 zu den Akten genommen worden.

19 In dem zuletzt genannten Schreiben stützt die Klägerin ihr Vorbringen, dass sie eine Erwiderung auf die Klagebeantwortung des EUIPO habe einreichen dürfen, auf Art. 83 Abs. 1 und Art. 84 der Verfahrensordnung.

20 In Bezug auf Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf eine im vorliegenden Fall nicht einschlägige Vorschrift beruft. Es handelt sich nämlich um eine allgemeine Vorschrift, die im Dritten Teil der Verfahrensordnung steht, der die Klageverfahren betrifft. Nach Art. 191 der Verfahrensordnung finden die Vorschriften des Dritten Titels auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums jedoch nur „[vorbehaltlich] der besonderen Vorschriften [des Vierten Titels über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums]“ Anwendung. Das Zweite Kapitel („Klageschrift und Klagebeantwortungen“) des Titels über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums sieht nicht mehr die in der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 enthaltene Möglichkeit vor, eine...

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