Urteile nº T-123/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 14, 2019

Resolution DateFebruary 14, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-123/18

„Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Herz darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-123/18

Bayer Intellectual Property GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch: A. Graul, S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 (Sache R 145/2017-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Herz darstellt, als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Am 27. Juli 2016 meldete die Klägerin, die Bayer Intellectual Property GmbH, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 42: „Durchführung von wissenschaftlichen Studien im Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen“;

- Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen im Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen“.

4 Mit Entscheidung vom 24. November 2016 lehnte der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) ab.

5 Am 20. Januar 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurück. Die angemeldete Marke werde von den maflgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung eines Herzens und somit als Bezugnahme darauf verstanden, dass die fraglichen Leistungen den Bereich der Kardiologie beträfen.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die angefochtene Entscheidung abzuändern, indem der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers stattgegeben wird;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstofl gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung.

Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

10 Die Klägerin stützt ihren ersten Klagegrund im Wesentlichen auf zwei Rügen. Mit der ersten Rüge macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Prüfung den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt. Mit der zweiten beanstandet sie die Feststellung der Beschwerdekammer, der Anmeldemarke fehle die Unterscheidungskraft.

11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Vorbemerkungen

12 Gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäfl Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maflgeblichen Verkehrskreise, die sich aus Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Die beiden Rügen, mit denen die Klägerin ihren ersten Klagegrund stützt, sind im Licht dieser Erwägungen nacheinander zu prüfen.

Zur ersten Rüge: keine Berücksichtigung des hohen Aufmerksamkeitsgrades der maflgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer

16 Mit der ersten Rüge trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zwar zu Recht einen höheren Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise festgestellt, diesen jedoch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke unberücksichtigt gelassen.

17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke den maflgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen muss, die mit ihr bezeichneten Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass diese besonders aufmerksam sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 32), so dass die für die Eintragung einer Marke erforderliche Schwelle der Unterscheidungseignung nicht von ihrem Aufmerksamkeitsgrad abhängt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 48 bis 50).

18 Dass es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht auf den Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise ankommt, wird im Übrigen dadurch untermauert, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht näher erläutert, welche Konsequenzen die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall aus dem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise hätte ziehen müssen.

19 Infolgedessen ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke

20 Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe der Anmeldemarke zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Insbesondere nähmen die maflgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht als Darstellung eines Herzens, sondern des Buchstabens „v“ des Wortes „vericiguat“ dar. Zudem habe die Beschwerdekammer, wenn man annähme, die streitige Marke werde als Darstellung eines Herzens wahrgenommen, jedenfalls dessen ungewöhnliche Darstellung verkannt, insbesondere mit Blick auf den Gebrauch in der fraglichen Dienstleistungsbranche.

21 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maflgeblichen Verkehrskreise nicht beanstandet, wonach das Publikum, um das es bei der Wahrnehmung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke geht, u. a. aus Verkehrskreisen in der Union besteht, die auf kardiovaskuläre Erkrankungen spezialisiert sind.

22 Als Zweites ist erstens darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen kardiovaskuläre Erkrankungen betreffen.

23 Zweitens wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anmeldemarke wahrscheinlich nicht als Darstellung des Buchstabens „v“ für das Wort „vericiguat“ wahrgenommen. Die nach innen gewölbte Form der beiden äufleren schwarzen Bestandteile der Anmeldemarke unterscheidet sich nämlich zum einen von der üblichen Darstellung des Buchstabens „v“ und nähert sie zum anderen der eines Herzens an. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen das Herz betreffen, nehmen die maflgeblichen...

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