Urteile nº T-492/15 of Tribunal General de la Unión Europea, April 12, 2019

Resolution DateApril 12, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-492/15

„Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maflnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maflnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden und festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen, vorliegt - Keine individuelle Betroffenheit - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-492/15

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Land Rheinland-Pfalz (Deutschland), vertreten durch Professor C. Koenig,

und durch

Ryanair DAC, ehemals Ryanair Ltd, mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46) erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richter J. Schwarcz, C. Iliopoulos und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Reine,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2018

folgendes

Urteil

  1. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1 Die Klägerin, die Deutsche Lufthansa AG, ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Haupttätigkeit in der Beförderung von Fluggästen besteht. Ihr wichtigster Basisflughafen ist der Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland).

    2 Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Deutschland, im Land Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Land), ca. 120 km westlich von der Stadt Frankfurt am Main und 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. Bis 1992 befand sich am Standort des Flughafens Frankfurt-Hahn eine Militärbasis, die sodann in einen Zivilflughafen umgewandelt wurde. Am 1. April 1995 veräuflerte die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an der Infrastruktur an die Holding Unternehmen Hahn GmbH & Co. KG (im Folgenden: Holding Hahn), eine öffentlich-private Partnerschaft, an der das Land beteiligt war.

    3 Am 1. Januar 1998 erwarb die Flughafen Frankfurt/Main GmbH (im Folgenden: Fraport), die den internationalen Flughafen Frankfurt am Main betrieb und verwaltete, 64,90 % der Anteile an der Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt-Hahn, der Flughafen Hahn GmbH & Co. KG Lautzenhausen (im Folgenden: Flughafen Hahn).

    4 Im Jahr 1999 warb der Flughafen Frankfurt-Hahn mit der Ryanair Ltd (jetzt Ryanair DAC, im Folgenden: Ryanair) seine erste Billigfluggesellschaft an. Der erste Vertrag zwischen Flughafen Hahn und Ryanair trat am 1. April 1999 in Kraft (im Folgenden: Vertrag mit Ryanair von 1999). Der Vertrag mit Ryanair von 1999, der eine Laufzeit von fünf Jahren hatte, regelte die von Ryanair zu entrichtenden Flughafenentgelte.

    5 Im August 1999 übernahm Fraport 73,37 % der Anteile der Holding Hahn sowie 74,90 % der Anteile ihres Kommanditisten Holding Unternehmen Hahn Verwaltungs GmbH.

    6 Am 31. August 1999 trafen das Land und Fraport eine Vereinbarung, in der sich Fraport zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags verpflichtete. Dieser Vertrag wurde am selben Tag genehmigt und durch notarielle Urkunde vom 24. November 2000 bestätigt; er trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Nach diesem Vertrag hatte Fraport Anspruch auf alle vom Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn erwirtschafteten Gewinne und musste im Gegenzug alle dessen Verluste übernehmen (im Folgenden: Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2001).

    7 Anschlieflend fusionierten Holding Hahn und Flughafen Hahn zur Flughafen Hahn GmbH, die später in Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG oder Frankfurt-Hahn) umbenannt wurde. An dieser waren das Land zu 26,93 % und Fraport zu 73,07 % beteiligt.

    8 Bis zum 11. Juni 2001 waren 100 % der Anteile von Fraport im Besitz öffentlicher Anteilseigner. An diesem Tag ging Fraport an die Börse, woraufhin 29,71 % ihrer Anteile an private Anteilseigner verkauft wurden, während 70,29 % der Anteile bei öffentlichen Anteilseignern verblieben.

    9 Am 16. Oktober 2001 genehmigte das Land die Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt-Hahn, die rückwirkend am 1. Oktober 2001 in Kraft trat (im Folgenden: Entgeltordnung von 2001).

    10 Am 14. Dezember 2001 und am 9. Januar 2002 beschlossen Fraport bzw. die Anteilseigner von FFHG eine Erhöhung des Kapitals von FFHG, um den dringendsten Teil eines Programms zur Verbesserung der Flughafeninfrastruktur zu finanzieren (im Folgenden: Kapitalerhöhung von 2001). Fraport und das Land stimmten der Kapitalerhöhung von 2001 mit einem Volumen von 27 Mio. Euro zu und leisteten am 9. Januar 2002 einen Beitrag in Höhe von 19,7 bzw. 7,3 Mio. Euro.

    11 Am 14. Februar 2002 schlossen FFHG und Ryanair einen zweiten Vertrag (im Folgenden: Vertrag mit Ryanair von 2002). Dieser trat an die Stelle des Vertrags mit Ryanair von 1999.

    12 Am 27. November 2002 schlossen das Land Hessen (Deutschland), Fraport und FFHG eine Vereinbarung über die künftige Nutzung des Flughafens Frankfurt-Hahn. Diese Vereinbarung sah eine zweite Aufstockung des Kapitals von FFHG vor, anlässlich deren das Land Hessen der dritte Gesellschafter von FFHG werden sollte.

    13 Am 22. März 2004 wurde eine Anteilseignervereinbarung über die Beteiligung von Fraport, des Landes und des Landes Hessen am Kapital von FFHG (im Folgenden: Anteilseignervereinbarung) ausgearbeitet. Fraport, das Land und das Land Hessen unterzeichneten diese Vereinbarung am 30. März 2005.

    14 Zur Durchführung der Anteilseignervereinbarung wurde eine Erhöhung des Kapitals von FFHG um 19,5 Mio. Euro vereinbart, um das oben in Rn. 10 genannte Investitionsprogramm fortzuführen. Zwischen 2004 und 2009 leisteten Fraport, das Land und das Land Hessen tranchenweise 10,21 Mio. Euro, 540 000 Euro bzw. 8,75 Mio. Euro an FFHG. Zusätzlich verpflichteten sich das Land und das Land Hessen zur Zuführung von jeweils weiteren 11,25 Mio. Euro als Kapitalrücklage gemäfl einem bis 2009 reichenden Zahlungsplan.

    15 Nach der oben in Rn. 14 beschriebenen Kapitalerhöhung (im Folgenden: Kapitalerhöhung von 2004), deren Gesamtbetrag sich auf 42 Mio. Euro belief, hielt Fraport 65 % der Anteile von FFHG, während das Land Hessen und das Land jeweils 17,5 % hielten.

    16 Die Anteilseignervereinbarung sah auch vor, dass jede weitere Neuverschuldung von FFHG durch Fraport, das Land und das Land Hessen im Verhältnis zu ihrer Kapitalbeteiligung an FFHG abzusichern sei und der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2001 bis 2014 zu verlängern sei. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, schlossen Fraport und FFHG am 5. April 2004 einen neuen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag (im Folgenden: Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004). Der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 trat am 2. Juni 2004 in Kraft, nachdem er von der Hauptversammlung der Anteilseigner von Fraport mit der gemäfl der Anteilseignervereinbarung erforderlichen Dreiviertelmehrheit gebilligt worden war. Mit dem Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 verpflichtete sich Fraport zur Deckung aller von FFHG zwischen 2004 und 2009 erlittenen Verluste.

    17 Von 1997 bis 2004 zahlte das Land direkte Zuschüsse an den Betreiber von Frankfurt-Hahn (im Folgenden: direkte Zuschüsse des Landes). Mit den bis 2000 gezahlten direkten Zuschüssen des Landes sollten Investitionen in die Flughafeninfrastruktur finanziert werden, während die ab 2001 gezahlten Zuschüsse dazu dienten, die Personalkosten für die Sicherheitskontrollen zu finanzieren. Das Land erhebt von den Fluggesellschaften, die den Flughafen Frankfurt-Hahn nutzen, eine Flughafensicherheitsgebühr für alle von dort abfliegenden Fluggäste und führt den gesamten Ertrag aus dieser Gebühr sowie Mittel aus seinem allgemeinen Haushalt als Ausgleich für die Durchführung der Sicherheitskontrollen an den Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn ab (im Folgenden: Ausgleichszahlungen für die Sicherheitskontrollen).

    18 Am 4. November 2005 wurde der Vertrag mit Ryanair von 2002 durch einen Zusatzvertrag ergänzt (im Folgenden: Vertrag mit Ryanair von 2005).

    19 Zwischen 2003 und 2006 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere Beschwerden über mutmaflliche staatliche Beihilfen ein, die von Fraport, dem Land und dem Land Hessen zugunsten von Ryanair und FFHG gewährt worden seien. Am 22. September 2003 und am 1. Juni 2006 legte einer der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen vor.

    20 Am 26. April 2006 genehmigte das Land eine neue Entgeltordnung für den Flughafen Frankfurt-Hahn (im Folgenden: Entgeltordnung von 2006). Diese trat am 1. Juni 2006 in Kraft.

    21 Mit Schreiben vom 25. September 2006 und vom 9. Februar 2007 ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Informationen. Die Bundesrepublik Deutschland kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 und vom 29. Juni 2007 nach.

    22 Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von Frankfurt-Hahn und deren Beziehungen zu Ryanair das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) zu eröffnen (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung von 2008). Die Entscheidung, mit der die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert wurden, wurde am 17. Januar 2009...

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