Urteile nº T-272/18 of Tribunal General de la Unión Europea, June 05, 2019

Resolution DateJune 05, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-272/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MobiPACS - Absolutes Eintragungshindernis - Slogan - Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-272/18

EBM Technologies, Inc. mit Sitz in Taipeh (Taiwan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang, M. Jost und N. Lang,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 (Sache R 2145/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MobiPACS als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. Februar 2017 meldete die Klägerin, die EBM Technologies Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MobiPACS.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Computersoftware zum Verwalten, Sammeln, Organisieren, Speichern, Produzieren, Verarbeiten, Speichern, Zugreifen, Abrufen und Bereitstellen von elektronischen medizinischen Daten; Computer mit Softwarekomponenten zum Verwalten, Sammeln, Organisieren, Speichern, Produzieren, Verarbeiten, Speichern, Zugreifen, Abrufen und Bereitstellen von elektronischen medizinischen Daten; Benutzerhandbücher in elektronischem Format; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bildprozessoren, Computerprogramme zur Bildverarbeitung und -erzeugung für medizinische Zwecke; Software zum Digitalisieren von Bildern für medizinische Zwecke; Bilderkennungssoftware für medizinische Zwecke“;

- Klasse 10: „Bildgebungsgeräte für medizinische, zahnärztliche und diagnostische Zwecke; radiologische Apparate für medizinische, zahnärztliche und diagnostische Zwecke; Bildgeneratoren, Bildprozessoren zur Verwendung bei der Verarbeitung von Röntgenbildern für medizinische Zwecke; Geräte zur Digitalisierung von Bildern für medizinische Zwecke; Bildverarbeitungs- und Handhabungsgeräte für medizinische Zwecke; Geräte zur Analyse von Bildern [für medizinische Zwecke]; Geräte zur Anzeige von medizinischen und zahnmedizinischen Bildern; Bildscanner für medizinische Zwecke; Bildaufzeichnungsgeräte für medizinische Zwecke“;

- Klasse 42: „Installation von Computersoftware; technische Unterstützung; Fehlerbehebung bei Problemen mit Computerhardware und -software; Wartung von Computersoftware sowie Beratung in Bezug auf Computer und Computersoftware, alles in den Bereichen medizinische Bildgebung, radiologische Bildgebung, digitale Bildgebung, medizinische Bildgebung, digitale Bildarchivierung, Speicherung, Sicherung, Druckverarbeitung, Analyse Organisation, Abruf, Änderung der Übertragung, Anzeige und Berichterstattung von medizinischen, zahnärztlichen und Patientendaten, Speicherung von medizinischen und Patientendaten sowie radiologischen Bildern“.

4 Mit Entscheidung vom 15. September 2017 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück. Begründet wurde dies mit der für die betroffenen Waren und Dienstleistungen fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke.

5 Am 4. Oktober 2017 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7 Erstens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die maflgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hauptsächlich aus Fachkreisen bestünden. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher sei unabhängig davon, ob es sich um das breite Publikum oder um Fachkreise handele, in Bezug auf werbende Aussagen relativ gering. Da sich die angemeldete Marke aus Begriffen der englischen Sprache zusammensetze, bestünden die maflgeblichen Verkehrskreise zumindest aus den Verkehrskreisen der Mitgliedstaaten, in denen Englisch die Amtssprache sei. Die Beschwerdekammer hat daher ihre Prüfung, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, auf Irland...

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