Urteile nº T-478/16 of Tribunal General de la Unión Europea, June 11, 2019

Resolution DateJune 11, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-478/16

„Forschung und technologische Entwicklung - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) - Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäfl dem ERC-Arbeitsprogramm 2016 - Entscheidung der ERCEA über die Ablehnung eines Förderantrags als nicht förderfähig - Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission - Stillschweigende ablehnende Entscheidung - Teilweise Unzulässigkeit - Ausdrückliche ablehnende Entscheidung - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T-478/16

Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Conrad,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, L. Mantl und B. Conte als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2016 und der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 16. September 2016, mit denen die nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), von der Klägerin erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019

folgendes

Urteil

  1. Rechtsrahmen

    1 Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (im Folgenden: Rahmenprogramm Horizont 2020) wurde auf der Grundlage der Art. 173 und 182 AEUV durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) und die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) eingerichtet.

    2 Die Europäische Kommission übertrug der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Rahmenprogramms Horizont 2020.

    3 Zu den von der Kommission der ERCEA übertragenen Aufgaben gehört die Finanzierung von Projekten des im Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. 2013, L 347, S. 965) vorgesehenen Schwerpunkts „Wissenschaftsexzellenz“.

    4 Für 2016 wurden die Auswahlkriterien und die Bewertungsverfahren der Förderanträge im Arbeitsprogramm des Europäischen Forschungsrats (ERC) festgelegt.

    5 Das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für Förderanträge wurde im Beschluss C(2014) 2454 der Kommission vom 15. April 2014 über die Regeln des ERC für die Einreichung von Vorschlägen und die zugehörigen Verfahren für Bewertung, Auswahl und Vergabe im Zusammenhang mit dem Spezifischen Programm von Horizont 2020 in der durch den Beschluss C(2015) 4975 der Kommission vom 23. Juli 2015 geänderten Fassung (im Folgenden: Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC) festgelegt.

    6 In den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC wird das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für Förderanträge näher beschrieben.

    7 Nach Nr. 2.2 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC sind die Förderanträge von einem Hauptforscher im Namen einer Gasteinrichtung einzureichen. Die Gasteinrichtung fungiert sowohl als förmlicher Antragsteller als auch als Vertragspartner der ERCEA für die zu schlieflende Finanzhilfevereinbarung.

    8 Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm bei der Einreichung und spätestens vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Förderanträge u. a. ein Zusageschreiben der Gasteinrichtung beigefügt ist. Unvollständige Vorschläge sind für nicht förderfähig zu erklären.

    9 Der eingereichte Förderantrag wird nur bewertet, wenn er auch alle im ERC-Arbeitsprogramm 2016 aufgeführten Förderfähigkeits- und Zulässigkeitskriterien erfüllt.

    10 Das ist nach dem ERC-Arbeitsprogramm 2016 insbesondere der Fall, wenn eine 2014 oder 2015 eingereichte Bewerbung in die Kategorie C eingestuft wurde. Diese Einstufung steht der Einreichung eines neuen Förderantrags für das ERC-Arbeitsprogramm 2016 entgegen (im Folgenden: Sperrklausel).

    11 Die Antragsteller werden nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2013 innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge über das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung ihrer Anträge informiert.

    12 Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1290/2013 kann die Bewertung der Anträge überprüft werden.

    13 Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1290/2013 kann jeder Antragsteller Beschwerde in Bezug auf seine Beteiligung am Rahmenprogramm Horizont 2020 erheben.

    14 Nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 58/2003 übt die Kommission eine Rechtmäfligkeitskontrolle über ablehnende Bescheide der Exekutivagenturen aus:

    „(1) Gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, kann von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäfligkeit dieser Handlung erhoben werden.

    Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem die betroffene Person oder der betroffene Mitgliedstaat Kenntnis von der angefochtenen Handlung erhalten hat, bei der Kommission eingehen.

    Nachdem die Kommission von den Argumenten der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

    (5) Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde kann gemäfl Artikel [263 AEUV] Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.“

  2. Sachverhalt

    15 Am 1. August 2015 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung „Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäfl dem ERC-Arbeitsprogramm 2016 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) Horizont 2020“ (ABl. 2015, C 253, S. 12).

    16 Am 17. November 2015 reichte die Klägerin, Frau Regine Frank, über das den Teilnehmern im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020 zur Verfügung gestellte elektronische Austauschsystem bei der ERCEA einen Antrag auf Förderung für ein Forschungsprojekt zum Lichttransport in Quasikristallen und nicht periodischen Strukturen ein (im Folgenden: Förderantrag).

    17 Der Förderantrag wurde von der Klägerin im Namen der Technischen Universität Kaiserslautern (im Folgenden: Universität) eingereicht.

    18 Am selben Tag wurde der Förderantrag von der Universität mit der Begründung zurückgezogen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag für 2016 einzureichen, und die Universität nicht als Gasteinrichtung für das Projekt der Klägerin zur Verfügung stehe.

    19 Ebenfalls am selben Tag reichte die Klägerin ein zweites Mal den Förderantrag ein, der von der Universität abermals zurückgezogen wurde, woraufhin er von der Klägerin ein drittes Mal eingereicht wurde.

    20 Am 30. November 2015 teilte die Universität der ERCEA in einem Schreiben mit, dass sie für das von der Klägerin eingereichte Projekt nicht als Gasteinrichtung zur Verfügung stehe. Die Universität führte ferner aus, die Klägerin habe im Rahmen des Aufrufs zur...

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