Urteile nº T-291/18 of Tribunal General de la Unión Europea, June 12, 2019

Resolution DateJune 12, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-291/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Compliant Constructs - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-291/18

Biedermann Technologies GmbH & Co. KG mit Sitz in Donaueschingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Jacob,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 (Sache R 1626/2017-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Compliant Constructs als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019

folgendes

Urteil

1 Am 2. Dezember 2016 meldete die Klägerin, die Biedermann Technologies GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Compliant Constructs.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 40 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 10: „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere chirurgische Instrumente und Apparate für die orthopädische Chirurgie, chirurgische Implantate, insbesondere Wirbelsäulen-, Knochen- und Gelenkimplantate (alle vorgenannten Implantate aus künstlichen Materialien), chirurgische Spezialwerkzeuge zum Einbringen von Implantaten, medizinische Führungsdrähte; orthopädische Artikel“;

- Klasse 40: „Anfertigung von chirurgischen Spezialwerkzeugen zum Einbringen von Implantaten; Spezialanfertigung chirurgischer und orthopädischer Implantate“;

- Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und der Knochenimplantate, insbesondere Techniken zum Verankern von Implantaten in Knochen und Wirbeln“.

4 Mit Entscheidung vom 25. Mai 2017 wies die Prüferin die Anmeldung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück, weil das angemeldete Zeichen beschreibend sei und ihm die Unterscheidungskraft fehle.

5 Am 24. Juli 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 5. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

7 Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die maflgeblichen Verkehrskreise aus dem Fachpublikum der englischsprachigen orthopädischen Chirurgen bestünden. Zweitens könne das Zeichen Compliant Constructs im Deutschen mit „nachgiebige Konstrukte“ übersetzt werden und beschreibe unmittelbar die Art, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Daraus zog die Beschwerdekammer den Schluss, dass für die Waren der Klasse 10 der Ausdruck „compliant constructs“ beschreibe, dass es sich um orthopädische Artikel und Implantate aus nachgiebigem Material handele sowie um Instrumente, Apparate, Spezialwerkzeuge und medizinische Führungsdrähte für das Einbringen solcher Implantate, und dass dieser Ausdruck für die Klassen 40 und 44 darauf hinweise, dass es sich um die Anfertigung von Spezialwerkzeugen für das Einbringen solcher Implantate und um Techniken zum Verankern solcher Implantate handele. Daher könne das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Drittens komme dem angemeldeten Zeichen als rein beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich den maflgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres erschliefle, für die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft zu, und daher sei es auch gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen wird;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

11 Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

12 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 es nach der Rechtsprechung verbietet, die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).

15 Auflerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123...

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