Urteile nº T-686/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 03, 2019

Resolution DateOctober 03, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-686/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LEGALCAREERS - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-686/18

LegalCareers GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch G. Schneider und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2018 (Sache R 234/2018-4) über die Anmeldung des Bildzeichens LEGALCAREERS als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Am 18. Mai 2011 meldete die Klägerin, die LegalCareers GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Herausgabe von Druckschriften, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Bücher, Magazine, Periodika, Lexika, Nachschlagewerke und Loseblattsammlungen, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen“;

- Klasse 35: „Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Internetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen aus dem wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschaftsprüfung, der Verwaltung und des Sekretariats; Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Internetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken mit Werbung, Firmenpräsentationen, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Stellenmarkt, Stellenvermittlung, Veranstaltungen und Meetings, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Werbung, Marketing, Marktforschung, Marktanalyse und Unternehmensberatung, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen“;

- Klasse 41: „Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung, des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Aus- und Weiterbildung, Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Repetitorien, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Übersetzung von Texten aller Art insbesondere aus dem juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung und der Verwaltung; Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von lnternetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen zu der Übersetzung von Texten aus dem juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschliefllich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats“;

- Klasse 45: „Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von lnternetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen aus dem juristischen Bereich“.

4 Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5 Am 30. Januar 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6 Mit Entscheidung vom 17. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere führte sie aus, dass das Anmeldezeichen den Inhalt oder die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar dahin gehend beschreibe, dass ihm das angesprochene englischsprachige Publikum ohne Weiteres den Hinweis entnehme, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen sich mit der Berufs- und Stellenvermittlung im juristischen Bereich befassen oder hierzu genutzt werden können. Zudem werde der Aussagegehalt des Anmeldezeichens durch seine grafische Gestaltung in keiner Weise verändert, da die Schrift, die Verwendung von Groflbuchstaben und die Farbgebung nicht von gängigen grafischen Gestaltungen abwichen und das Bildelement in Form der vier Balken im Gesamteindruck des Zeichens von zu geringer Bedeutung sei, um den Verbraucher von dieser beschreibenden Bedeutung abzulenken. Die Beschwerdekammer folgerte hieraus, dass das Anmeldezeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Als Kombination einer rein beschreibenden Angabe, deren Bedeutung sich den maflgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres erschliefle, mit einem nicht unterscheidungskräftigen Bildelement komme dem Gesamtzeichen auflerdem für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie Verstöfle gegen die Verordnung 2017/1001 geltend macht, und zwar erstens gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, zweitens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und drittens gegen Art. 94 Abs. 1.

10 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

11 Die Klägerin stützt den zweiten Klagegrund auf drei Rügen. Erstens macht sie als Hauptgrund geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, die Anmeldemarke sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und insbesondere für die nicht zum juristischen Bereich gehörenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Zweitens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Unterscheidungskraft der Marke verneint und drittens den Begriff „juristische Karriere“ zu weit ausgelegt.

12 Gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Zudem finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13 Nach der Rechtsprechung schlieflt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt daher ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, wonach es erforderlich ist, dass solche...

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