Urteile nº T-434/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 15, 2019

Resolution DateOctober 15, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-434/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ULTRARANGE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-434/18

Vans, Inc. mit Sitz in Costa Mesa, Kalifornien (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Hirsch und Rechtsanwältin M. Metzner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2018 (Sache R 2544/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTRARANGE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Nihoul in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. Svenningsen und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Vans, Inc., ist ein weltweit tätiges Unternehmen nach amerikanischem Recht, das Schuhe, Textilien und Accessoires herstellt.

2 Am 28. April 2017 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ULTRARANGE.

4 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Modische Taschen zum Aufbewahren und Tragen von Laptops“;

- Klasse 18: „Mehrzwecktragetaschen, Geldbörsen, Schultertaschen, Umhängetaschen, Badetaschen, Kuriertaschen, Kleine Reisetaschen, Schultertaschen, Rucksäcke; Brieftaschen“;

- Klasse 25: „Schuhwaren; Bekleidungsstücke, Hemden, T-Shirts, Tanktops, Sweater, Jacken, Unterhosen, Jeanshosen, Leggins, Shorts, Boardshorts, Röcke, Kittel, Badebekleidung, Socken, Gürtel, Halstücher, Unterwäsche, Handschuhe; Kopfbedeckungen“.

5 Mit Entscheidung vom 7. November 2017 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 4 genannten Waren der Klasse 25 teilweise zurück.

6 Am 27. November 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7 Mit Entscheidung vom 25. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers.

8 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass das in Rede stehende Zeichen durch die maflgeblichen Verkehrskreise zwar leicht im Gedächtnis zu behalten sei, aber keine besondere Originalität oder besonderen Anklang aufweise. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine der notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um dieses Zeichen als unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 anzusehen. Auflerdem müsse die in Rede stehende Marke als Gesamtes bewertet werden, auch wenn jeder Bestandteil der angemeldeten Marke für sich genommen mehrere Bedeutungen haben könne.

9 Insbesondere führte die Beschwerdekammer aus, dass die Bestandteile der angemeldeten Marke den Zweck der betreffenden Waren beschrieben, da sie im Hinblick auf diese Waren anpreisend seien. Sie schloss daraus, dass die...

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