Mitteilungen im Abl. nº T-568/19 of Tribunal General de la Unión Europea, October 18, 2019

Resolution DateOctober 18, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-568/19

Klage, eingereicht am 16. August 2019 - Micreos Food Safety/Kommission

(Rechtssache T-568/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Micreos Food Safety BV (Wageningen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die eine Einheit bildenden Beschlüsse der Generaldirektorin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 17. Juni 2019 für nichtig zu erklären, mit denen die Kommission a) endgültig Abstand vom einschlägigen Ausschussverfahren in Bezug auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Zulassung der Verwendung von Listex® P100 zur Verringerung von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als ein Dekontaminationsmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 853/20041 genommen habe; b) es abgelehnt habe, diese Verwendung von Listex® P100 als einen nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff zu prüfen, und c) zum ersten Mal das weitere Inverkehrbringen von Listex® P100, das seit 2006 als Verarbeitungshilfsstoff für verzehrfertige Lebensmittel tierischen Ursprungs auf dem Markt sei, verboten habe; und

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:

Der angefochtene Beschluss sei - soweit mit ihm der Antrag der Klägerin auf Anerkennung von Listex® P100 als Dekontaminationsmittel abgelehnt worden sei - entgegen Art. 289 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 2 AEUV sowie Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/20112 ohne vorherige Abstimmung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ergangen.

Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er auf der Grundlage politischer Erwägungen erlassen worden sei, obwohl er ein Durchführungsrechtsakt sei.

Die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sei fehlerhaft gewesen.

Die Begründung sei unzureichend und in jedem Falle rechtswidrig, da nicht zwischen einem Dekontaminationsmittel und einem nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff unterschieden worden sei.

In Bezug auf den Antrag der Klägerin, Listex® P100 als nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff anzuerkennen, sei der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel nicht angehört worden.

  1. 168 Abs. 3 AEUV sei verletzt worden, da der Schutz vor Listerien und die Vorbeugung gegen Listerien mittels...

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