Urteile nº T-568/18 of Tribunal General de la Unión Europea, November 07, 2019

Resolution DateNovember 07, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-568/18

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke WE - Ältere nationale Wortmarke WE - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-568/18

Local-e-motion GmbH mit Sitz in Dorsten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sprenger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek, M. Fischer und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 (Sache R 128/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und Local-e-motion

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Nihoul (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 24. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des am 2. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der Stellungnahme des EUIPO und der Streithelferin zum Antrag auf Aussetzung in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2019,

aufgrund des Beschlusses vom 6. September 2019, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 16. März 2016 meldete die Klägerin, die Local-e-motion GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 38 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Telekommunikationsdienste, insbesondere Nachrichtendienste, Dienste einer Nachrichtenagentur, Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen im Internet, Bereitstellen von Onlineforen, Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2016/084 vom 5. Mai 2016 veröffentlicht.

5 Am 4. August 2016 erhob die Streithelferin, die Volkswagen AG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch wurde auf die ältere deutsche Wortmarke WE gestützt, die am 10. März 2015 angemeldet und am 29. April 2016 unter der Nr. 302 015 031 549 u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 38 eingetragen worden war: „Telekommunikationsdienste; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Dienste von Presseagenturen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; drahtlose Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telematikdienste; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

7 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8 Am 27. November 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle angefochtenen Dienstleistungen mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

9 Am 18. Januar 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10 Mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11 Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass das maflgebende Gebiet Deutschland sei, dass die maflgebenden Verkehrskreise aus den Endverbrauchern sowie dem Fachverkehr im Telekommunikationsbereich bestünden und dass der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise für die streitigen Dienstleistungen durchschnittlich sei.

12 Zweitens bestätigte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs der Dienstleistungen die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, wonach die Dienstleistungen der Klasse 38 identisch seien.

13 Drittens kam die Beschwerdekammer beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Ergebnis, dass zwischen ihnen eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit bestehe. In klanglicher Hinsicht seien die Zeichen identisch, und in begrifflicher Hinsicht falle der Vergleich neutral aus. Sollte der Verbraucher in den Buchstaben „we“ das englische Pronomen erkennen, wären die Zeichen begrifflich identisch.

14 Viertens kam die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der überdurchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen, ihrer klanglichen Identität sowie der Tatsache, dass die ältere Marke vollständig in der angegriffenen Marke enthalten sei, für das Publikum in Deutschland in Bezug auf die identischen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe.

Anträge der Parteien

15 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand des Antrags

18 Wie bereits oben in Rn. 15 angegeben, beantragt die Klägerin in ihrem den Gegenstand der Klage beschreibenden Abschnitt der Klageschrift die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

19 Aus ihren Schriftsätzen geht jedoch hervor, dass sie nicht nur die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, sondern auch und notwendigerweise deren Aufhebung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Advance Magazine Publishers/HABM - Nanso Group [TEEN VOGUE], T-509/12, EU:T:2014:89, Rn. 16).

20 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin demnach die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, soweit möglich, ihre Abänderung.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

21 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstofl gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. In diesem Rahmen wendet sie sich nicht gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer zu den maflgebenden Verkehrskreisen und zum Vergleich der Dienstleistungen. Sie beanstandet hingegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur Analyse und zum Vergleich der Zeichen sowie zur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

22 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genieflt. Unter „älteren Marken“ sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.

23 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder...

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