Urteile nº T-669/18 of Tribunal General de la Unión Europea, November 14, 2019

Resolution DateNovember 14, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-669/18

„Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäfligen Lochbild darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-669/18

Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und G. Schultz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2018 (Sache R 2059/2017-5) über die Anmeldung eines Zeichens, das vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäfligen Lochbild darstellt, als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter F. Schalin und B. Berke,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 17. Januar 2017 meldete die Klägerin, die Neoperl AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 In der Anmeldung wird die angemeldete Marke wie folgt beschrieben:

„Schutz wird als Positionsmarke beansprucht für vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäfligen Lochbild, wobei drei der vier ausgefüllten Löcher die Ecken eines Dreiecks bilden, in dessen Zentrum das vierte ausgefüllte Loch so angeordnet ist, dass Augen, Nase und Mund eines stilisierten Gesichts gebildet sind, ähnlich einem Emoji. Die zur Illustration des stilisierten Gesichts beigefügte Zeichnung zeigt das beschriebene Zeichen an der Stirnseite eines Strahlreglers oder Strahlformers. Für die gestrichelte gezeichnete Kontur dieses Strahlreglers oder Strahlformers wird kein Schutz beansprucht.“

4 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sanitäre Auslaufteile, insbesondere Strahlregler und Strahlformer“.

5 Am 4. August 2017 wies der Prüfer die Anmeldung in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) habe.

6 Am 21. September 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7 Mit Entscheidung vom 10. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

8 Die Beschwerdekammer war erstens der Auffassung, dass die maflgeblichen Verkehrskreise aus Sanitärinstallateuren, Klempnern oder informierten Heimwerkern der Europäischen Union bestünden und dass ihr Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, da diese Waren preisgünstig seien und auch von Laien installiert werden könnten. Zweitens sei allein die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die relevanten Verkehrskreise im Hinblick auf die betreffenden Waren maflgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens, mithin unabhängig von der spezifischen Wahrnehmung der Marke, die von der Anmelderin bevorzugt werde. Drittens weiche der Eindruck der angemeldeten Marke nur geringfügig von dem Eindruck herkömmlicher Strahlregler ab, da die gefüllten Löcher bestenfalls als ein dekoratives oder funktionelles Element und nicht als Darstellung eines erstaunten Gesichts ähnlich einem Emoji wahrgenommen würden. Viertens schliefllich seien die Eintragungen älterer Marken, auf die sich die Klägerin berufe, nicht geeignet, ihre Entscheidung in Frage zu stellen.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

12 Erstens gehe die angefochtene Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass sich die Regelung für Positionsmarken an die Regelung für dreidimensionale Marken annähern solle, doch sei der Besonderheit der Positionsmarken, die in ihrer konkret angemeldeten Position bestehe, nicht hinreichend Rechnung getragen worden. So schenkten im vorliegenden Fall die maflgeblichen Verkehrskreise der Position der in Rede stehenden Marke erhöhte Aufmerksamkeit, weil die Marke an der Auslaufseite eines sanitären Auslaufteils angebracht sei. Ferner ergebe sich aus den der Beschwerdekammer vorgelegten früheren Anmeldungen von Bildmarken, dass eine entsprechende „Positionsmarke“ erst recht eingetragen werden müsse.

13 Zweitens habe die Beschwerdekammer zwar zu Recht festgestellt, dass die maflgeblichen Verkehrskreise aus professionellen Anwendern, nämlich Klempnern, Sanitärinstallateuren oder informierten Heimwerkern, bestünden und dass derartige Waren nicht auf den Durchschnittsverbraucher ausgerichtet seien, der nicht unmittelbar mit Strahlreglern in Kontakt komme. Die Beschwerdekammer habe jedoch insoweit einen Rechtsfehler begangen, als sie, weil Strahlregler preisgünstig seien und auch von Laien installiert werden könnten, anstelle eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maflgeblichen Verkehrskreise ausgegangen sei. Dadurch habe die Beschwerdekammer nämlich zum einen aufler Acht gelassen, dass die Haupttätigkeit der betroffenen Verkehrskreise gerade in der Installation neuer Armaturen und Auslaufteile sowie in deren Ersatz nach Abnutzung bestehe, und zum anderen, dass auch informierte Heimwerker den auszuwechselnden Teilen erhöhte Aufmerksamkeit schenkten. Zudem widmeten die angesprochenen Verkehrskreise und selbst der Durchschnittsverbraucher der konkret angemeldeten Position, nämlich der bei der Benutzung und beim Erwerb allein sichtbaren Auslaufseite der sanitären Auslaufteile, erhöhte Aufmerksamkeit, zumal dem Auslaufteil innerhalb einer Armatur erhöhte Bedeutung zukomme, da eine Störung dieses Teils zu einem für den Verwender unmittelbar spürbaren und störenden Zustand führe, der die Armatur unbrauchbar mache.

14 Drittens sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eindruck der angemeldeten Marke nur geringfügig vom Eindruck herkömmlicher Strahlregler abweiche, so dass die maflgeblichen Verkehrskreise die konkrete Anordnung der vier ausgefüllten Löcher allenfalls als dekoratives oder funktionelles Element wahrnähmen.

15 Zur Sachlage macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die angemeldete Marke einzigartig sei. Es gebe nämlich entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung keine ähnlichen Waren, die mehrere wabenförmig ausgefüllte Löcher in einer bestimmten Anordnung auf einer kreisförmigen Auslauffläche aufwiesen, was im Zusammenwirken mit der konkreten Anordnung der vier ausgefüllten Löcher den Eindruck eines erstaunten Gesichts erwecke. Diese konkrete Form unterscheide sich von Konkurrenzprodukten, die - wenn überhaupt - allenfalls Verdickungen von Stegen und Kreuzungspunkten oder Füllungen infolge einer Materialanhäufung in der Mitte der Auslauffläche aufgrund des Herstellungsprozesses zeigten. Die einzige Abbildung eines Strahlreglers, die mehrere ausgefüllte Löcher zeige, sei irrelevant, weil sie die verborgene Rückseite des in Rede stehenden Strahlreglers zeige und nicht dessen Auslaufseite, die für die angemeldete Positionsmarke allein maflgeblich sei.

16 Zur rechtlichen Beurteilung der Sachlage macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die relevanten Verkehrskreise in der konkreten Anordnung der Löcher des Siebs keinen Hinweis auf die Herkunft des fraglichen Produkts erblicken könnten. Die angemeldete Marke hinterlasse bei den relevanten Verkehrskreisen einen eigenständigen Eindruck. Sie schenkten der Auslaufseite des in Rede stehenden Produkts - und damit der Besonderheit der von der Klägerin gewählten abstrakten und einzigartigen Anordnung - erhöhte Aufmerksamkeit. Diese Anordnung sei leicht zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, und sie hinterlasse einen dauerhaften Eindruck, der von der konkreten technischen Konstruktion des Siebs auf der Auslaufseite des Produkts losgelöst sei. Zum einen verbänden die relevanten Verkehrskreise nämlich den gewonnenen Eindruck nicht mit einer rein funktionellen Eigenschaft der betreffenden Ware. Die relevanten Verkehrskreise, die technisch nicht völlig unbedarft seien, wiesen der angemeldeten Marke keine irgendwie geartete technische Funktion zu, da in den ausgefüllten Löchern ein technisch unerwünschtes Element gesehen werde, und sie sähen in ihnen ein ungewöhnliches Muster, das sie sich einprägen könnten und das daher als Hinweis auf die Herkunft der Ware dienen könne. Zum anderen verbänden die relevanten Verkehrskreise den gewonnenen Eindruck auch nicht mit einer rein dekorativen Eigenschaft, sondern erblickten in dieser Anordnung ein einzigartiges Muster, nämlich Löcher in Form eines Dreiecks mit einem mittleren...

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