Urteile nº T-343/19 of Tribunal General de la Unión Europea, March 26, 2020

Resolution DateMarch 26, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-343/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SONANCE - Ältere nationale Wortmarke conlance - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-343/19

Conlance GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Hayn,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

LG Electronics, Inc., mit Sitz in Seoul (Südkorea),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 (Sache R 1085/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Conlance und LG Electronics

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 24. September 2015 meldete die LG Electronics, Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SONANCE.

3 Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses u. a. für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Audioempfangsgeräte; Lautsprecher; Tragbare Lautsprecher; Kabellose Lautsprecher; Smartphones; Mobiltelefone; Tragbare Smartphones; Kabellose Headsets; Kopfhörer; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Digitale Set-Top-Boxen; Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel; Anwendungssoftware; LED-Anzeigen; Lederhüllen für Tablet-Computer; Drahtlose Kopfhörergarnituren für Tablet-Computer; Wiederaufladbare Batterien; Ladegeräte für Akkumulatoren; 3D-Brillen; Digitale Kameras; Netzüberwachungskameras, nämlich zur Überwachung; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte]; Audio-Komponenten-System, bestehend aus Surround-Lautsprechern, Lautsprechern, Tunern, Tonmischern, Equalizer, Tonaufzeichnungsgeräten und Rundfunkempfängern; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kopfhörer; DVD-Abspielgeräte; Tragbare Abspielgeräte“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 222/2015 vom 23. November 2015 veröffentlicht.

5 Am 22. Februar 2016 erhob die Klägerin, die Conlance GmbH, gemäf‌l Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch wurde auf die ältere deutsche Wortmarke conlance gestützt, die am 27. Juni 2012 unter der Nr. 302012019701 für folgende Waren der Klasse 9 und folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 41 und 42 eingetragen worden war:

- Klasse 9: „Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“;

- Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalvermittlung; betriebswirtschaftliche Beratung von Freiberuflern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet“;

- Klasse 37: „Installation, Reparatur und Wartung von Hardware für Computer-Systeme und Netzwerke im IT-Bereich; Reparaturdienstleistungen von Computerhardware“;

- Klasse 38: „Telekommunikation, insbesondere mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellen von Webseiten, in das Internet für Dritte“;

- Klasse 41: „Ausbildung, einschlief‌llich Schulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung“;

- Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software“.

7 Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses gemäf‌l Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) begründet.

8 Mit Entscheidung vom 15. Mai 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9 Am 11. Juni 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde gemäf‌l den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10 Mit Entscheidung vom 5. April 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Im Einzelnen war sie in Bezug auf die maf‌lgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad der Ansicht, dass sie sich aus deutschen Durchschnittsverbrauchern und Geschäftskunden zusammensetzten, deren Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis hoch variiere. Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stellte sie fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 9 teilweise identisch, ihnen teilweise nur geringfügig bis hochgradig ähnlich und teilweise von ihnen verschieden seien und dass sie von den mit dieser Marke gekennzeichneten Dienstleistungen verschieden seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen führte die Beschwerdekammer aus, dass sie in bildlicher Hinsicht höchstens durchschnittlich ähnlich seien, da sie eine fast identische Zahl von Buchstaben und eine Übereinstimmung in der Endung „ance“ aufwiesen, während ihre jeweiligen Anfangsteile verschieden seien. In klanglicher Hinsicht führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen kaum ähnlich seien, da ihre Anfangssilben verschieden ausgesprochen würden und auch ihre jeweilige zweite Silbe verschieden sei. In begrifflicher Hinsicht stellte die Beschwerdekammer keine Ähnlichkeit fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bei der umfassenden Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen kam die Beschwerdekammer in Anbetracht der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

- die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben,

- dem gegen die Anmeldung erhobenen Widerspruch für alle angegriffenen Waren stattzugeben,

- die Anmeldung der Marke für alle Waren zurückzuweisen;

- dem EUIPO die Kosten einschlief‌llich der vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

13 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Im Wesentlichen wirft sie der Beschwerdekammer Fehler bei der...

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