Mitteilungen im Abl. nº T-20/20 of Tribunal General de la Unión Europea, March 06, 2020
Resolution Date | March 06, 2020 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-20/20 |
Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 - Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis/Parlament
(Rechtssache T-20/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis AE (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2019, sie in der Ausschreibung TRA/EU19/2019: Übersetzungsdienstleistungen Los 5 (Übersetzung[-sdienstleistungen] ins Englische) auf den zweiten Platz zu verweisen, für nichtig zu erklären;
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr den durch den Verlust des Vertrags erlittenen Schaden zu ersetzen;
hilfsweise, das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr den entgangenen Gewinn zu ersetzen;
das Europäische Parlament zu verurteilen, die Kosten in Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: unzureichende Begründung - Verletzung der Begründungspflicht, Verstofl gegen Art. 296 AEUV, gegen Anhang I, Kapitel 1 („Gemeinsame Bestimmungen“), Abschnitt 1, Nr. 31 der Haushaltsordnung (EU) 2018/10461 und gegen Art. 89 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/152 - Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
- Die gelieferte Begründung sei im konkreten Fall unzureichend, da sie nicht spezifisch angebe, welche mangelnde Erfüllung jedes Unterkriteriums den für jeden behaupteten individuellen Übersetzungsfehler abgezogenen Punkten entspreche. Daher könne die Klägerin weder verstehen, worauf sich der Fehler genau beziehe, noch sei sie in der Lage, ihn zu analysieren und entsprechende Gegenargumente vorzubringen.
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler
- Die Beurteilung enthalte eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern hinsichtlich der Unterkriterien „Stil - Klarheit“, „Flüssigkeit - Satzzeichensetzung“ sowie „Darstellung und Genauigkeit“ und „Falschübersetzung“.
Dritter Klagegrund: Unklare Bewertungskriterien - Doppelte Verwendung desselben Kriteriums - Zuerkennung von Punkten für dasselbe Ausschreibungsmerkmal unter zwei verschiedenen Beurteilungskriterien
- Ein Fehlertypus sei unklar, da das Glossar des Lastenhefts keine spezifische Analyse enthalte und er keinen Terminus technicus im...
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