Urteile nº T-474/18 of Tribunal General de la Unión Europea, April 02, 2020

Resolution DateApril 02, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-474/18

„Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der EZB - Dienstbezüge - Auswahlverfahren - Gleichbehandlung von internen und externen Bewerbern - Eingruppierung in eine Gehaltsstufe“

In der Rechtssache T-474/18,

Sebastian Veit, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kujath,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch F. von Lindeiner und M. Rötting als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der EZB vom 3. Januar 2018, soweit sie dem Kläger innerhalb des Gehaltsbands F/G lediglich die Gehaltsstufe 17 zuerkennt, und zum anderen der Entscheidung der EZB vom 25. Mai 2018, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richter J. Passer und G. Hesse,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 1. Oktober 2015 stellte die Europäische Zentralbank (EZB) im Anschluss an ein Auswahlverfahren den Kläger, Herrn Sebastian Veit, für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 als Supervision Analyst in der Generaldirektion (GD) Mikroprudenzielle Aufsicht IV (Microprudential Supervision IV) ein. Der Vertrag des Klägers war ein befristeter Vertrag, der bei Ablauf in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden konnte.

2 Bei seiner Einstellung wurde der Kläger gemäf‌l der Stellenausschreibung in das Gehaltsband E/F der Gehaltsstruktur der EZB eingestuft. Innerhalb dieses Gehaltsbands gewährte ihm die EZB die Gehaltsstufe 70, wobei sie seine frühere Berufserfahrung von etwa elfeinhalb Jahren bei der Deutschen Bundesbank (Deutschland) berücksichtigte. Diese schlug nach ständiger Verwaltungspraxis, wie sie in den „Salary Proposal Guidelines“ (Leitlinien für Gehaltsangebote) der GD Personal der EZB vom 30. April 2012 (im Folgenden: ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter) kodifiziert ist, mit sechs Gehaltsstufen für jedes Jahr relevanter früherer Berufserfahrung zu Buche, die auf einem der zu besetzenden Stelle entsprechenden oder darüber liegenden Niveau erworben wurde (6 x 11,5 = 69 Gehaltsstufen, die zur ersten Gehaltsstufe des Gehaltsbands E/F addiert wurden, was die Gehaltsstufe 70 ergab).

3 Im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen (im Folgenden: ASBR-Verfahren) für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 wurden dem Kläger vier zusätzliche Gehaltsstufen gewährt, so dass er bis zur Stufe 74 des Gehaltsbands E/F vorrückte.

4 Am 27. Februar 2017 beförderte die EZB den Kläger nach einem Auswahlverfahren für die Dauer vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2018 zum Supervisor in der Abteilung Aufsicht bedeutender Banken IX der GD Mikroprudenzielle Aufsicht II (Significant Bank Supervision IX Division of the Directorate General Microprudential Supervision II) und ordnete ihn in das Gehaltsband F/G, Gehaltsstufe 17, ein. Bei dem Vertrag des Klägers handelte es sich um einen befristeten Dienstvertrag, der nicht in einen unbefristeten Dienstvertrag umgewandelt werden konnte.

5 Am 2. Juni 2017 veröffentlichte die EZB zwei Stellenausschreibungen mit nahezu identischem Inhalt, eine für interne Bewerber und eine für externe Bewerber, für Stellen von Banking Supervisors in der GD Mikroprudenzielle Aufsicht I (Microprudential Supervision I), die dem Gehaltsband F/G zugeordnet waren. Im Rahmen des hierfür durchgeführten Auswahlverfahrens (im Folgenden: Auswahlverfahren) durchliefen die internen und externen Bewerber dasselbe Ausleseverfahren.

6 Da die Bewerbung des Klägers erfolgreich war, versetzte ihn die EZB am 3. Januar 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 auf eine Stelle als Supervisor in der Abteilung Aufsicht bedeutender Banken I der GD Mikroprudenzielle Aufsicht I (Significant Bank Supervision I Division of the Directorate General Microprudential Supervision I) und beförderte ihn in das Gehaltsband F/G, Gehaltsstufe 17 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7 Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G beruhte auf Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 vom 19. Juli 2011 zur Beförderung (im Folgenden: Rundverfügung 2/2011), wonach das Grundgehalt eines internen Bewerbers, der in ein höheres Gehaltsband befördert wird, mit Wirkung der Beförderung auf die erste Gehaltsstufe des Gehaltsbands festgesetzt wird, das der neuen Position zugeordnet ist, oder um 3 % erhöht wird, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Im vorliegenden Fall wurde das Grundgehalt des Klägers, das seiner Position als Supervision Analyst entsprechend dem Gehaltsband E/F, Gehaltsstufe 74, zugeordnet war, um 3 % erhöht, was der Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G entsprach.

8 Mit E-Mail vom 8. Februar 2018 beantragte der Kläger eine verwaltungsinterne Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gemäf‌l Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB, die mit deren Beschluss vom 9. Juni 1998 in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (ABl. 1999, L 125, S. 32) verabschiedet und später mehrmals geändert worden waren (im Folgenden Beschäftigungsbedingungen), sowie gemäf‌l Art. 8.1.2 der Dienstvorschriften der EZB (im Folgenden: Dienstvorschriften). Er beantragte im Wesentlichen, in die Gehaltsstufe 83 des Gehaltsbands F/G eingestuft zu werden.

9 Der stellvertretende Generaldirektor der GD Personal der EZB lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 27. Februar 2018 ab.

10 Mit E-Mail vom 6. April 2018 reichte der Kläger eine Beschwerde gemäf‌l Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen sowie gemäf‌l den Art. 8.1.4 und 8.1.5 der Dienstvorschriften ein.

11 Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 25. Mai 2018, die dem Kläger am 6. Juni 2018 zuging (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Mai 2018), zurückgewiesen.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Mit Klageschrift, die am 6. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

13 Am 17. Oktober 2018 hat die EZB ihre Klagebeantwortung eingereicht.

14 Am 6. November 2018 hat das Gericht gemäf‌l Art. 83 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist. Am 3. Dezember 2018 hat der Kläger dennoch einen Antrag auf Einreichung einer Erwiderung gestellt. Am 17. Dezember 2018 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

15 Die Erwiderung ist am 20. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Die Gegenerwiderung ist dort am 12. Februar 2019 eingegangen.

16 Mit Schreiben, das am 13. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, gemäf‌l Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.

17 Am 31. Oktober 2019 hat das Gericht die EZB im Rahmen einer prozessleitenden Maf‌lnahme nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die EZB hat ihre Antwort am 17. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die EZB hat ihre Antwort bei der Kanzlei des Gerichts am 2. Dezember 2019 berichtigt.

18 In der Sitzung vom 18. Dezember 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt. In dieser Sitzung hat der Kläger ein neues Beweisangebot eingereicht und dessen Erheblichkeit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erläutert, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Das Gericht hat dieses neue Beweisangebot bis zur Entscheidung über seine Zulässigkeit zu den Verfahrensakten genommen und die EZB aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, was ebenfalls im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

19 Am 30. Dezember 2019 hat die EZB zu dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Beweisangebot des Klägers Stellung genommen.

20 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie ihm innerhalb des Gehaltsbands F/G lediglich die Gehaltsstufe 17 zuerkennt;

- die Entscheidung vom 25. Mai 2018 aufzuheben;

- der EZB die Kosten aufzuerlegen.

21 Die EZB beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Klagegegenstand

22 Der Kläger beantragt die Aufhebung sowohl der angefochtenen Entscheidung als auch der Entscheidung vom 25. Mai 2018, mit der die EZB seine Beschwerde zurückgewiesen hat.

23 Nach ständiger Rechtsprechung bewirken formell gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Anträge, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, PA/Parlament, T-608/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:440, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Im vorliegenden Fall bestätigt die Entscheidung vom 25. Mai 2018 die angefochtene Entscheidung und gibt die Gründe an, auf die diese gestützt ist. Die Rechtmäf‌ligkeit der angefochtenen Entscheidung ist daher unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung vom 25. Mai 2018 zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit derjenigen der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, PA/Parlament, T-608/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:440, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Da der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Mai 2018 keinen eigenständigen Gehalt hat...

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