Council Decision of 29 May 2000 concerning the request of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to take part in some of the provisions of the Schengen acquis (2000/365/EC)

Coming into Force01 December 2014
Published date01 December 2014
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2000/365/2014-12-01
Celex Number02000D0365-20141201
Date01 December 2014
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32000D0365 — DE — 01.12.2014

2000D0365 — DE — 01.12.2014 — 001.001


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►B ▼C1 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (2000/365/EG) (ABl. L 131, 1.6.2000, p.43)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2014 L 345 1 1.12.2014


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 63 (2000/365/EG)




▼B

▼C1

BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2000

zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden

▼B

(2000/365/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im folgenden „Schengen-Protokoll“ genannt),

▼C1

in Anbetracht des Antrags der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Schreiben vom 20. Mai 1999, vom 9. Juli 1999 und vom 6. Oktober 1999 an den Präsidenten des Rates, einige in diesen Schreiben angeführte Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden,

▼B

nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1999 zu dem Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat eine besondere Position im Hinblick auf Bereiche, die unter Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen; dies wurde in dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des von Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügt worden sind, anerkannt.

Der Schengen-Besitzstand wurde als kohärentes Ganzes konzipiert und wird auch als solches angewendet; er ist von allen Staaten, die dem Grundsatz der Abschaffung der Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen zustimmen, in vollem Umfang zu übernehmen und anzuwenden.

Das Schengen-Protokoll sieht in Anbetracht der genannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für dieses die Möglichkeit vor, sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu beteiligen.

Das Vereinigte Königreich wird den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den in diesem Beschluß aufgeführten Artikeln des Schengener Übereinkommens von 1990 für einen Mitgliedstaat ergeben.

In Anbetracht der obengenannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs finden die die Grenzen betreffenden Bestimmungen des Schengener Übereinkommens von 1990 nach diesem Beschluß weder auf das Vereinigte Königreich noch auf die in Artikel 5 aufgeführten Gebiete Anwendung.

In Anbetracht der schwerwiegenden Fragen, die in den Artikeln 26 und 27 des Schengener Übereinkommens von 1990 geregelt werden, werden das Vereinigte Königreich und Gibraltar diese Artikel anwenden.

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, daß alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengen-Informationssystems (nachstehend „SIS“ genannt), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener Übereinkommens von 1990 und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen, auf es Anwendung finden.

Der Rat vertritt die Auffassung, daß bei einer Teilanwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich die Kohärenz der Bereiche, die diesen Besitzstand bilden, zu wahren ist.

Der Rat erkennt daher das Recht des Vereinigten Königreichs an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Teilanwendung zu stellen, weist aber gleichzeitig darauf hin, daß zu prüfen ist, wie sich eine solche Anwendung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb des SIS durch das Vereinigte Königreich auf die Auslegung der sonstigen relevanten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auswirkt und welche finanziellen Folgen dies hat.

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 1 ) eingesetzte Gemischte Ausschuß wurde gemäß Artikel 5 jenes Übereinkommens über die Ausarbeitung dieses Beschlusses unterrichtet —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung:

a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakte und Gemeinsame Erklärungen:

i)

Artikel 26 und ►M1 27 Absatz 1;

Artikel 39 und 40;

Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen;

...

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