Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

Coming into Force27 February 2019
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/2019-02-27
Date27 February 2019
Published date27 February 2019
Celex Number02019R0331-20190227
CourtVorläufige Daten
Konsolidierter TEXT: 32019R0331 — DE — 27.02.2019

02019R0331 — DE — 27.02.2019 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/331 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 059 vom 27.2.2019, S. 8)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 31 ((EU) 2019/331)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/331 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Sinne von Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der Richtlinie 2003/87/EG in den Zuteilungszeiträumen ab 2021, ausgenommen die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „Bestandsanlage“ eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten oder eine gemäß Artikel 24 der Richtlinie erstmals in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) einbezogene Tätigkeit durchführt und der wie folgt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde:

a) vor dem oder am 30. Juni 2019 für den Zeitraum 2021-2025;

b) vor dem oder am 30. Juni 2024 für den Zeitraum 2026-2030;

(2) „Anlagenteil mit Produkt-Benchmark“ Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang I eine Benchmark festgesetzt wurde;

(3) „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme auf anderem Wege als mit Strom und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage, soweit diese Wärme

a) innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder

b) an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung, die keine Fernwärme erzeugt, exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung;

(4) „Fernwärme“ die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;

(5) „Fernwärmeanlagenteil“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage — oder beidem — von messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird;

(6) „Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung durch Brennstoffverbrennung von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung;

(7) „messbare Wärme“ ein über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch erkennbare Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmestrom, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte;

(8) „Wärmezähler“ einen Wärmezähler (MI-004) im Sinne von Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Menge thermischer Energie auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen;

(9) „nicht messbare Wärme“ jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;

(10) „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ andere Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die außerhalb der Systemgrenzen einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I dieser Verordnung auftreten, oder CO2-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I dieser Verordnung auftreten, die direkt und unmittelbar aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren, und Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen zwecks Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom, sofern Emissionen, die bei der Verbrennung einer dem technisch nutzbaren Energiegehalt des verbrannten unvollständig oxidierten Kohlenstoffs entsprechenden Menge Erdgas entstanden wären, abgezogen werden:

a) chemische, elektrolytische oder pyrometallurgische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

b) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

c) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

d) chemische Synthesen von Produkten und Zwischenprodukten, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

e) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

f) chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

(11) „Restgas“ ein Gas, das unvollständig oxidierten gasförmigen Kohlenstoff unter Standardbedingungen enthält und aus einem der unter Nummer 10 aufgeführten Prozesse hervorgegangen ist, wobei unter „Standardbedingungen“ gemäß Artikel 3 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission eine Standardtemperatur von 273,15 K und einen Standarddruck von 101 325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren, zu verstehen ist;

(12) „Aufnahme des Normalbetriebs“ den ersten Tag des Betriebs;

(13) „Sicherheitsabfackelung“ Verbrennung von Pilotbrennstoffen und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen in einer atmosphärischen Störungen ausgesetzten Einheit, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist;

(14) „Bezugszeitraum“ die fünf Kalenderjahre vor der Frist für die Datenübermittlung an die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;

(15) „Zuteilungszeitraum“ den Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 und die darauffolgenden Fünfjahreszeiträume;

(16) „Unsicherheit“ einen sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehenden Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;

(17) „Fusion“ den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die bereits über Genehmigungen für Treibhausgasemissionen verfügen, solange sie in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind und die sich daraus ergebende Anlage einer Genehmigung für Treibhausgasemissionen unterliegt;

(18) „Spaltung“ die Aufteilung einer Anlage in zwei oder mehrere Anlagen, die von verschiedenen Genehmigungen für Treibhausgasemissionen abgedeckt sind und von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden.

Artikel 3

Nationale Verwaltungsregelungen

Neben der Benennung einer zuständigen Behörde oder mehrerer zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die Schaffung des für die Durchführung dieser Verordnung geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens.



KAPITEL II

Antragstellung, Berichterstattung und Überwachungsvorschriften

Artikel 4

Von Betreibern von Bestandsanlagen gestellte Anträge auf kostenlose Zuteilung

1. Der Betreiber einer Anlage, die gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für eine kostenlose Zuteilung infrage kommt, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf kostenlose Zuteilung für einen Zuteilungszeitraum stellen. Dieser Antrag muss für den ersten Zuteilungszeitraum vor dem 30. Mai 2019 und danach alle fünf Jahre eingereicht werden.

Die Mitgliedstaaten können eine alternative Einreichungsfrist für solche Anträge festlegen, die jedoch nicht mehr als einen Monat vor oder nach der Frist gemäß Unterabsatz 1 liegen darf.

2. Einem gemäß Absatz 1 eingereichten Antrag auf kostenlose Zuteilung muss Folgendes beigefügt sein:

a) ein Bezugsdatenbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG...

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