Commission Regulation (EU) No 1031/2010 of 12 November 2010 on the timing, administration and other aspects of auctioning of greenhouse gas emission allowances pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowances trading within the Community (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force05 January 2019
Published date05 January 2019
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2010/1031/2019-01-05
Celex Number02010R1031-20190105
Date05 January 2019
CourtProvisional data,Données provisoires,Vorläufige Daten,Datos provisionales,Dati provvisori
Konsolidierter TEXT: 32010R1031 — DE — 05.01.2019

02010R1031 — DE — 05.01.2019 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2010 DER KOMMISSION vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2011 DER KOMMISSION vom 23. November 2011 L 308 2 24.11.2011
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 784/2012 DER KOMMISSION vom 30. August 2012 L 234 4 31.8.2012
►M3 VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2012 DER KOMMISSION vom 7. November 2012 L 310 19 9.11.2012
►M4 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2013 DER KOMMISSION vom 13. November 2013 L 303 10 14.11.2013
►M5 VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2014 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2014 L 56 11 26.2.2014
►M6 VERORDNUNG (EU) 2017/1902 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2017 L 269 13 19.10.2017
►M7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/7 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2018 L 2 1 4.1.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2010 DER KOMMISSION

vom 12. November 2010

über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf und weitere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zuteilung durch Versteigerung von in den Handelsperioden ab dem 1. Januar 2013 abzugebenden Zertifikaten gemäß Kapitel II (Luftverkehrstätigkeiten) der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der genannten Richtlinie.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ( 1 ) versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen bar nachzukommen ist;

2. „Forwards“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen nach Wahl der zentralen Gegenpartei mit unbaren Sicherheiten oder mit einer vereinbarten staatlichen Garantie nachgekommen werden kann;

3. „Zwei-Tage-Spot“ versteigerte Zertifikate, deren Lieferung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;

4. „Five-day-Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden und deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;

5. „Gebot“ ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;

6. „Zeitfenster für Gebote“ den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;

7. „Handelstag“ alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;

8. „Wertpapierfirma“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

9. „Kreditinstitut“ dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

10. „Finanzinstrument“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;

11. „Sekundärmarkt“ den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;

12. „Mutterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 3 );

13. „Tochterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

14. „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen das mit einem Mutter- oder Tochterunternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 83/349/EWG steht;

15. „Kontrolle“ dasselbe wie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 4 ), wie in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen ( 5 ) angewandt. Der Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung und die Absätze 52 und 53 der genannten Mitteilung gelten für die Bestimmung des Begriffs „Kontrolle“ bei staatlichen Unternehmen;

16. „Auktionsverfahren“ das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;

17. „Geldwäsche“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 3 und 5;

18. „Terrorismusfinanzierung“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 5;

19. „kriminelle Tätigkeit“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;

20. „Auktionator“ jegliche öffentliche oder private Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um Zertifikate in seinem Namen zu versteigern;

21. „Namens-Konto“ eine oder mehrere Arten von Konten gemäß der maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;

22. „Namens-Bankkonto“ ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder dessen Rechtsnachfolger für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;

23. „Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ dasselbe wie in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung von deren Artikel 8 Absatz 2.

24. „wirtschaftlicher Eigentümer“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG;

25. „ordnungsgemäß beglaubigte Kopie“ eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;

26. „politisch exponierte Personen“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG;

27. „Marktmissbrauch“ entweder Insidergeschäfte, die in Nummer 28 des vorliegenden Artikels definiert oder gemäß Artikel 38 verboten sind, oder Marktmanipulationen gemäß der Definition in Nummer 30 des vorliegenden Artikels und in Artikel 37 Buchstabe b oder beides;

28. „Insider-Geschäfte“ die gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/6/EG untersagte Nutzung von Insider-Information im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;

29. „Insider-Information“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;

30. „Marktmanipulation“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;

31. „Clearing-System“ eine oder mehrere mit der Auktionsplattform verbundene Infrastrukturen, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Ein- und Nachschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringen können, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden, und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;

32. „Clearing“ sämtliche Abläufe vor Öffnung des Zeitfensters für...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT