Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union

Coming into Force19 July 2016
Date19 July 2016
Celex Number02016L1148-20160719
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dir/2016/1148/2016-07-19
Published date19 July 2016
CourtVorläufige Daten
Konsolidierter TEXT: 32016L1148 — DE — 19.07.2016

02016L1148 — DE — 19.07.2016 — 000.002


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►B RICHTLINIE (EU) 2016/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 033 vom 7.2.2018, S. 5 (2016/1148)




▼B

RICHTLINIE (EU) 2016/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2016

über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union erreicht werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Folgendes vor:

a) die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, eine nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen festzulegen;

b) die Schaffung einer Kooperationsgruppe, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu erleichtern und Vertrauen zwischen ihnen aufzubauen;

c) die Schaffung eines Netzwerks von Computer-Notfallteams (CSIRTs-Netzwerk — Computer Security Incident Response Teams Network), um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zu fördern;

d) Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für die Betreiber wesentlicher Dienste und für Anbieter digitaler Dienste;

e) die Pflicht für die Mitgliedstaaten, nationale zuständige Behörden, zentrale Anlaufstellen und CSIRTs mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu benennen.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten gelten nicht für Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel 13a und 13b der Richtlinie 2002/21/EG unterliegen, und nicht für Vertrauensdiensteanbieter, die den Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 1 ) und der Richtlinien 2011/93/EU ( 2 ) und 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

(5) Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden Informationen, die gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, wie z. B. Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis, vertraulich sind, mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden nur ausgetauscht, wenn dieser Austausch für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf das beschränkt, was für das verfolgte Ziel relevant und angemessen ist. Bei diesem Informationsaustausch werden die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der Betreiber wesentlicher Dienste und der Anbieter digitaler Dienste geschützt.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz ihrer grundlegenden staatlichen Funktionen, insbesondere Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Informationen, deren Preisgabe nach Erachten der Mitgliedstaaten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht, und zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Ermöglichung der Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.

(7) Wird nach Maßgabe eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union von den Betreibern wesentlicher Dienste oder den Anbietern digitaler Dienste gefordert, entweder die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme oder die Meldung von Sicherheitsvorfällen zu gewährleisten, und sind diese Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie enthaltenen Pflichten mindestens gleichwertig, so gelten die einschlägigen Bestimmungen jenes sektorspezifischen Rechtsakts der Union.

Artikel 2

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 3

Mindestharmonisierung

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 10 und ihrer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, mit denen ein höheres Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen erreicht werden soll.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Netz- und Informationssystem“

a) ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG,

b) eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder

c) digitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;

2. „Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder entsprechender Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;

3. „nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ ein Rahmen mit strategischen Zielen und Prioritäten für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen auf nationaler Ebene;

4. „Betreiber wesentlicher Dienste“ eine öffentliche oder private Einrichtung einer in Anhang II genannten Art, die den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 entspricht;

5. „digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), der einer in Anhang III genannten Art entspricht;

6. „Anbieter digitaler Dienste“ eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet;

7. „Sicherheitsvorfall“ alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;

8. „Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“ alle Verfahren zur Unterstützung der Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen sowie die Reaktion darauf;

9. „Risiko“ alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;

10. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters digitaler Dienste zu handeln, und an die sich eine nationale zuständige Behörde oder ein CSIRT — statt an den Anbieter digitaler Dienste — hinsichtlich der Pflichten dieses Anbieters digitaler Dienste gemäß dieser Richtlinie wenden kann;

11. „Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

12. „Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

13. „Internet-Knoten“ („IXP“ — Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr; ein IXP dient nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme; ein IXP setzt nicht voraus, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; auch wird der betreffende Datenverkehr weder verändert noch anderweitig beeinträchtigt;

14. „Domain-Namen-System (DNS)“ ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;

15. „DNS-Diensteanbieter“ eine Einrichtung, die DNS-Dienste im Internet anbietet;

16. „Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;

17. „Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst, der es Verbrauchern und/oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) ermöglicht, Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Website des Online-Marktplatzes oder auf der Website eines Unternehmers, die von dem Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen;

18. „Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Suchen grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, und der daraufhin Links anzeigt, über die...

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