Commission Regulation (EEC) No 3600/92 of 11 December 1992 laying down the detailed rules for the implementation of the first stage of the programme of work referred to in Article 8 (2) of Council Directive 91/414/EEC concerning the placing of plant protection products on the market

Coming into Force10 May 2008
Published date10 May 2008
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/1992/3600/2008-05-10
Celex Number01992R3600-20080510
Date10 May 2008
CourtProvisional data
Konsolidierter TEXT: 31992R3600 — DE — 10.05.2008

1992R3600 — DE — 10.05.2008 — 005.001


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►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/92 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366, 15.12.1992, p.10)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 491/95 DER KOMMISSION vom 3. März 1995 L 49 50 4.3.1995
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/97 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 L 170 19 28.6.1997
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1972/1999 DER KOMMISSION vom 15. September 1999 L 244 41 16.9.1999
►M4 VERORDNUNG (EG) Nr. 2266/2000 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2000 L 259 27 13.10.2000
►M5 VERORDNUNG (EG) Nr. 416/2008 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2008 L 125 25 9.5.2008




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/92 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 1992

mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission beginnt mit einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel sind.

Da zu diesem Zeitpunkt sehr viele Wirkstoffe im Handel sind, wurde eine Wahl getroffen, wobei Gesichtspunkte wie Gesundheit und/oder Umwelt, etwaige Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, Bedeutung von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, für die Landwirtschaft, mangelnde Daten oder sogar das Vorhandensein vollständiger aktualisierter Daten sowie die Ähnlichkeit chemischer oder biologischer Eigenschaften in ausgewogener Weise zu berücksichtigen waren.

Die Beziehungen zwischen den Herstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Pflichten der einzelnen Parteien bei der Durchführung des Programms sind festzulegen.

Es ist ein Antragsverfahren festzulegen, durch welches die interessierten Hersteller der Kommission ihr Interesse an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bekunden können. Dabei verpflichten sich die Hersteller zur Vorlage aller Informationen, die für eine angemessene Bewertung dieses Wirkstoffs erforderlich sind und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG ermöglichen.

Es ist festzulegen, welche Verpflichtungen der Antragsteller bezüglich Format, Fristen und Bestimmungsbehörde für diese Informationen eingehen muß. Für den Fall, daß diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, sind verwaltungstechnische Konsequenzen vorzusehen.

Für diese Bewertung sollten auch technische oder wissenschaftliche Informationen über mögliche gefährliche Auswirkungen eines Wirkstoffs oder seiner Rückstände berücksichtigt werden, die von irgendwelchen sonstigen interessierten Parteien innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.

Die Bewertungsarbeiten werden auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt. Daher sollte für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat bestimmt werden, der die vorgelegten Informationen in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den anderen Mitgliedstaaten prüft und bewertet. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterricht die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfung und schlägt vor, wie über den betreffenden Wirkstoff entschieden werden soll.

Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren werden unbeschadet der Verfahren durchgeführt, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Um Doppelarbeit und vor allem unnötige Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden, sind insbesondere Bestimmungen zu erlassen, die Hersteller dazu bewegen sollen, gemeinsame Antragsunterlagen einzureichen.

Durch die Verfahren dieser Verordnung dürfen die Möglichkeit von Untersuchungen und Verbote gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission ( 3 ), in Fällen nicht beeinträchtigt werden, in denen die Kommission Informationen erhält, die das in der Richtlinie 79/117/EWG vorgesehene Verbot rechtfertigen könnten. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung werden derartige Informationen über Atrazin und Quintozen geprüft.

Es sind nun verfahrens- und verwaltungstechnische Maßnahmen zu treffen, damit ab dem Datum der Durchführung der Richtlinie 91/414/EWG tatsächlich mit der Beurteilung von Wirkstoffen begonnen werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, im folgenden „Richtlinie“ genannt. In der ersten Stufe werden die Wirkstoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung bewertet, um festzustellen, ob sie in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden können. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung, solange für diese Stoffe die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht abgeschlossen sind.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a) Prüfungen, die die Mitgliedstaaten vor allem zwecks Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie durchführen;

b) Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie durchführt;

c) Bewertungen gemäß der Richtlinie 79/117/EWG.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für Pflanzenschutzmittel, Stoffe, Wirkstoffe, Zubereitungen und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Hersteller“

von in der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: ein Erzeuger oder eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde;

von außerhalb der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde oder, falls eine solche Person nicht benannt wurde, eine Person bzw. Personen, die den Wirkstoff oder Zubereitungen daraus in die Gemeinschaft einführt bzw. einführen;

b) „Ausschuß“

der in Artikel 19 der Richtlinie genannte Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die Zusammenarbeit mit den Herstellern, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherstellt und die allgemeine Durchführung des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie genannten Arbeitsprogramms koordiniert. Sie teilen der Kommission den Namen dieser Behörde mit.

Artikel 4

(1) Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze, Ester oder Amine in Anhang I der Richtlinie wünschen, stellen bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes sind die Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs gehalten, die Kommission innerhalb desselben Zeitraums zu informieren, wenn sie auf die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie verzichten.

▼M1

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Hersteller, die in Österreich, Finnland oder Schweden einen festen Firmensitz haben, spätestens am 30. April 1995 einen Antrag bei der Komission stellen.

▼B

(2) Der Antrag ist auf einem Vordruck gemäß dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung mit der in Punkt 5 des Musters vorgesehenen Verpflichtung an die Kommission, Generaldirektion VI, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, zu richten.

(3) Hersteller, die den Antrag gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Wirkstoff nicht rechtzeitig gestellt haben, können an dem Programm gemäß Artikel 1 nur gemeinsam mit anderen Personen teilnehmen, die einen Antrag für diesen Wirkstoff gestellt haben, oder, in Fällen des Absatzes 4, indem sie den antragstellenden Mitgliedstaat mit Einwilligung des ursprünglichen Antragstellers unterstützen.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten durch den Ausschuß, wenn für einen bestimmten Wirkstoff von keinem Hersteller ein Antrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten können ihr Interesse an der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie dadurch bekunden, daß sie dies auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung beantragen. Dieser Antrag ist der Kommission so schnell wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Unterrichtung des Mitgliedstaats durch die Kommission, zuzusenden. Der antragstellende Mitgliedstaat übernimmt in diesem Fall die Pflichten des Herstellers gemäß den Artikeln 5 bis 8.

(5) Hat nach Abschluß dieses Verfahrens kein Mitgliedstaat Interesse an der Aufnahme eines bestimmten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie bekundet, so kann entsprechend dem letzten Unterabsatz des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie entschieden werden, diesen Wirkstoff nicht aufzunehmen.

Artikel 5

(1) Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 gemeinsam mit dem Ausschuß.

(2) Nach der...

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