Monetary Agreement between the European Union and the Principality of Andorra

Coming into Force29 March 2019
Published date29 March 2019
Celex Number02011A1217(01)-20190329
Date29 March 2019
CourtDatos provisionales,Vorläufige Daten,Dati provvisori,Données provisoires,Provisional data
Konsolidierter TEXT: 22011A1217(01) — DE — 29.03.2019

02011A1217(01) — DE — 29.03.2019 — 003.001


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►B WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. März 2014 2014/C 73/04 C 73 7 12.3.2014
M2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. April 2015 2015/C 115/03 C 115 4 10.4.2015
M3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Januar 2016 2016/C 31/06 C 31 5 28.1.2016
M4 BESCHLUSS (EU) 2017/123 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2017 L 19 42 25.1.2017
M5 BESCHLUSS (EU) 2018/493 DER KOMMISSION vom 22. März 2018 L 81 45 23.3.2018
►M6 BESCHLUSS (EU) 2019/527 DER KOMMISSION vom 27. März 2019 L 86 97 28.3.2019




▼B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN

der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra

2011/C 369/01



DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

und

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA —

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Spanien und Frankreich.
(2) Vor Abschluss der vorliegenden Vereinbarung verfügte das Fürstentum Andorra weder über eine offizielle Währung noch hatte es mit einem Mitglied- oder Drittstaat eine Währungsvereinbarung abgeschlossen. De facto wurden in Andorra spanische und französische Banknoten und Münzen verwendet und am 1. Januar 2002 durch Euro-Banknoten und -Münzen ersetzt. Das Fürstentum Andorra hat ferner eine gewisse Zahl von auf Diner lautenden Sammlermünzen ausgegeben.
(3) Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet das Fürstentum Andorra den Euro als offizielle Währung. Das Fürstentum Andorra erhält daher das Recht, Euro-Münzen auszugeben, und ist dazu verpflichtet, Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Das Fürstentum Andorra muss sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind.
(4) Das Fürstentum Andorra hat einen bedeutenden Bankensektor, der eng mit dem Bankensektor des Euro-Währungsgebiets zusammenarbeitet. Deshalb sollten die einschlägigen Bank- und Finanzvorschriften der EU, die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Betrug sowie Fälschung bargeldloser Zahlungsmittel sowie die Anforderungen an die statistische Berichterstattung im Fürstentum Andorra schrittweise anwendbar gemacht werden, um die Rahmenbedingungen anzugleichen.
(5) Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Fürstentums Andorra in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Eurosystems in Frage kommen.
(6) Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt und die Maßnahmen bewertet, die vom Fürstentum Andorra zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. Der Delegation der EU sollten Vertreter der Europäischen Kommission, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Zentralbank angehören.
(7) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Das Fürstentum Andorra ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Andorra erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Artikel 2

(1) Das Fürstentum Andorra gibt keine Banknoten aus. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Juli 2013 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

(2) Das Recht, ab dem 1. Juli 2013 Euro-Münzen auszugeben, unterliegt folgenden Bedingungen:

a) das Fürstentum Andorra verabschiedet zuvor alle im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften mit einer Umsetzungsfrist von 12 bzw. 18 Monaten, gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung;

b) das Fürstentum Andorra unterzeichnet spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die multilaterale Vereinbarung der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden über Konsultation und Kooperation sowie den Austausch von Informationen.

Artikel 3

Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Andorra wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus:

einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2013 auf 2 342 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation des Euro-Währungsgebiets während der vorangegangenen 12 Monate — als auch etwaigen signifikanten Trends auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; und

einem variablen Anteil, der der im Euro-Währungsgebiet während der vergangenen 12 Monate pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Andorra, entspricht.

Artikel 4

(1) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.

(2) Das Fürstentum Andorra notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Artikel 5

(1) Das Fürstentum Andorra wählt für die Prägung seiner Euro-Münzen eine Münzanstalt der EU, die Erfahrung mit der Herstellung von Euro-Münzen hat, aus. Der Gemischte Ausschuss ist über jede Änderung des Auftragnehmers zu unterrichten.

(2) Mindestens 80 % der Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert in Umlauf gebracht. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, diesen Anteil zu erhöhen.

(3) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Andorra wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.

Artikel 6

(1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe des Königreichs Spanien und der Französischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Hälfte des Umfangs der vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe des Königreichs Spanien und die andere Hälfte des Umfangs der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.

(2) Das Fürstentum Andorra teilt der Europäischen Kommission, dem Königreich Spanien und der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Das Fürstentum Andorra teilt außerdem der Europäischen Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht des Fürstentums Andorra, weiterhin auf Diner lautende Sammlermünzen auszugeben.

(2) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen auf Diner lautenden Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Artikel 8

(1) Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:

a) Euro-Banknoten und -Münzen,

b) Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute,

c) Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln (für die eine einschlägige Kooperationsvereinbarung mit Europol zu unterzeichnen ist), Regelungen für Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status von Andorra) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der EZB vereinbart,

d)...

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