Commission Regulation (EC) No 245/2009 of 18 March 2009 implementing Directive 2005/32/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for fluorescent lamps without integrated ballast, for high intensity discharge lamps, and for ballasts and luminaires able to operate such lamps, and repealing Directive 2000/55/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Coming into Force27 February 2016
Published date27 February 2016
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2009/245/2016-02-27
Celex Number02009R0245-20160227
Date27 February 2016
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32009R0245 — DE — 27.02.2016

2009R0245 — DE — 27.02.2016 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 076 vom 24.3.2009, S. 17)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2010 DER KOMMISSION vom 21. April 2010 L 104 20 24.4.2010
►M2 VERORDNUNG (EU) 2015/1428 DER KOMMISSION vom 25. August 2015 L 224 1 27.8.2015


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 43 (245/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Leuchtmittel im Dienstleistungssektor.
(3) Die Kommission hat zwei vorbereitende Studien durchgeführt, in denen die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der im Dienstleistungssektor (Büro- und Straßenbeleuchtung) typischerweise verwendeten Leuchtmittel analysiert wurden. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studien wurden auf der „Europa“-Internetseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon, wo sie betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des Produkts (wie zur Büro- oder Straßenbeleuchtung) erlassen werden. Diese Verordnung sollte daher spezifische Produkte wie Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb erfassen. Unverbindliche Referenzwerte können dazu beitragen, die Nutzer zu den besten verfügbaren Techniken für bestimmte Anwendungen (wie Büro- oder Straßenbeleuchtung) zu lenken.
(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt, das heißt, sie tragen zur Bereitstellung künstlichen Lichts als Ersatz für natürliches Licht bei, um die normale Sehkraft des Menschen zu gewährleisten. Lampen für Spezialzwecke (wie Lampen, die in Computerbildschirmen, Fotokopierern, Bräunungsgeräten, Terrariumsbeleuchtungen und ähnlichen Anwendungen zum Einsatz kommen) sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(6) Die erfassten energiebetriebenen Produkte weisen folgende im Sinne dieser Verordnung erheblichen Umweltaspekte auf:
a) Energie in der Betriebsphase,
b) Quecksilbergehalt der Lampen.
(7) Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 schätzungsweise 200 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 80 Mt entspricht. Der Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 260 TWh im Jahr 2020 ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitenden Studien ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Richtlinie erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.
(8) Nach Schätzungen enthielten die in Betrieb befindlichen Lampen im Jahr 2005 12,6 Tonnen Quecksilber. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 18,6 Tonnen ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung des Quecksilbergehalts möglich ist.
(9) Das Ausmaß der so genannten Lichtverschmutzung konnte in Ermangelung international anerkannter wissenschaftlicher Methoden zur Messung ihrer Umweltauswirkung nicht bestimmt werden. Es ist jedoch unbestritten, dass Maßnahmen zur Erhöhung des Wirkungsgrads bei Leuchtmitteln im Dienstleistungssektor sich positiv auf die „Lichtverschmutzung“ auswirken können.
(10) Die Verbesserungen beim Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und nicht besonders geschützter Techniken erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.
(11) Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte, die von dieser Verordnung erfasst werden, sollte deren Umweltverträglichkeit verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes sowie zum Erreichen des Gemeinschaftsziels einer Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 geleistet werden.
(12) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz der erfassten Produkte erhöhen und damit im Jahr 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 38 TWh im Vergleich zu einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen führen.
(13) Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen, die von dieser Verordnung erfasst werden, wird zu einer Abnahme ihres Gesamtgehaltes an Quecksilber führen.
(14) Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Funktion des Produkts, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.
(15) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit gegeben werden, die von dieser Verordnung erfassten Produkte gegebenenfalls anzupassen. Der Zeitplan für die Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist. Bei der Überprüfung gemäß Artikel 8 sollte unter anderem ermittelt werden, ob die Effizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen in Anhang III Abschnitt 2.1.C innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden können.
(16) Die Rücknahme von Ersatzlampen vom Markt sollte unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Endnutzer geplant werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere Anforderungen an Beleuchtungsanlagen festlegen.
(17) Die Methoden zur Messung der einschlägigen Produktparameter sollten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.
(18) Die Verordnung sollte im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG festlegen, dass als Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung anwendbar sind.
(19) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(20) Zusätzlich zu den rechtlich bindenden Anforderungen dürfte die Ermittlung unverbindlicher Referenzwerte für die besten verfügbaren Techniken für Produkte, die von dieser Verordnung erfasst werden, dazu beitragen, eine allgemeine Verfügbarkeit von Informationen und einen einfachen Zugang dazu zu gewährleisten. Dies kommt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen entgegen, da so die Integration der besten Entwurfstechniken zur Verbesserung der
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