Council Regulation (EC) No 974/98 of 3 May 1998 on the introduction of the euro

Coming into Force01 January 2015
Published date01 January 2015
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/1998/974/2015-01-01
Celex Number01998R0974-20150101
Date01 January 2015
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 31998R0974 — DE — 01.01.2015

1998R0974 — DE — 01.01.2015 — 008.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139, 11.5.1998, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 2596/2000 DES RATES vom 27. November 2000 L 300 2 29.11.2000
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES vom 21. Dezember 2005 L 346 1 29.12.2005
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2006 DES RATES vom 7. November 2006 L 309 2 9.11.2006
►M4 VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007 L 186 1 18.7.2007
►M5 VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007 L 186 3 18.7.2007
►M6 VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2008 DES RATES vom 8. Juli 2008 L 195 1 24.7.2008
►M7 VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2010 DES RATES vom 13. Juli 2010 L 196 1 28.7.2010
►M8 VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2013 DES RATES vom 9. Juli 2013 L 195 2 18.7.2013
►M9 VERORDNUNG (EU) Nr. 827/2014 DES RATES vom 23. Juli 2014 L 228 3 31.7.2014




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über die Kontinuität von Verträgen, die Ersetzung von Bezugnahmen auf die Ecu in Rechtsinstrumenten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ( 4 ) niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollten außer den Maßnahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
(2) Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck „ECU“ eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen „Cent“ unterteilt. Der Name „Cent“ schließt nicht die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den Mitgliedstaaten aus. Der Europäische Rat hat ferner die Auffassung vertreten, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß.
(3) Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3 des Vertrags trifft der Rat alle Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro erforderlich sind, mit Ausnahme der Festlegung der Umrechnungskurse.
(4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109k Absatz 2 des Vertrags zu einem teilnehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 5 des Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.
(5) Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags nimmt der Rat am ersten Tag der dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währungen jeweils durch den Euro ersetzt werden.
(6) Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen Währungseinheiten noch zwischen den nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht, sollten einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.
(7) Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff „Vertrag“ bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres Zustandekommens.
(8) Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es einer Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen. In dieser Übergangszeit gelten die nationalen Währungseinheiten als Untereinheiten des Euro. Dadurch werden die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.
(9) Gemäß Artikel 109g des Vertrags sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999 die Ecu als Rechnungseinheit der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Der Euro sollte auch der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Madrid sollten geld- und währungspolitische Maßnahmen des Europäischen Systems von Zentralbanken (ESZB) in der Euro-Einheit erfolgen. Dies schließt nicht aus, daß die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal und die öffentlichen Verwaltungen während der Übergangszeit Konten in ihrer jeweiligen nationalen Währungseinheit führen.
(10) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, daß die Euro-Einheit in seinem Hoheitsgebiet in der Übergangszeit in vollem Umfang verwendet wird.
(11) In der Übergangszeit können Verträge, nationale Gesetze und sonstige Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer nationalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser Übergangszeit sollte keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner Weise die Gültigkeit einer Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit in einem Rechtsinstrument beeinträchtigen.
(12) Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in einem Rechtsinstrument verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn sie Handlungen aufgrund dieses Instrumentes ausführen.
(13) Die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten sind Einheiten derselben Währung. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Zahlungen im Wege von Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der Euro-Einheit als auch in der jeweiligen nationalen Währung getätigt werden können. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften haben auch für grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit des Mitgliedstaats lauten, in dem das Konto des Gläubigers geführt wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme ist es notwendig, Vorschriften für Kontogutschriften zu erlassen, die Zahlungsinstrumente aus diesen Systemen auslösen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften dürfen nicht zur Folge haben, daß die Finanzintermediäre verpflichtet sind, entweder andere Zahlungsmöglichkeiten oder auf eine bestimmte Einheit des Euro lautende Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften hindern die Finanzintermediäre nicht daran, in koordinierter Weise auf die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten einzuführen, die während der Übergangszeit eine gemeinsame technische Infrastruktur zur Grundlage haben.
(14) Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid werden ab 1. Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die Emittenten von Schuldtiteln sollten die Möglichkeit haben, bereits emittierte Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen. Die Bestimmungen über die Umstellung sollten so gestaltet sein, daß sie auch in der Rechtsordnung dritter Länder Anwendung finden können. Die Emittenten sollten in die Lage versetzt werden, bereits emittierte Schuldtitel umzustellen, wenn diese auf die nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaats lauten, in dem die bereits emittierten Schuldtitel eines Schuldners, der zum Sektor Staat zählt, teilweise oder vollständig umgestellt wurden. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Änderung der Bedingungen für bereits emittierte Schuldtitel, um unter anderem deren Nennbetrag zu ändern, da dafür die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechnungseinheit für die operationellen Verfahren organisierter Märkte zu ändern.
(15) Es könnten auch weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sein, um zu klären, wie sich die Einführung des Euro auf die Anwendung der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere was Aufrechnungen, Verrechnungen und Techniken vergleichbarer Wirkung anbelangt.
(16) Eine Verpflichtung zur Verwendung der Euro-Einheit kann nur auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem öffentlichen Sektor gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat in Madrid beschlossenen Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung des zeitlichen Rahmens für die allgemeine Verwendung der
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