Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

Coming into Force18 January 2018
Published date18 January 2018
Celex Number02018R0072-20180118
Date18 January 2018
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/72/2018-01-18
CourtVorläufige Daten
Konsolidierter TEXT: 32018R0072 — DE — 18.01.2018

02018R0072 — DE — 18.01.2018 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 013 vom 18.1.2018, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 074 vom 16.3.2018, S. 11 (2018/72)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die von Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼C1

1. „Leitungsorgan“ das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheidungen der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;

▼B

2. „Führungskräfte“ die natürlichen Personen, die bei einem Kartenzahlverfahren oder einer abwickelnden Stelle Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für das Tagesgeschäft des Kartenzahlverfahrens oder der abwickelnden Stelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;

3. „Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich geleisteter Zahlungen und monetärer und nicht-monetärer Vorteile, die dem Personal direkt oder für Rechnung eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle gewährt werden;

4. „gemeinsame Dienste“ jede Tätigkeit, jede Aufgabe oder jeden Dienst, der entweder von einem internen Geschäftsbereich eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle oder von einer getrennten juristischen Person zum Nutzen des Kartenzahlverfahrens wie auch der abwickelnden Stelle erbracht wird;

5. „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).



KAPITEL II

RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 3

Finanzinformationen

(1) Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.

(2) Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.

Artikel 4

Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen

(1) Für die Zwecke der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden Ausgaben und Einnahmen nach folgenden Vorschriften dem Kartenzahlverfahren bzw. der abwickelnden Stelle zugewiesen;

a) Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen zuzurechnen sind, werden der abwickelnden Stelle zugewiesen;

b) Ausgaben und Einnahmen, die direkt dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden dem Kartenzahlverfahren zugewiesen;

c) Ausgaben und Einnahmen, die nicht direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen oder dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden nach der Prozesskostenrechnung (PKR) zugewiesen, bei der indirekte Ausgaben und Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung durch die abwickelnde Stelle bzw. das Kartenzahlverfahren zugewiesen werden;

d) Ausgaben und Einnahmen, die weder direkt noch nach der PKR zugewiesen werden können, werden nach einem Rechnungslegungsverfahren zugewiesen, das in einem begleitenden Vermerk dokumentiert wird.

(2) Der begleitende Vermerk gemäß Absatz 1 Buchstabe d weist für jede Aufwendung und jeden Ertrag, deren Zuweisung nach diesem Verfahren erfolgt, Folgendes aus:

a) die Grundlage für die Zuweisung;

b) eine Begründung dieser Grundlage.

Artikel 5

Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

(1) Zu jeder Übertragung von Finanzmitteln zwischen...

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