Council Decision (CFSP) 2020/1999 of 7 December 2020 concerning restrictive measures against serious human rights violations and abuses

Coming into Force08 December 2020
End of Effective Date08 December 2021,08 December 2023
Published date07 December 2020
Celex Number32020D1999
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2020/1999/oj
Date07 December 2020
Date of Signature07 December 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 410I, 7 December 2020
LI2020410DE.01001301.xml
7.12.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 410/13

BESCHLUSS (GASP) 2020/1999 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union gründet sich auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und setzt sich für den Schutz dieser Werte ein, die eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung von Frieden und nachhaltiger Sicherheit als Grundpfeiler ihres auswärtigen Handelns spielen.
(2) Die Menschenrechte sind allgemein gültig, unteilbar, miteinander verknüpft, und sie bedingen einander. Die Verantwortung für die Achtung, den Schutz und die Einhaltung der Menschenrechte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, liegt in erster Linie bei den Staaten. Menschenrechtsverletzungen und -verstöße auf der ganzen Welt geben nach wie vor Anlass zu großer Sorge, auch aufgrund der beträchtlichen Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an Menschenrechtsverletzungen weltweit sowie der Schwere vieler dieser Handlungen. Derartige Handlungen verstoßen gegen die Grundsätze und gefährden die Ziele des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind.
(3) Am 9. Dezember 2019 hat der Rat begrüßt, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) vorbereitende Arbeiten für die Schaffung einer allgemeinen Unionsregelung für restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße eingeleitet hat.
(4) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. In dieser Hinsicht unterstreicht der Rat die Bedeutung der internationalen Menschenrechtsnormen und ihres Zusammenwirkens mit dem humanitären Völkerrecht bei der Prüfung der Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen nach diesem Beschluss. Der Beschluss lässt die Anwendung anderer bestehender oder künftiger Beschlüsse des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unberührt, mit denen restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in bestimmten Drittländer verhängt werden und gegen Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße vorgegangen wird.
(5) Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV umgesetzt werden und sie werden zu Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV zur Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts beitragen. Die Anwendung derartiger gezielter restriktiver Maßnahmen steht im Einklang mit der Gesamtstrategie der Union in diesem Bereich und stärken die Fähigkeit der Union, die Achtung der Menschenrechte zu fördern.
(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. Der Beschluss gilt für:

a) Völkermord;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
i) Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
ii) Sklaverei,
iii) außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
iv) Verschwindenlassen von Personen,
v) willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen,
d) andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
i) Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
ii) sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
iii) Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
iv) Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
v) Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:

a) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
b) der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
c) die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
d) das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
e) das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
f) das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
g) das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
h) das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
i) das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
j) das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
k) das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
l) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:

a) Staatliche Akteure,
b) andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
c) andere nichtstaatliche Akteure.

(4) Bei der Erstellung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Liste hinsichtlich anderer nichtstaatlicher Akteure gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt der Rat insbesondere die folgenden spezifischen Aspekte:

a) die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV und
b) die Schwere und/oder die Auswirkungen der Verstöße.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a) natürliche Personen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
b) natürliche Personen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
c) natürliche Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung...

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