Monetary Agreement between the European Union and the Principality of Monaco

Coming into Force28 February 2021
Published date28 February 2021
Celex Number02012A1013(01)-20210228
Date28 February 2021
Konsolidierter TEXT: 22012A1013(01) — DE — 28.02.2021

02012A1013(01) — DE — 28.02.2021 — 005.001


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►B WÄHRUNGSVEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juli 2014 2014/C 211/04 C 211 3 5.7.2014
M2 BESCHLUSS (EU) 2015/766 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2015 L 120 50 13.5.2015
M3 BESCHLUSS (EU) 2015/2363 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2015 L 331 37 17.12.2015
M4 BESCHLUSS (EU) 2018/494 DER KOMMISSION vom 22. März 2018 L 81 65 23.3.2018
M5 BESCHLUSS (EU) 2019/512 DER KOMMISSION vom 26. März 2019 L 85 31 27.3.2019
M6 BESCHLUSS (EU) 2020/26 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2020 L 8 32 14.1.2020
►M7 BESCHLUSS (EU) 2021/144 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021 L 43 25 8.2.2021




▼B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

2012/C 310/01



DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Französische Republik und die Europäische Kommission,

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO —

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Frankreich.
(2) Vor der Einführung des Euro waren Frankreich und das Fürstentum Monaco bereits durch bilaterale Abkommen im Währungs- und Bankenbereich miteinander verbunden, namentlich durch das französisch-monegassische Abkommen über die Devisenkontrolle („Convention franco-monégasque relative au contrôle des changes“) vom 14. April 1945 und ein Nachbarschaftsabkommen („Convention de voisinage“) vom 18. Mai 1963.
(3) Mit der Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 ( 1 ) wurde dem Fürstentum Monaco die Verwendung des Euro als offizielle Währung ab dem 1. Januar 1999 gestattet.
(4) Am 24. Dezember 2001 hat die Europäische Union, vertreten durch die Französische Republik unter Beteiligung der Kommission und der EZB, eine Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco geschlossen. Das Nachbarschaftsabkommen zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco wurde entsprechend aktualisiert.
(5) Aufgrund dieser Währungsvereinbarung hat das Fürstentum Monaco das Recht, den Euro weiterhin als offizielle Währung zu verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten in seinem Hoheitsgebiet unter den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen.
(6) Das Fürstentum Monaco sorgt dafür, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind; die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschung geschützt werden; es ist wichtig, dass das Fürstentum Monaco alle notwendigen Maßnahmen trifft, um Fälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB, Frankreich und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.
(7) Im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Kredit- und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten erwächst aus dieser Währungsvereinbarungen keinerlei Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ansässigen Kredit- und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten erwächst keinerlei Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Fürstentum Monaco.
(8) Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Währungsvereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Fürstentums Monaco in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.
(9) Unbeschadet der in Artikel 11 Absatz 6 niedergelegten Pflichten verfügt das Fürstentum Monaco in seinem Hoheitsgebiet über Verwaltungsgesellschaften, die im Bereich der Verwaltung für Rechnung Dritter oder der Auftragsübermittlung tätig sind und deren Dienstleistungen ausschließlich monegassischem Recht unterliegen. Diese Gesellschaften erhalten keinen Zugang zu den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.
(10) In Fortführung der historischen Verbindungen zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco sowie der Grundsätze der Währungsvereinbarung vom 24. Dezember 2001 verpflichten sich die Europäische Union und das Fürstentum Monaco, guten Glaubens zusammenzuarbeiten, um die praktische Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt sicherzustellen.
(11) Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Monaco, der Französischen Republik, der Europäischen Kommission und der EZB eingesetzt, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährliche Obergrenze für die Münzausgabe nach Maßgabe des Artikels 3 festlegt, die Angemessenheit des Mindestanteils der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen prüft und die Maßnahmen bewertet, die vom Fürstentum Monaco zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden.
(12) Für die Beilegung von Streitigkeiten, die durch Nichterfüllung einer Verpflichtung oder Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung entstehen und von den Parteien erklärtermaßen nicht beigelegt werden können, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 in den geänderten Fassungen als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Monaco erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Artikel 2

Das Fürstentum Monaco gibt Banknoten und Münzen nur aus, wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Europäischen Union vereinbart wurden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2011 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

Artikel 3

(1)

Die wertmäßige Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Monaco ist die Summe aus:

einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2012 auf 2 340 000 EUR festgesetzt wird, und
einem variablen Anteil, der der in der Französischen Republik im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Monaco, entspricht.

Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Frankreichs im Jahr n-1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen.

(2)
Bei Anlässen mit besonderer Bedeutung für das Fürstentum kann das Fürstentum Monaco auch Gedenk- und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.

Artikel 4

(1)
Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
(2)
Das Fürstentum Monaco notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Artikel 5

Gemäß Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 stellt Frankreich dem Fürstentum Monaco die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen zur Verfügung.

Artikel 6

(1)
Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe Frankreichs durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
(2)
Das Fürstentum Monaco teilt der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Volumen und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Es teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.
(3)
Das Fürstentum Monaco übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2012 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
(4)
Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt das Fürstentum Monaco mindestens 80 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu verändern.

Artikel 7

(1)
Das Fürstentum Monaco kann Euro-Sammlermünzen...

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