Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and of the Council of 9 March 2016 on transmissible animal diseases and amending and repealing certain acts in the area of animal health (Animal Health Law) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force21 April 2021
Published date21 April 2021
Celex Number02016R0429-20210421
Date21 April 2021
Konsolidierter TEXT: 32016R0429 — DE — 21.04.2021

02016R0429 — DE — 21.04.2021 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 L 95 1 7.4.2017
►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1629 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2018 L 272 11 31.10.2018


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 057 vom 3.3.2017, S. 65 (2016/429)
►C2 Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 40 (2017/625)
►C3 Berichtigung, ABl. L 084 vom 20.3.2020, S. 24 (2016/429)
►C4 Berichtigung, ABl. L 048 vom 11.2.2021, S. 3 (2016/429)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(Text von Bedeutung für den EWR)



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Diese Vorschriften sehen Folgendes vor:

a)

in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17);

b)

in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“ (Artikel 18 bis 42);

c)

in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83);

d)

in Teil IV und Teil VI: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248 und 252 bis 256);

e)

in Teil V und Teil VI: Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel 244 bis 246 und 252 bis 256);

f)

in Teil VI: Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat (Artikel 244 bis 256);

g)

in Teil VII: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262).

(2)

Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1

a)

soll Folgendes sichergestellt werden:

i)

Verbesserung der Tiergesundheit im Hinblick auf die Unterstützung einer nachhaltigen Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union;

ii)

das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;

iii)

eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von

bestimmten Seuchen;
zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen;
b)

wird Folgendes berücksichtigt:

i)

die Beziehung zwischen Tiergesundheit und

öffentlicher Gesundheit;
der Umwelt, einschließlich der Biodiversität und der wertvollen genetischen Ressourcen, sowie den Auswirkung des Klimawandels;
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;
Tierwohl, einschließlich der Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden;
Antibiotikaresistenz;
Ernährungssicherheit;
ii)

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und -prävention;

iii)

einschlägige internationale Standards.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt für

a)

gehaltene und wild lebende Tiere;

b)

Zuchtmaterial;

c)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

e)

Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

(2)

Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen

a)

des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU;

Artikel 3

Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI

(1)

Teil IV Titel I (Artikel 84 bis 171) gilt für

a)

Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;

b)

Zuchtmaterial von Landtieren;

c)

von Landtieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2)

Teil IV Titel II (Artikel 172 bis 226) gilt für

a)

Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;

b)

von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(3)

Teil IV Titel III (Artikel 227 und 228) gilt für

a)

sonstige Tiere;

b)

Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.

(4)
Teil IV und Teil V gelten nicht für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken oder die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb eines Mitgliedstaats.
(5)
Bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anpassungen, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen der Teile IV und V auf Heimtiere erforderlich sind, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Heimtiere in Haushalten von Heimtierhaltern gehalten werden.

(6)
Teil VI gilt nur für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken, bei denen die in den Artikel 245 und 246 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Höchstzahl der Tiere, die von ihrem Eigentümer mitgeführt werden dürfen, und die Höchstzahl an Tagen zwischen der Bewegung des Eigentümers und der Verbringung des Tieres eingehalten werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Tiere“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere;

2.

„Landtiere“ Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;

3.

„Wassertiere“ Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:

a)

Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

b)

wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;

c)

wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;

4.

„sonstige Tiere“ Tiere anderer Arten als denen, die unter die Definition der Landtiere oder der Wassertiere fallen;

5.

„gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren auch Tiere in Aquakultur;

6.

„Aquakultur“ die Haltung von Wassertieren, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr;

7.

„Tiere aus Aquakultur“ alle Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;

8.

„wild lebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;

9.

„Geflügel“ Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

a)

Erzeugung von

i)

Fleisch;

ii)

Konsumeiern;

iii)

sonstigen Erzeugnissen;

b)

Wiederaufstockung von Wildbeständen;

c)

Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;

10.

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

11.

„Heimtier“ ein gehaltenes Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird;

12.

„Heimtierhalter“ eine natürliche Person — bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann–, die ein Heimtier hält;

13.

„Heimtiereigentümer“ eine natürliche Person, die in dem in Artikel 247 Buchstabe c...

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