Commission Implementing Regulation (EU) No 680/2014 of 16 April 2014 laying down implementing technical standards with regard to supervisory reporting of institutions according to Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force01 June 2020
Published date01 June 2020
Celex Number02014R0680-20200601
Date01 June 2020
CourtDonnées provisoires,Dati provvisori,Provisional data,Vorläufige Daten,Datos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32014R0680 — DE — 01.06.2020

02014R0680 — DE — 01.06.2020 — 010.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/79 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 L 14 1 21.1.2015
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/227 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2015 L 48 1 20.2.2015
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1278 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2015 L 205 1 31.7.2015
►M4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/313 DER KOMMISSION vom 1. März 2016 L 60 5 5.3.2016
►M5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/322 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2016 L 64 1 10.3.2016
►M6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/428 DER KOMMISSION vom 23. März 2016 L 83 1 31.3.2016
M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1702 DER KOMMISSION vom 18. August 2016 L 263 1 29.9.2016
M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2017 L 213 1 17.8.2017
►M9 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2114 DER KOMMISSION vom 9. November 2017 L 321 1 6.12.2017
►M10 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1627 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2018 L 281 1 9.11.2018
►M11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/429 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2020 L 96 1 30.3.2020


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 38 (2015/1278)
►C2 Berichtigung, ABl. L 095 vom 9.4.2016, S. 17 (2016/322)
C3 Berichtigung, ABl. L 066 vom 7.3.2019, S. 7 (2018/1627)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:

a)

Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Großkredite und andere größte Kredite gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013;

e)

Liquiditätsdeckungsanforderungen und Anforderungen in Bezug auf die stabile Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M1

f)

Belastung von Vermögenswerten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M4

g)

Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

▼B



KAPITEL 2

MELDESTICHTAGE UND EINREICHUNGSTERMINE SOWIE MELDESCHWELLEN

Artikel 2

Meldestichtage

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a)

monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;

b)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

c)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

d)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.

Artikel 3

Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag;

b)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

c)

halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;

d)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3) Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1) Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

(2) An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

(3) Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.



KAPITEL 3

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG VON EIGENMITTELN, EIGENMITTELANFORDERUNGEN UND FINANZINFORMATIONEN



ABSCHNITT 1

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen

Artikel 5

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

a)

Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:

1.

die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;

2.

die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;

3.

die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;

▼M10

4.

die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4. In Bezug auf die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben sind Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern erforderlich, wenn sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen „ausländischen“ Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

▼B

5.

die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;

6.

die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;

▼M11 —————

▼M11

8.

die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;

▼B

9.

die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und...

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