Commission Regulation (EU) 2021/1099 of 5 July 2021 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 1223/2009 of the European Parliament and of the Council on cosmetic products (Text with EEA relevance)

Celex Number32021R1099
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2021/1099/oj
Published date06 July 2021
Date05 July 2021
Date of Signature05 July 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 238, 6 July 2021
L_2021238DE.01002901.xml
6.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 238/29

VERORDNUNG (EU) 2021/1099 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (gebräuchliche Bezeichnung: Deoxyarbutin, INCI-Bezeichnung: Tetrahydropyranyloxyphenol) ist aktuell nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und führt zur Freisetzung von 1,4-Dihydroxybenzol (INCI-Bezeichnung: Hydrochinon). Hydrochinon ist in der Liste der Stoffe, die für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten sind, in Anhang II Eintrag 1339 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt; seine Verwendung ist nur gemäß Anhang III Eintrag 14 der genannten Verordnung gestattet.
(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) bewertete die Verwendung von Deoxyarbutin in kosmetischen Mitteln. In seinem am 25. Juni 2015 angenommenen Gutachten (2) kam der SCCS zu dem Schluss, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus von Mitteln, die Deoxyarbutin enthalten, die Verwendung dieses Stoffes bei einer Höchstkonzentration von 3 % in Gesichtscremes nicht als sicher angesehen werden kann (3).
(3) Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte Deoxyarbutin für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten und in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.
(4) Der Stoff 1,3-Dihydroxy-2-propanon (INCI-Bezeichnung: Dihydroxyaceton) ist ein Kosmetikbestandteil, der hautpflegend und -bräunend wirkt. Dihydroxyaceton ist derzeit nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
(5) In seinem auf der Tagung vom 3. bis 4. März 2020 angenommenen Gutachten (4) betrachtete der SCCS Dihydroxyaceton als sicher, wenn der Stoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % als Haarfärbestoff in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, verwendet wird. Darüber hinaus kam der SCCS in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dihydroxyaceton als Haarfärbestoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, sowie seine Verwendung bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % in Selbstbräunungslotionen und -gesichtscremes ebenfalls als sicher gelten.
(6) Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ist es erforderlich, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen neuen Eintrag aufzunehmen, wodurch ausschließlich eine eingeschränkte Verwendung von Dihydroxyaceton in nichtoxidativen Haarfärbemitteln und in Selbstbräunungsmitteln in einer
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