Opinion of Advocate General Hogan delivered on 16 September 2021.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2021:745
Date16 September 2021

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 16. September 2021 (1)

Rechtssache C251/20

Gtflix Tv

gegen

DR

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Veröffentlichung verunglimpfender Kommentare über eine juristische Person im Internet – Klagen auf Richtigstellung von Angaben, Löschung von Inhalten und auf Schadenersatz – Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz – Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung [SLAPP-Klagen]“






I. Einleitung

1. Schon seit Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen(2) und der ihm nachfolgenden verschiedenen Fassungen der Brüssel-Verordnung(3), die es ersetzt haben, zielte das Gerüst eines „europäisierten“ Internationalen Privatrechts in seiner Gesamtheit stets darauf ab, bei der Verteilung der Zuständigkeiten in Zivilsachen auf die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu fördern. Mit dem Brüsseler System wurde ferner angestrebt, für eine bestimmte Rechtssache, sofern möglich, in so wenigen Justizsystemen wie möglich einen anrufbaren Gerichtsstand vorzusehen, nämlich in denjenigen, die zu der Klage die engste Verbindung aufweisen.

2. Diese Ziele sind allerdings durch eine Reihe von Rechtssachen in Frage gestellt worden, die sich jedenfalls auf die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Shevill(4) von 1995 zurückverfolgen lassen. Das fragliche Problem tritt am deutlichsten dann zutage, wenn ein Kläger Schadenersatz aus außervertraglicher Haftung wegen ehrverletzender oder ähnlich gearteter Veröffentlichungen begehrt und vorträgt, dass die unerlaubte Handlung Schäden in einer Vielzahl unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche verursacht habe. Unter solchen Umständen erscheint es unmöglich, eine Regelung zu ermitteln, die zum einen den sich einander potenziell widersprechenden Zielen der Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Nähebeziehung zufriedenstellend Rechnung trägt und zum anderen eine Häufung möglicher Gerichtsstände vermeidet. Der technologische Fortschritt unserer Zeit verschärft diese Schwierigkeiten, wenn die angeblich ehrverletzenden oder anderweitig rechtswidrigen Kommentare im Internet veröffentlicht worden sind.

3. Hierin besteht der allgemeine rechtliche Hintergrund der komplexen Zuständigkeitsfragen, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufwirft, das die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft.

4. Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gtflix Tv, einem im Bereich Erwachsenenunterhaltung tätigen Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik, und DR, einem Regisseur, Produzenten und Vertreiber pornografischer Filme, der in Ungarn ansässig ist, wegen Schadenersatz für angeblich abfällige Äußerungen von DR auf verschiedenen Internetseiten und in verschiedenen Foren. Vor Prüfung des Sachverhalts und der materiell-rechtlichen Fragen ist zunächst der maßgebende rechtliche Rahmen darzustellen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht

5. Die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (unterzeichnet am 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, United Nations Treaty Series, Vol. 828, Nr. 11851, S. 305) betrifft das gewerbliche Eigentum im weitesten Sinn des Wortes und umfasst Patente, Handelsmarken, gewerbliche Muster, Gebrauchsmuster, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, geografische Angaben sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

6. Art. 10bis dieser Übereinkunft bestimmt:

„1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

3) Insbesondere sind zu untersagen:

1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen;

3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.“

B. Unionsrecht

1. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

7. In den Erwägungsgründen 13 bis 16 und 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

(14) Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet.

Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind, und um die Parteiautonomie zu achten.

(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

8. Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung enthalten, das die Art. 4 bis 34 umfasst.

9. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

10. In Abschnitt 1 dieser Verordnung bestimmt ihr Art. 5 Nr. 1:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

11. Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist identisch mit dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, und entspricht demjenigen von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens. Diese Bestimmung, die zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 gehört, bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

12. Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in...

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1 cases
  • Conclusiones del Abogado General Sr. A. Rantos, presentadas el 5 de febrero de 2026.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 5 February 2026
    ...Advertising e.a. (C‑509/09 et C‑161/10, EU:C:2011:192, points 33 à 41) et de l’avocat général Hogan dans l’affaire Gtflix Tv (C‑251/20, EU:C:2021:745, points 42 à 94). Voir, en sens contraire, conclusions de l’avocat général Bobek dans l’affaire Bolagsupplysningen et Ilsjan (C‑194/16, EU:C:......