Guideline (EU) 2021/2256 of the European Central Bank of 2 November 2021 laying down the principles of the Ethics Framework for the Single Supervisory Mechanism (ECB/2021/50) (recast)

Celex Number32021O2256
Published date17 December 2021
Date11 November 2021
Date of Signature11 November 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 454, 17 December 2021
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17.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 454/21

LEITLINIE (EU) 2021/2256 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2021

zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2021/50)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/12) (2) ist in einigen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) neu gefasst werden.
(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) wahren die Grundsätze der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie die höchsten berufsethischen und integritätsbezogenen Standards — einschließlich einer Null-Toleranz-Strategie in Bezug auf unangemessenes Verhalten und Belästigung —, wenn sie die Aufgaben ausführen, die der EZB und den nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden. Ein Governance-Rahmen, in dem diese Grundsätze und Standards garantiert werden, ist ein zentrales Element zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des SSM und ist entscheidend für das gesicherte Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen und Unionsbürger.
(3) Vor diesem Hintergrund hat der EZB-Rat im Jahr 2015 die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) erlassen, in der die Grundsätze eines gemeinsamen Ethikrahmens für den SSM (nachfolgend der „Ethikrahmen des SSM“) festgelegt sind, mit welchem die Glaubwürdigkeit und Reputation des SSM gesichert sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder der Organe und der Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gewahrt wird.
(4) Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die bestehenden gemeinsamen Mindeststandards und -vorschriften zur Verhinderung von Insidergeschäften und des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen des SSM sowie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten weiterentwickelt werden sollten, um die höchsten berufsethischen und integritätsbezogenen Standards zu wahren. Zu diesem Zweck hält es der EZB-Rat für wichtig, dass die EZB und die nationalen zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, die darauf gerichtet sind, bereits den bloßen Anschein von Insidergeschäften, des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen oder möglicher Interessenkonflikte zu vermeiden. Obwohl die EZB und die nationalen zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum verfügen sollten, wenn sie festlegen, welcher Rahmen für solche Maßnahmen am besten geeignet ist, ist es gleichermaßen wichtig für einen angemessenen Schutz der Reputation des SSM, dass für Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden bei der Ausführung von Aufgaben des SSM eine Reihe aufeinander abgestimmter Maßnahmen gelten sollten, insbesondere und zumindest hinsichtlich der Regeln für kritische private Finanzgeschäfte. Diese angepassten Maßnahmen sollten auch für Mitglieder interner Gremien gelten, wenn diese Organe administrative und/oder beratende Funktionen haben, die direkt oder indirekt mit der Ausführung von Aufgaben des SSM durch die nationalen zuständigen Behörden zusammenhängen.
(5) Der Anschein von Interessenkonflikten sollte vermieden werden, damit das Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen und der Unionsbürger in das vollständig unparteiische berufliche Agieren der Mitarbeiter der EZB, der nationalen zuständigen Behörden sowie der Mitglieder ihrer jeweiligen Organe gewahrt wird. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Mitarbeiter und Mitglieder von Organen, die Zugang zu marktsensiblen Informationen haben, verpflichtet werden, bei der Durchführung privater Finanzgeschäfte spezifische Regeln und Standards einzuhalten, insbesondere wenn diese Geschäfte beaufsichtigte Unternehmen betreffen.
(6) Während der Ethikrahmen des SSM ausschließlich für die Ausführung von Aufsichtsaufgaben gilt, hat der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/11) (3) erlassen, in welcher die Grundsätze eines Ethikrahmens für das Eurosystem (nachfolgend der „Ethikrahmen des Eurosystems“) festgelegt werden und welche für die Ausführung von Aufgaben des Eurosystems durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) gilt, um damit eine größtmögliche Kohärenz von integritätsbezogenen Standards und Standards guter Unternehmensführung (Good Governance) bei den NZBen und den nationalen zuständigen Behörden zu gewährleisten.
(7) Die in der Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) festgelegten Grundsätze wurden durch die vom EZB-Rat genehmigten Verfahren zur praktischen Umsetzung des Ethikrahmens des SSM (Ethics Framework for the SSM Implementation Practices — EFSI) (4) ergänzt und in interne Regeln und Verfahren umgesetzt, die von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden angenommen wurden. Diese EFSI-Verfahren zur praktischen Umsetzung, darunter insbesondere das Verfahren Nummer 4 zur praktischen Umsetzung der Compliance-Funktion, sollten in den überarbeiteten Ethikrahmen des SSM aufgenommen werden, und zwar in einer Weise, welche den Grundsatz der organisatorischen Unabhängigkeit einer jeden nationalen zuständigen Behörde wahrt.
(8) Damit sichergestellt ist, dass im Ethikrahmen des SSM auch weiterhin angemessene Standards und bewährte Vorgehensweisen (Best Practices) Berücksichtigung finden, die dem neuesten Stand innerhalb der Gemeinschaft der Aufsichtsinstanzen und der Unionsorgane entsprechen, sieht die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) eine regelmäßige Überprüfung des Ethikrahmens durch den EZB-Rat vor. Mit dem Inkrafttreten des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (5) (nachfolgend der „einheitliche Verhaltenskodex“) sind einheitliche berufsethische Standards für alle Mitglieder hochrangiger Organe der EZB und deren Stellvertreter noch weiter gestärkt worden. Vor diesem Hintergrund hält es der EZB-Rat für erforderlich, die im Ethikrahmen des SSM vorgesehenen bestehenden Standards anzupassen.
(9) Mit Blick auf die Einrichtung eines interinstitutionellen Forums für den Austausch über Ethik- und Compliance-Fragen sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Leitlinien (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) und (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) hat der EZB-Rat die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten (Ethics and Compliance Officers Task Force — ECTF) eingerichtet. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Fragen und der daraus resultierenden Notwendigkeit, ehrgeizigere Standards auf Ebene des SSM anzustreben sowie zur Unterstützung der kohärenten Umsetzung des Ethikrahmens des SSM, hat es der EZB-Rat für angemessen gehalten, die Zuständigkeiten der ECTF zu erweitern und daraus den ständigen Ethik- und Compliance-Kongress (Ethics and Compliance Conference — ECC) zu bilden. Diese erweiterten Zuständigkeiten sollten es dem SSM ermöglichen, die Herausforderungen angemessen zu bewältigen, die der Dynamik integritätsbezogener Standards und Standards guter Unternehmensführung geschuldet sind.
(10) Um die Kohärenz dieser Ethikrahmen insgesamt zu gewährleisten, sollten die wichtigsten Konzepte in Bezug auf Interessenkonflikte, die Annahme von Geschenken und Bewirtungsleistungen und das Verbot des Missbrauchs nicht öffentlicher Informationen gemäß den Leitlinien (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) und (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) weiterentwickelt und an den einheitlichen Verhaltenskodex angeglichen werden. Insbesondere sollten sich die Überprüfungen vor Beschäftigungsantritt und die Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur auf hochrangige Mitarbeiter des SSM erstrecken, die direkt an die Leitungsebene berichten; damit werden Bedenken hinsichtlich des „Drehtür-Effekts“ zwischen den Aufsichtsbehörden und dem privaten Sektor, darunter insbesondere Finanzmarktteilnehmer, wirksam Rechnung getragen.
(11) Obwohl der Ethikrahmen des SSM nur für die Ausführung von Aufsichtsaufgaben gilt, ist es dennoch wünschenswert, dass die EZB und die nationalen zuständigen Behörden gleichwertige Standards im Hinblick auf Mitglieder ihrer Organe, auf ihre Mitarbeiter und andere Personen anwenden, die Aufgaben ausführen, die nicht vom SSM erfasst werden.
(12) Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts.
(13) Der einheitliche Verhaltenskodex und etwaige in bestimmten Bereichen etablierte Anforderungen an ethisches Verhalten, welche mindestens den Grundsätzen des Ethikrahmens des SSM entsprechen, bleiben von den Bestimmungen dieser Leitlinie unberührt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Leitlinie gilt für die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) bei der Ausführung der Aufsichtsaufgaben, die der EZB übertragen wurden. In diesem Rahmen gelten die von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden für ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Organe erlassenen internen Regeln, mit welchen den Bestimmungen dieser Leitlinie entsprochen wird.

(2) Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden streben im rechtlich zulässigen Maße an, die im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie festgelegten Pflichten auch auf Personen zu erstrecken, die an der Ausführung...

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