Commission opinion of 9 March 2020 relating to the plan for the disposal of radioactive waste arising from the Krümmel L-ILW interim storage facility located in the land of Schleswig-Holstein, Germany (Only the German text is authentic) 2020/C 81/01

Celex Number32020A0311(01)
Published date11 March 2020
Date09 March 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, C 081, 11 March 2020
C_2020081DE.01000101.xml
11.3.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 81/1

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 9. März 2020

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel in Schleswig-Holstein, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2020/C 81/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht (1) erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 20. September 2019 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Zwischenlager des Kernkraftwerkes Krümmel erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 14. Oktober 2019 anforderte und die deutschen Behörden am 19. November 2019 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 150 km.
2. Im Normalbetrieb hat die Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. Der Normalbetrieb wird nicht zu Ableitungen flüssiger radioaktiver Stoffe in die Umwelt führen. Daher ist für die Anlage keine behördliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich.
3. Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.
4. Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt...

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