Corrigendum to Commission Recommendation (EU) 2021/2279 of 15 December 2021 on the use of the Environmental Footprint methods to measure and communicate the life cycle environmental performance of products and organisations (Official Journal of the European Union L 471 of 30 December 2021)

Celex Number32021H2279R(01)
Published date23 May 2022
Date23 May 2022
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 144, 23 May 2022
L_2022144DE.01000101.xml
23.5.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/1

Berichtigung der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 471 vom 30. Dezember 2021 )

Auf Seite 1, der Text der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission erhält folgende Fassung:


EMPFEHLUNG (EU) 2021/2279 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zuverlässige und korrekte Messdaten und Informationen über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen sind für umweltbezogene Entscheidungen vieler Wirtschaftsakteure ausschlaggebend.
(2) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen (im Folgenden „Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks“) ermöglichen es Unternehmen, ihre Umweltleistung zu messen und offenzulegen und sich somit auf der Grundlage zuverlässiger Umweltinformationen dem Wettbewerb auf dem Markt zu stellen. Sie enthalten detaillierte Anweisungen, wie die Umweltauswirkungen von Produkten und Organisationen zu modellieren und zu berechnen sind. Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks stützen sich auf international anerkannte Verfahren, Indikatoren und Regeln.
(3) Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Empfehlung 2013/179/EU (1) für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen an. Sie rät den Mitgliedstaaten, Gesellschaften, privaten Organisationen und dem Finanzsektor zu ihrer Anwendung entsprechend den zwei Anhängen zur Festlegung der vorgeschlagenen Methoden, die die Empfehlung enthält.
(4) Die Kommission richtete einen Rahmen für die Weiterentwicklung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und ihre Verfeinerung in einer Pilotphase unter Beteiligung verschiedenster Interessenträger ein, darunter auch die Industrie und vor allem KMU.
(5) In der von 2013 bis 2018 laufenden Pilotphase wurde unter aktiver Beteiligung von Interessenträgern die Entwicklung produktspezifischer Vorschriften (Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten, PEFCR) und sektorspezifischer Vorschriften (Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, OEFSR-Regeln) getestet.
(6) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks wurden auch in Bezug auf mehrere technische Aspekte aktualisiert, darunter: 1) Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit („Handeln, wo es wirklich darauf ankommt“); 2) Festlegung einer Benchmark, die dem Umweltfußabdruckprofil der durchschnittlichen Produktion auf dem Markt, auch repräsentatives Produkt/repräsentative Organisation genannt, entspricht; 3) Einigungen über die Modellierung von Schlüsselaspekten in den Bereichen Klimawandel, Strom, Verkehr, Infrastruktur und Ausrüstung, Verpackung, Ende der Lebensdauer und Landwirtschaft; 4) Einbeziehung von Normierung und Gewichtung; 5) Leitlinien über die Einbeziehung von Biodiversität als zusätzliche Umweltinformation; 6) Verbesserung einiger Folgenabschätzungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf toxizitätsbezogenen Methoden (Humantoxizität – kanzerogene Wirkungen; Humantoxizität – nicht kanzerogene Wirkungen; Ökotoxizität Süßwasser, Wassernutzung, Flächennutzung, Ressourcen und Feinstaub); 7) Festlegung von Charakterisierungsfaktoren auf der Grundlage von REACH-Daten; 8) und ein Leitfaden für mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze.
(7) Die Ergebnisse der Pilotphase wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2019 mit dem Titel „Sustainable Products in a Circular Economy – Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy“ (2) (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft – Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft) vorgestellt. In derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird auch auf mögliche Anwendungen der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks bei der Politikgestaltung auf EU-Ebene hingewiesen. Seit 2019 setzte die Kommission im Anschluss an einen an die Industrie gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung die Entwicklung neuer Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten fort.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2019 (3) begrüßte der Rat die Erprobung der EU-Methode des Umweltfußabdrucks im Rahmen von Pilotprojekten und alle Initiativen, die der Kommunikation über Umweltauswirkungen auf Grundlage des Pilotprojekts zum Umweltfußabdruck dienen.
(9) Der europäische Grüne Deal (4) zielt darauf ab, die Industrie für eine saubere Kreislaufwirtschaft zu mobilisieren, und hebt hervor, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erforderlich sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der „Grünfärberei“ („Greenwashing“) zu verringern.
(10) In ihrer Mitteilung „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (5) betonte die Kommission, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen anhand von Methoden zur Messung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen belegen sollten, und verpflichtete sich, die Einbeziehung dieser Methoden in das EU-Umweltzeichen zu prüfen.
(11) In der Mitteilung „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (6) heißt es: „Um mehr freiwilliges unternehmerisches Handeln zu unterstützen, plant die Kommission, die Wirtschaft zu freiwilligen Zusagen zu motivieren, was die Offenlegung des ökologischen Fußabdrucks eines Unternehmens gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, mehr Nachhaltigkeit und verringerte Umweltauswirkungen angeht.“
(12) In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltfußabdruck von Produkten dazu geeignet ist, als eine grundlegende Methodik für verschiedene produktpolitische Instrumente in der EU und für den Rahmen für nachhaltige Produkte herangezogen zu werden, wobei jedoch auch andere geeignete Methoden zu berücksichtigen sind.
(13) Die Verwendung von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks ist im Kontext der EU-Politik und -Rechtsvorschriften, wie beispielsweise in der Taxonomieverordnung (7), der Initiative für nachhaltige Batterien (8) oder der Initiative „Green Consumption Pledge“ (9), bereits vorgesehen.
(14) Daher sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission aktualisiert werden, um die technischen Entwicklungen der Pilotphase, insbesondere die Entwicklung von Vorschriften für Kategorien und Sektoren, zu berücksichtigen und so eine solide Basis für die künftige Politikentwicklung und -umsetzung zu schaffen. Sie sollte Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Umweltleistung auf der Grundlage verlässlicher, verifizierbarer und überprüfbarer Informationen zu berechnen, und anderen Akteuren (z. B. Behörden, NRO, Geschäftspartnern) Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Sie sollte auch die Entwicklung einer EU-Datenbank für den Umweltfußabdruck fördern.
(15) KMU fehlen möglicherweise die notwendigen Erfahrungen und Mittel, um der Forderung nach Umweltleistungsdaten nachzukommen. Daher sollten die Kommission sowie die Mitgliedstaaten und Industrieverbände die KMU in diesem Punkt unterstützen.
(16) Bei der Entstehung neuer, international vereinbarter Ansätze wird erwartet, dass die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks aktualisiert werden, um neue Indikatoren oder Modellierungsregeln zu integrieren. Diese Aspekte werden in der Sachverständigengruppe der Kommission im technischen Beirat für den Umweltfußabdruck erörtert. Dort werden derzeit beispielsweise Auswirkungen im Zusammenhang mit der Biodiversität geprüft.
(17) Wie im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt‚ wird die Kommission die Entwicklung eines Rechtsrahmens für die Zertifizierung der Entfernung von Kohlendioxid auf der Grundlage einer soliden und transparenten CO2-Buchführung prüfen, um die Echtheit des Kohlenstoffabbaus zu überwachen und zu überprüfen. Dieser Rahmen wird in Synergie und Kohärenz mit der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks entwickelt und bei Bedarf in künftigen Aktualisierungen dieser Empfehlung berücksichtigt.
(18) Wenngleich der Schwerpunkt dieser Empfehlung auf Umweltauswirkungen liegt, spielen global gesehen auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen wie Arbeitspraktiken eine zunehmend wichtige Rolle. Die Kommission wird diese Entwicklungen und andere internationale Methoden sowie Methoden zur Analyse der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Produkten, die in der EU konsumiert werden und entlang der Lieferkette Auswirkungen in Drittländern haben, aufmerksam verfolgen.
(19) Diese Empfehlung sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission ersetzen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1. ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

1.1. Mit dieser Empfehlung wird nahegelegt, bei relevanten Maßnahmen und Programmen, die die Messung und/oder Offenlegung der Umweltleistung von allen Arten von Produkten, einschließlich Waren und Dienstleistungen, und Organisationen entlang ihres Lebenswegs
...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT