Bundesrepublik Deutschland v SW.

JurisdictionEuropean Union
Date01 August 2022
CourtCourt of Justice (European Union)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. August 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Art. 16 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚minderjähriges Kind‘ – Begriff ‚tatsächliche familiäre Bindungen‘ – Volljährige Person, die die Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkannten Minderjährigen beantragt – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft“

In den verbundenen Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschlüssen vom 23. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni bzw. 30. Juli 2020, in den Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

SW (C‑273/20),

BL,

BC (C‑355/20),

Beigeladene:

Stadt Darmstadt (C‑273/20),

Stadt Chemnitz (C‑355/20),

erlässt


DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von SW, vertreten durch Rechtsanwalt H. Mohrmann,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und M. J. Langer als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und D. Schaffrin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. f, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den syrischen Staatsangehörigen SW sowie BL und BC andererseits über deren Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung mit ihrem jeweiligen, in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 2, 4, 6, 8 und 9 der Richtlinie 2003/86 wird ausgeführt:

„(2) Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(4) Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.

(6) Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.

(8) Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

(9) Die Familienzusammenführung sollte auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten.“

4 Art. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

5 In Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

f) ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“

6 Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;

Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.

(2) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:

a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn Letztere für ihren Unterhalt aufkommen und Erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;

…“

7 In Art. 5 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.

(5) Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird.“

8 Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

…“

9 Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1) Sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewährt der betreffende Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer. Dieser Aufenthaltstitel ist verlängerbar.“

10 Art. 15 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„(1) Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind – falls erforderlich auf Antrag – das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist.

Die Mitgliedstaaten können bei Ehegatten oder nicht ehelichen Lebenspartnern die Erteilung des in Unterabsatz 1 genannten Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen zerbrechen, beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten können volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren.

(4) Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“

11 In Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt.

b) Zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) bestehen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen, oder sie bestehen nicht mehr.

…“

12 Art. 17 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, [des] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

Deutsches Recht

13 Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: AufenthG) sieht in § 6 Abs. 3 vor:

„Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das...

To continue reading

Request your trial
3 practice notes
  • Opinion of Advocate General Collins delivered on 13 July 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 13 July 2023
    ...EU:C:2021:709, paragraph 38), and of 1 August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Family reunification with a minor refugee) (C‑273/20 and C‑355/20, EU:C:2022:617, paragraphs 36 to 39 and the case-law 56 Signed on 20 November 1989 (United Nations Treaty Series, vol. 1577, p. 3). According to ......
  • Conclusiones del Abogado General Sr. G. Pitruzzella, presentadas el 20 de abril de 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 20 April 2023
    ...citada. 11 Véase la sentencia de 1 de agosto de 2022, Bundesrepublik Deutschland (Reagrupación familiar con un menor refugiado) (C‑273/20 y C‑355/20, EU:C:2022:617), apartado 12 El subrayado es mío. 13 El subrayado es mío. 14 Así, el considerando 12 de la Directiva 2011/95 menciona, como ob......
  • Opinion of Advocate General Collins delivered on 4 May 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 4 May 2023
    ...July 2021, the President of the Court suspended the proceedings in the present case pending final judgment in Case C‑279/20 and Joined Cases C‑273/20 and C‑355/20. On 8 August 2022, the President of the Court asked the referring court whether, in the light of the judgments delivered in thos......
3 cases
  • Opinion of Advocate General Collins delivered on 13 July 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 13 July 2023
    ...EU:C:2021:709, paragraph 38), and of 1 August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Family reunification with a minor refugee) (C‑273/20 and C‑355/20, EU:C:2022:617, paragraphs 36 to 39 and the case-law 56 Signed on 20 November 1989 (United Nations Treaty Series, vol. 1577, p. 3). According to ......
  • Conclusiones del Abogado General Sr. G. Pitruzzella, presentadas el 20 de abril de 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 20 April 2023
    ...citada. 11 Véase la sentencia de 1 de agosto de 2022, Bundesrepublik Deutschland (Reagrupación familiar con un menor refugiado) (C‑273/20 y C‑355/20, EU:C:2022:617), apartado 12 El subrayado es mío. 13 El subrayado es mío. 14 Así, el considerando 12 de la Directiva 2011/95 menciona, como ob......
  • Opinion of Advocate General Collins delivered on 4 May 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 4 May 2023
    ...July 2021, the President of the Court suspended the proceedings in the present case pending final judgment in Case C‑279/20 and Joined Cases C‑273/20 and C‑355/20. On 8 August 2022, the President of the Court asked the referring court whether, in the light of the judgments delivered in thos......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT